TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W135 2245453-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10 Abs1
VOG §6a

Spruch


W135 2245453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.07.2021, GZ: XXXX betreffend den Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte aus dem Stande der Strafhaft am 17.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), per Einschreiben einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ein. Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, am 02.03.2019 durch einen namentlich genannten Gefängnisinsassen mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht und Fußtritten gegen das Bein schwer am Körper verletzt worden zu sein.

Die Strafsache gegen den Angeklagten wegen § 15 StGB § 269 Abs. 1 1. Fall StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB wurde am 30.07.2020 wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abgebrochen.

Mit Bescheid vom 19.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall vor dem 01.01.2020, nämlich am 02.03.2019, ereignet habe, sodass § 10 Abs. 1 VOG noch in der alten Fassung, vor Änderung durch das Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, Anwendung finde. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 17.06.2021 und somit nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem Gewaltschutzgesetz 2019 gestellt worden sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund von Fristversäumnis nicht erfüllt. Daran ändere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag, wie in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.07.2021 vorgebracht, bereits im April 2021 ausgefüllt habe und der Antrag mit 25.04.2021 datiert sei, nichts. Das Vorliegen weiterer inhaltlicher Voraussetzungen wie das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB sei nicht geprüft worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer zur Fristversäumnis vor, dass er am 26.08.2020 über die Möglichkeit eines Antrages nach dem VOG informiert worden sei. Er habe den gegenständlichen Antrag am Monatsanfang April 2021 ausgehändigt bekommen und diesen noch im selben Monat ausgefüllt an die belangte Behörde abgeschickt. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich in seinem Fall nicht um eine leichte, sondern um eine schwere Körperverletzung handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Es kann mit der für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2019 durch das Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf und Tritte gegen die Beine (Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue, Hämatome im Augen- und Oberkieferbereich, Prellung des rechten Sprunggelenkes, Hämatom in der rechten Kniekehle mit kleinem Muskeleinriss) vorsätzlich am Körper verletzt wurde.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.06.2021 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei der belangten Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der Strafanzeige der Justizanstalt XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.03.2019 (Seite 8 des Verwaltungsaktes) und dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.02.2020 (Seiten 49 und 50 des Verwaltungsaktes).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung bis 31.12.2019)

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen (in der Fassung seit 01.01.2020)

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

Inkrafttreten (in der aktuell geltenden Fassung)

§ 16

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem VOG erfüllt.

§ 10 Abs. 1 VOG in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019, welcher nunmehr eine Dreijahresfrist für die Antragstellung vorsieht, ist gemäß § 16 Abs. 22 VOG auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, die ab dem 01.01.2020 begangen wurden.

Die hier in Rede stehende Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG in Form einer Körperverletzung wurde am 02.03.2019 begangen, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, wonach der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) zu stellen ist, anzuwenden ist.

Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer unbestritten am 02.03.2019 eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zugefügt wurde und die Frist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen ist, erweist sich der am 17.06.2021 (einlangend) per Einschreiben gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als verspätet.

Dass der Beschwerdeführer den Antrag bereits im April 2021 ausgefüllt und am 25.04.2021 unterschrieben hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da hier der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Behörde maßgeblich ist.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich behauptet, den Antrag noch im April 2021 an die belangte Behörde geschickt zu haben, ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag per Einschreiben an die belangte Behörde übermittelt wurde und sich aus dem sonstigen im Akt einliegenden Schriftverkehr des in der Justizanstalt untergebrachten Beschwerdeführers mit der belangten Behörde keinerlei Hinweise auf eine verzögerte Übermittlung von Schriftstücken seitens der Justizanstalt finden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers weiter nachzugehen.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht wegen Fristversäumnis abgewiesen.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Fristversäumnis kann es im Übrigen auch dahingestellt bleiben, ob im Fall des Beschwerdeführers überhaupt eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist aufgrund der unbedenklichen Aktenlage geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Der Beschwerdeführer hat weiters keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diesbezüglich wird auf die angeführte Judikatur unter A) verwiesen.

Schlagworte

Antragsfristen Antragszeitpunkt Fristversäumung verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2245453.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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