TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/12 W201 2247496-1

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

BEinstG §14
BEinstG §19 Abs1
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §9

Spruch


W201 2247496-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter
Franz GROSCHAN als Beisitzer, über den Vorlageantrag des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV-Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021, OB XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

A)

zu Recht erkannt:

I.       Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021 wird ersatzlos behoben.

beschlossen:

II.      Der Vorlageantrag vom 26.08.2021 wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der „Beschwerdeführer“ hat am 25.03.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1.    Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des „Beschwerdeführers“ am 26.04.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat

Unterer Rahmensatz bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung bei gut erhaltener Beweglichkeit

02.02.02

30 vH

02

Rezidivierende entzündliche Hautveränderungen (Abszesse) an der Oberschenkelinnenseite rechts mehr als links

Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche Vernarbungen oder Fistulierungen

01.01.02

20 vH

03

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Unterer Rahmensatz, da in erster Linie in Rückenlage auftretend

06.11.02

20 vH

04

Bluthochdruck

Fixer Richtsatz

05.01.02

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 – 4 um eine Stufe erhöht, da mehrere relevante Leiden in Kombination das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflussen.“

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 27.04.2021 erteilten Parteiengehörs hat der Antragsteller unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass nicht nur der linke Arm bamstig sei, sondern auch Sensibilitätsstörungen in beiden Armen bestünden, welche bamstig seien und einschliefen. Das Bamstigkeitsgefühl ziehe vom Oberarm bis in die Finger drei bis fünf links und es bestehe ein Tremor in den Fingern. An der rechten oberen Extremität sei das Missempfinden vom Oberarm bis in den kleinen Finger spürbar. Es seien dem „Beschwerdeführer“ Überkopfarbeiten nicht möglich. Auf Grund der Knieschädigung könne der „Beschwerdeführer“ keine knienden Tätigkeiten ausführen. Die Kniescheibe bleibe stecken und der „Beschwerdeführer“ leide dadurch an kontinuierlichen Schmerzen. Für die unter Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung sei ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH erscheine angemessen. Es werde ersucht, die Vorlage weiterer Befunde abzuwarten.

1.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.06.2021 datierte medizinischen Stellungnahme eingeholt, in welcher der Sachverständige nach Wiederholung der erhobenen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes ausführt:

„Ohne Befunde kann auch keine neue Einschätzung der klinischen Beschwerden erfolgen.“

1.4.    Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.07.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

1.5.    Mit Schreiben vom 16.07.2021 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des „Beschwerdeführers“ ein medizinisches Beweismittel in Vorlage gebracht.

2.       In der Folge wertete die belangte Behörde den vorgelegten Befund als Beschwerde und führte ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durch.

2.1.    In der zur Überprüfung des Befundes eingeholten auf der Aktenlage basierenden gutachterlichen Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom 06.08.2021 wurde Folgendes festgestellt:

„Es liegt nun ein MRT-Befund HWS und BWS vom 03.07.2021 vor: C5/6 geringe Diskusprotrusion, geringe Neuroforamenstenose rechts ohne Konsequenz auf NW. C6/7 geringe Diskusprotrusion und spondylophytäre Appositionen, mittelgradige bis deutliche Neuroforamenstenose links mit Bedrängung der NZ C7 links intraforaminär, mittelgradige Neuroforamenstenose rechts ohne Konsequenz auf die Nervenwurzel. Im Bereich der BWS finden sich multisegmentale geringe Bandscheibenprotrusionen ohne Konsequenz auf die Nervenwurzeln. Es besteht kein Hinweis auf Myelopathie. In Anbetracht des vorliegenden MRT-Befundes erscheint das orthopädische Leiden im gegenständlichen Gutachtachten durchaus adäquat eingeschätzt.“

2.2.    Mit Bescheid vom 09.08.2021 wies die belangte Behörde in Form einer Beschwerdevorentscheidung die „Beschwerde“ ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorlägen.

3.       Mit Schriftsatz vom 26.08.2021 brachte die bevollmächtigte Vertretung des „Beschwerdeführers“ unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einen „Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG“ ein. Im Wesentlichen wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens dargelegt, dass die belangte Behörde die im Rahmen der Einwendungen zum Parteiengehör avisierten Befunde nicht abgewartet habe. Die belangte Behörde habe sich bislang nicht ausreichend mit dem Vorbringen des „Beschwerdeführers“ auseinandergesetzt und dem „Beschwerdeführer“ durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung das Recht auf ein Beschwerdevorbringen genommen. Der Vorlageantrag sei daher zulässig. Aus dem beiliegenden Arztbrief vom 24.08.2021 ergebe sich, dass sowohl an der Halswirbelsäule als auch an der Brustwirbelsäule multisegmentale Bandscheibenveränderungen bestünden. Im Segment C6/7 werde durch die Bandscheibenvorwölbung gemeinsam mit knöchernen Abnützungszeichen das linke Nervenaustrittloch deutlich eingeengt was eine komprimierende Wirkung auf den austretenden Nervenstrang habe. Angesichts dieser Beeinträchtigungen und Beschwerden sei der Grad der Behinderung höher einzuschätzen.

3.1.    In der Folge hat die belangte Behörde ein weiteres auf persönlicher Untersuchung am 14.10.2021 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie mit Folgendem Ergebnis eingeholt:

„Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat

Unterer Rahmensatz bei mäßiggradiger Funktionseinschränkung bei gut erhaltener Beweglichkeit

02.02.02

30 vH

02

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)

Unterer Rahmensatz, da in erster Linie in Rückenlage auftretend

06.11.02

20 vH

03

Bluthochdruck

Fixer Richtsatz

05.01.02

20 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Leiden 2 aus dem Vorgutachten, heute nicht mehr objektivierbar, wird nicht weiter berücksichtigt.“

Dieses Sachverständigengutachten wurde dem „Beschwerdeführer“ nicht zur Kenntnis gebracht.

4.       Mit Schreiben vom 20.10.2021 betitelt als „Beschwerdevorlage“ hat die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Bei der schriftlichen Eingabe der bevollmächtigten Vertretung des „Beschwerdeführers“ vom 16.07.2021, welche von der belangten Behörde als „Beschwerde“ gewertet wurde, handelt es sich – wie auch so benannt – um die Nachreichung eines medizinischen Beweismittels. Es ist diesem Schreiben keines der Kriterien zu entnehmen, welches die Behandlung als „Beschwerde“ rechtfertigt. Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.07.2021 wurde somit nicht eingebracht und ist daher die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig erfolgt.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

A)

Zu I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2021

Gem. Art 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1)       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2)       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3)       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4)       das Begehren und

5)       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 14. Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Der belangten Behörde steht es somit frei, binnen zwölf Wochen über eine Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist das Vorliegen einer Beschwerde.

Die nach Bescheiderteilung vom „Beschwerdeführer“ getätigte Vorlage von Befunden in einem als „Nachreichung“ betitelten Schreiben, welchem jedes Kriterium einer Beschwerde gem. § 9 Abs. 1 VwGVG fehlt, kann keinesfalls als Beschwerde gelten und wurde somit von der belangten Behörde fälschlich als Beschwerde gewertet. Es wurde daher gegenständlich keine Beschwerde eingebracht.

Die belangte Behörde führte daher ohne Vorliegen einer Beschwerde ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren. Aufgrund des Fehlens einer Beschwerde lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Die von der belangten Behörde am 09.08.2021 erlassene Beschwerdevorentscheidung war daher mit Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos zu beheben.

Zu II.) Zurückweisung des Vorlageantrages vom 26.08.2021

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Da die Beschwerdevorentscheidung wie unter Punkt II.3. A I.) dargestellt, mangels Vorliegens einer Beschwerde ersatzlos zu beheben war, wurde dem Vorlageantrag, der wiederum ohne vorherige Erhebung einer Beschwerde gestellt wurde, die Grundlage entzogen und ist dieser daher zurückzuweisen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Da der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Vorlageantrag zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung Rechtswidrigkeit Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2247496.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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