TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/22 95/17/0012

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L37166 Kanalabgabe Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §26;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1994, Zl. 7-48 Le 38/17-1994, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in J), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vorläufigen Kanalabgabenbescheid vom 11. Dezember 1989 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der näher bezeichneten anschlußpflichtigen Liegenschaft gemäß § 5 und § 8 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71, sowie nach den Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, iVm mit der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 17. August 1989 beschlossenen Kanalabgabenordnung die Kanalanschlußgebühr in der Höhe von S 93.373,08 vor. Der Kanalisationsbeitrag errechnete sich dabei wie folgt:

754,53 m2 X 150

Berechnungsfläche Einheitssatz

Die Behörde ging von folgender Berechnungsfläche für die Liegenschaft aus:

    Kellergeschoß: 123,28 m2   zu   50 % =  61,64 m2)

    Erdgeschoß:           "     "  100 " =        )

    Obergeschoß: ) 540,24 "     "  100 " = 540,24 ) 754,53 m2

    Obergeschoß: )        "     "  100 " =        )

    Dachgeschoß:   305,30 "     "   50 " = 152,65

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Juli 1990 als unbegründet abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1991 mit der Begründung Folge gegeben, daß zur rechtmäßigen Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages eine rechtmäßige Verpflichtung zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz bestehen müsse und ein solcher Bescheid nicht erlassen worden sei.

Nach Rechtskraft der mit Bescheid ausgesprochenen Anschlußpflicht an die öffentliche Kanalisation wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1989 mit Bescheid vom 10. Oktober 1991 im zweiten Rechtsgang als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. April 1992 Folge. Dies mit der Begründung, nach § 4 Kanalabgabengesetz 1955 bestimme sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) x Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet würden. Dies bedeute, daß zur Feststellung und Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages die verbaute Grundfläche ermittelt werden müsse, da lediglich diese Fläche bedeutend sei und nicht, wie im Bescheid des Bürgermeisters vom 11. Dezember 1989 angenommen, die einzelnen Geschoßflächen als Berechnungsfläche herangezogen werden dürften. Die einzelnen Geschoße stellten gemäß § 4 lediglich einen Vervielfältiger dar. Auf Grund von Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof sei diese Berechnungsmethode ein taugliches Mittel, den Gesamtnutzen eines Gebäudes festzustellen. Es hänge demnach nicht von der Nutzung der einzelnen Geschoße ab. Es sei nicht nachvollziehbar, wie hoch bei einer Gesamtberechnungsfläche von 754,53 m2 die verbaute Grundfläche sei.

Im dritten Rechtsgang gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24. September 1993 teilweise Folge und faßte den Spruch des Bescheides wie folgt:

    ""Gemäß § 8 Kanalabgabegesetz 1955, LGBl. Nr. 71, in der

    letzten Fassung LGBl. Nr. 80/1988, in Verbindung mit der

    Kanalabgabenordnung der Gemeinde ... vom 17.08.1989, wird

(dem Beschwerdeführer) als Eigentümer der Liegenschaft ... ein einmaliger

    Kanalisationsbeitrag in Höhe von            S 111.135,00

    - 25 % Gemeindezuschuß                      S  27.783,75

    + 10 % Umsatzsteuer                         S   8.335,12

    fälliger Kanalisationsbeitrag               S  91.686,37

zur Leistung vorgeschrieben"

Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

Bemessungsgrundlagen:

    verbaute Grundfläche 308,05 m2                anrechenbar

    Kellergeschoß 53,90 m2                          25,95 m2

    Kellergeschoß 36,47 % der verbauten Fläche      56,17 m2

    Erdgeschoß 63,53 % der verbauten Grundfläche   195,70 m2

    Obergeschoß                                    308,05 m2

    Dachgeschoß                                    154,03 m2

    GESAMT ANRECHENBARE FLÄCHE                     740,90 m2

    =========================================================

                       EINHEITSSATZ S 150,--"

Mit Bescheid vom 31. März 1994 hob die belangte Behörde nach eingebrachter Vorstellung den Bescheid vom 24. September 1993 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, um sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Gemeinderates erfolgt sei, sei am 1. Februar 1994 von der Aufsichtsbehörde im Beisein des Beschwerdeführers das verfahrensgegenständliche Objekt besichtigt worden. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit dem im bekämpften Abgabenbescheid festgesetzten Ausmaß der verbauten Grundfläche von 308,05 m2 ausdrücklich einverstanden erklärt. Weiters habe ermittelt werden können, daß das Gebäude aus zwei Vollgeschoßen, nämlich einem Erd- und einem Obergeschoß bestehe. Unter dem Erdgeschoß befinde sich ein über eine Treppe erreichbarer Kellerraum im Ausmaß von ungefähr 50 m2. Das nicht ausgebaute Dachgeschoß sei ebenfalls über eine Treppe erreichbar. Nach der baulichen und konstruktiven Ausgestaltung, insbesondere in bezug auf dessen Breite und Höhe, sei ein Ausbau möglich. Auf Grund der örtlichen Erhebung hätten insbesondere Keller-, Erd- und Dachgeschoß eindeutig festgestellt werden können, sodaß im vorliegenden Fall § 4 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht heranzuziehen sei. Wie jedoch aus der Begründung des bekämpften Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde hervorgehe, sei diese Bestimmung bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages herangezogen worden und eine prozentuelle Aufteilung der einzelnen Geschoßflächen nach deren Nutzung erfolgt. Da die belangte Behörde entscheidungsrelevante Feststellungen über das verfahrensgegenständliche Bauwerk, insbesondere darüber, welche Berechnungsgrundlagen zur Feststellung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen seien, nicht richtig getroffen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die Abgabenbehörden hätten eine ausschließlich objektbezogene Prüfung vorzunehmen und § 4 Abs. 1 erster Satz Kanalabgabengesetz sehe insbesondere keine Möglichkeit vor, einzelne Räumlichkeiten eines Bauwerkes abgestuft nach deren Nutzung bzw. nach dem Nutzungsgrad in den Berechnungen zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte und begehrte Berechnungsweise würde daher dem Kanalabgabengesetz widersprechen.

Im vierten Rechtsgang wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung gegen den Bescheid vom 11. Dezember 1989 als unbegründet ab und faßte den Bescheidspruch wie folgt neu:

"Gemäß § 8 Kanalabgabengesetz 1955, BGBl. Nr. 71, in der letzten Fassung LGBl. Nr. 80/1988, in Verbindung mit der Kanalabgabenordnung der Gemeinde ... vom 17.08.1989, wird (dem Beschwerdeführer) als Eigentümer der Liegenschaft ... ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von

                      S 138.622,00

           + 10% USt. S  13.862,20

           GESAMT     S 152.484,20

    vorgeschrieben

    Dieser Betrag ist binnen einem Monat nach Zustellung des

    Bescheides zur Zahlung fällig

                     Bemessungsgrundlagen:

    verbaute Grundfläche:     308,05 m2

    anrechenbare Geschoße:        3

        Einheitssatz          S 150,--"

Begründend führte die mitbeteiligte Gemeinde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Dachgeschoße nur dann zur Hälfte in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen seien, wenn sie ausgebaut und geeignet seien, um Wohnzwecken zu dienen, sei durch die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955 nicht gedeckt. Gemäß § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 seien Dachgeschoße zur Gänze einzurechnen. Eine Einschränkung auf Berücksichtigung nur bewohnbarer Dachgeschoße bei der Festsetzung der Höhe des Kanalisationsbeitrages habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Zur Feststellung der verbauten Grundfläche habe die Berufungsbehörde über die Baubezirksleitung ein Gutachten eingeholt. Auf Grund dieses Gutachtens betrage die verbaute Grundfläche 308,05 m2. Dieses Ausmaß habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer örtlichen Erhebung der belangten Behörde am 1. Februar 1994 auch anerkannt. Die belangte Behörde habe weiters ermittelt, daß das Gebäude aus zwei Vollgeschoßen, nämlich einem Erd- und einem Obergeschoß, bestehe. Unter dem Erdgeschoß befinde sich ein über eine Treppe erreichbarer Kellerraum im Ausmaß von ungefähr 50 m2. Das nicht ausgebaute Dachgeschoß sei ebenfalls über eine Treppe erreichbar. Nach der baulichen und konstruktiven Ausgestaltung, insbesondere in bezug auf dessen Breite und Höhe, sei ein Ausbau möglich. Auf Grund der örtlichen Erhebung hätten insbesondere Keller-, Erd- und Dachgeschoß eindeutig festgestellt werden können, sodaß im vorliegenden Fall der § 4 Abs. 3 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht heranzuziehen sei. Unter Bezugnahme auf diese Feststellungen, die der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrundegelegt würden, betrage die verbaute Grundfläche 308,05 m2. Die anrechenbare Geschoßanzahl betrage 3, da das Erd- und das Obergeschoß zur Gänze, das Keller- und Dachgeschoß jeweils zur Hälfte eingerechnet würden. Der Einheitssatz betrage gemäß § 4 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde S 150,--. Es errechne sich somit ein einmaliger Kanalisationsbeitrag von S 138.622,-- (gerundet gemäß § 155 LAO), zuzüglich 10 % USt. in der Höhe von S 13.862,20.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Juni 1994 mit der Begründung keine Folge, der Beschwerdeführer gehe richtigerweise davon aus, daß der Gesetzgeber den in § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 verwendeten Begriff "Dachgeschoß" nicht definiere, und es jedenfalls nicht zulässig sei, die Begriffe Dachgeschoß, Dachboden und Dachhaut gleichzusetzen. Das Vorliegen eines Dachgeschoßes werde jedoch für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "Bewohnbarkeit", also des bereits erfolgten Ausbaues für Wohnzwecke vom Gesetzgeber nicht abhängig gemacht. Dies rechtfertige die Schlußfolgerung, daß der Gesetzgeber den Begriff "Dachgeschoß" nicht nur auf bereits für Wohnzwecke ausgebaute, also bewohnbare Dachgeschoße einschränke, sondern daß darunter auch ausbaufähige Dachgeschoße, also solche Dachgeschoße, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Dachstuhlkonstruktion jederzeit ausgebaut werden könnten, zu verstehen seien. Es sei daher nach Ansicht der Vorstellungsbehörde im Falle nicht ausgebauter Dachgeschoße zur Lösung der Frage der Einbeziehung dieser Dachgeschoße in die Berechnungsgrundlagen des Kanalisationsbeitrages im Wege der teleologischen Interpretation, insbesondere im Hinblick auf die Einmaligkeit der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages, auf die Ausbaufähigkeit eines Dachgeschoßes abzustellen. Da die Steiermärkische Bauordnung als Voraussetzung für den Dachgeschoßausbau nur vorsehe, daß Aufenthaltsräume in Dachräumen wenigstens über die halbe Fußbodenfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben müßten, könne auch auf Grund des am 1. Februar 1994 durchgeführten Ortsaugenscheines davon ausgegangen werden, daß der Dachraum des Wohnhauses, der diese Voraussetzungen erfülle, als Dachgeschoß zu werten sei. Zur Untermauerung dieser Feststellungen sei in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, daß die einschlägigen Ö-Normen eindeutig von Dachgeschoßen sprächen, sowohl in ausgebauter, als auch in nicht ausgebauter Form. Der Beschwerdeführer vertrete weiters die Auffassung, das Erdgeschoß sei nicht als Vollgeschoß zu werten, weil lediglich die ostseitig gelegenen Räumlichkeiten vollwertige Räumlichkeiten seien, während alle hangseitig gelegenen Räume die Eigenschaft von Kellerräumlichkeiten aufwiesen, sodaß in Ansehung des Erdgeschoßes die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde gegeben seien. Auch dieses Vorbringen könne der Vorstellung nicht zum Erfolg verhelfen. Seien bei einzelnen Liegenschaften Keller- und Erdgeschoß, oder Erd- und Dachgeschoß nicht klar feststellbar - so laute diese Bestimmung -, so sei vor Ort die tatsächliche Nutzung festzustellen und für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen. Kellergeschoße seien alle Geschoße unterhalb des Niveaus des Erdgeschoßes, deren Umfassungsmauern in ihrer Gesamtfläche überwiegend vom Erdreich berührt seien. Die im Erdgeschoß liegenden Räumlichkeiten, die nach Angaben des Einschreiters die Eigenschaften von Kellerräumlichkeiten aufwiesen, könnten auf Grund obiger Ausführungen auf keinen Fall so gewertet werden. Die Abgabenbehörde habe, weil die Umfassungsmauern der Räumlichkeiten in ihrer Gesamtfläche zum überwiegenden Teil oberhalb des Erdreiches lägen, zu Recht diese Gebäudeteile in die Berechnungen der verbauten Grundfläche miteinbezogen. Wie schon im Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1994 ausgeführt worden sei und auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in dem nunmehr mittels Vorstellung bekämpften Bescheid angenommen habe, sei im Beschwerdefall der erwähnte § 4 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht heranzuziehen, weil beim Gebäude insbesondere Keller-, Erd- und Dachgeschoß eindeutig festzustellen seien. Das Kanalabgabengesetz sehe keine Möglichkeit vor, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages ausschließlich die Nettoflächen zu berücksichtigen, da in § 4 Abs. 1 erster Halbsatz Kanalabgabengesetz 1955 eindeutig normiert sei, daß die verbaute Grundfläche in Quadratmetern (zu der wohl auch die Mauern gehörten) x Geschoßanzahl vervielfacht mit dem Einheitssatz die Höhe der Abgabe ergebe. Die verbaute Grundfläche resultiere aus der Projektion der äußersten Umrisse des untersten oberirdischen Geschoßes. Wenn der Beschwerdeführer abschließend meine, die mitbeteiligte Gemeinde habe sich verpflichtet, die Kanalisation bis zum Hausanschlußschacht herzustellen, und diese sei mit der Leistung gegenüber dem Beschwerdeführer seit nunmehr 4 Jahren in Verzug, weshalb der einmalige Kanalisationsbeitrag noch nicht fällig sei, sei dem entgegenzuhalten, daß im Kanalabgabengesetz 1955 die Beitragspflicht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeiten an die öffentliche Kanalanlage entstehe. Unbestrittenerweise liege im Beschwerdefall bereits die technische Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vor. Eine Beilage zum Kanalabgabenbescheid vom 11. Dezember 1989, die zum Inhalt gehabt habe, daß mit der Errichtung des Ortsnetzes der Kanalisation auch die Hausanschlußschächte hergestellt würden, könne nicht als Bestandteil des Abgabenbescheides angesehen werden, da keine diesbezügliche Feststellung in dieser behördlichen Erledigung enthalten und diese Beilage daher auch nicht fähig sei, Rechtswirkungen im Abgabenverfahren zu erzeugen. In diesem Sinne sei eine solche Beilage allenfalls als privatrechtliche Zusicherung der Gemeinde zu verstehen und stelle kein abgabenrechtliches Leistungsgebot dar. Aus diesem Grunde komme in der Abgabensache ein Aufschub der Fälligkeit des einmaligen Kanalisationsbeitrages nicht in Betracht.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 29. November 1994, B 1498/94, die Behandlung die zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Festsetzung eines nicht überhöhten Kanalisationsbeitrages verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten je eine Gegenschrift und beantragten, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde ist die Höhe des Kanalisationsbeitrages strittig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären bei der Abgabenbemessung die Mauerstärken des Gebäudes, im Kellergeschoß die Unterkellerung im Ausmaß von nur ca. 50 m2, im Erdgeschoß die Verwendung der hangseitig gelegenen Räumlichkeiten als Kellerräume und im Dachgeschoß das Vorliegen eines nicht ausgebauten Dachbodens zu berücksichtigen gewesen.

Die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes, LGBl. für die Steiermark Nr. 71/1955 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, lauten auszugsweise:

"Gegenstand der Abgabe

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neuregelung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

...

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v.H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.

...

Die Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde Eppenstein vom 17. August 1989 lautet auszugsweise:

"§ 2

Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Einzugsbereich zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende oder noch zu errichtende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob diese an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

§ 3

Die Anschlußpflicht besteht für alle Liegenschaften im Einzugsbereich, soferne die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen.

§ 4

Kanalisationsbeitrag: (1) Der Einheitssatz wird gemäß § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 i.d.g.F. mit 5 % der durchschnittlichen um Bundes- und Landesbeiträge und Zuschüsse verminderten Baukosten je Meter öffentlichen Kanals in Höhe von S 9,000.000,-- festgesetzt und beträgt S 150,-- je Quadratmeter zu bewertender Verrechnungsfläche zuzüglich 10 % Umsatzsteuer lt. UStG. 1972 i.d.g.F. ...

(2) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche in Quadratmetern mal Geschoßanzahl verfielfachten Einheitssatz, wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße sowie Garagen nur je zur Hälfte eingerechnet werden.

(3) Sind bei einzelnen Liegenschaften Keller und Erdgeschoß, oder Erdgeschoß und Dachgeschoß nicht klar feststellbar, so ist vor Ort die tatsächliche Nutzung festzustellen und für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen.

...

§ 7

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein (Zu- und Aufbauten), daß die demselben zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderung binnen vier Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde ... in schriftlicher Form zu melden."

In der Begründung des zweiten Vorstellungsbescheides vom 28. April 1992 hat die belangte Behörde bereits die Rechtsansicht ausgesprochen, zur Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages müsse die verbaute Grundfläche ermittelt werden. Die einzelnen Geschoße stellten gemäß § 4 Kanalabgabengesetz lediglich einen Vervielfältiger dar. Daran hat der dritte Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde nichts geändert. An die erwähnte Rechtsansicht als tragenden Aufhebungsgrund sind sowohl die Gemeindebehörden als auch die Vorstellungsbehörde im weiteren Verfahren und auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden. Es besteht daher schon auf Grund dieser Bindungswirkung keine Handhabe dafür, bei verschiedener Fläche der aufeinanderliegenden Geschoße eines Gebäudes diesen Unterschieden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche Rechnung zu tragen. Das Ausmaß der gesamten verbauten Fläche ist mit 308,05 m2 unbestritten.

Die Bindung auch der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes an die der Gemeindeinstanz im aufhebenden Vorstellungsbescheid überbundene, tragende Rechtsansicht folgt schon daraus, daß den Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser bindenden Rechtsansicht zusteht (vgl. Azizi, Zeitschrift für Verwaltung 1976, 142, auf dessen Ausführungen der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1980, Zlen. 3153, 3154/79, begründend verwiesen hat). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Kritik von HECHT, ÖJZ 1996, 734 ff., an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen.

Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, bei der Teilunterkellerung von knapp mehr als 50 m2 (nach den Feststellungen der belangten Behörde 53,9 m2 Nutzfläche) hätte das Kellergeschoß nicht mit der halben Geschoßzahl angesetzt werden dürfen, übersieht er, daß das Gesetz die verbaute Grundfläche und eben nicht das Ausmaß der jeweiligen Geschoße als maßgebende Größe verwendet. Wenn auch die Kellernutzfläche kleiner als die verbaute Grundfläche ist, so ist bei der Bemessung des Kanalisationsbeitrages nur entscheidend, ob ein Kellergeschoß vorliegt und nicht welches Ausmaß es hat. Auf die Fläche oder gar Nutzfläche des Kellergeschoßes kommt es nämlich nicht an. Daß es sich bei dem in Rede stehenden Keller um kein "Geschoß" im Sinne des Kanalabgabengesetzes handelt, ergibt sich nach der Aktenlage nicht. Mit Recht setzte daher die belangte Behörde die verbaute Grundfläche als die maßgebende Fläche bei der Bemessung des Kanalisationsbeitrages an und berücksichtigte das Kellergeschoß durch eine halbe Geschoßzahl (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1987, Zl. 87/17/0261).

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, das Erdgeschoß sei nicht als Vollgeschoß zu werten, weil sich das Haus in einer Hanglage befinde. Wenngleich alle Räumlichkeiten des Erdgeschoßes sich in einer Ebene befänden, seien dennoch die hangseitig gelegenen Räumlichkeiten nur als Kellerräume und nicht als Aufenthaltsräume verwendbar. Obwohl die Kanalabgabenordnung nach § 4 Abs. 3 zwingend festlege, daß in den Fällen, in denen bei einzelnen Liegenschaften Keller- und Erdgeschoß oder Erd- und Dachgeschoß nicht klar feststellbar seien, vor Ort die tatsächliche Nutzung festzustellen und für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen sei, seien diesbezügliche Feststellungen über die infolge der Hanglage eingeschränkte Nutzung des Erdgeschoßes unterblieben.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß die belangte Behörde im dritten Rechtsgang mit Bescheid vom 31. März 1994 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 1993 mit der - die Aufhebung tragenden - Begründung aufgehoben hat, § 4 Abs. 3 Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei im Beschwerdefall nicht heranzuziehen, weil auf Grund der örtlichen Erhebungen Keller- und Erd- und Dachgeschoß eindeutig festgestellt werden könnten. Auch insofern ist die oben dargestellte Bindungswirkung gegeben.

Daraus ergibt sich im Beschwerdefall, daß nach Ergehen der unbekämpft gebliebenen Entscheidung der Vorstellungsbehörde auf Grund der Bindungswirkung eine Aufteilung des Erdgeschoßes nach der tatsächlichen Nutzung im weiteren Verfahren schon deswegen nicht in Betracht kam und das gesamte Erdgeschoß als ein einziges Geschoß ohne Nutzungsaufteilung anzusetzen war. Die Beschwerde erweist sich somit insofern als nicht begründet.

Zur Einbeziehung des nicht ausgebauten Dachgeschoßes in die Berechnung des Kanalisationsbeitrages wird auf das in einem gleichgelagerten Fall vor kurzem ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296, verwiesen. In dieser Entscheidung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß § 4 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 nicht voraussetze, es müsse ein entsprechend den Bauvorschriften ausbaubares Dachgeschoß vorliegen. Für die Einbeziehung des Dachgeschoßes genügt das Vorliegen eines obersten Geschoßes innerhalb eines Daches. Dies ist im Beschwerdefall unbestritten gegeben, sodaß aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen die Einbeziehung des im Beschwerdefall in Rede stehenden Dachgeschoßes in die Bemessungsgrundlage sich nicht als rechtswidrig erweist.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß weder die behauptete noch andere von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeiten vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - hinsichtlich des Zuspruches an die mitbeteiligte Gemeinde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170012.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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