RS Vfgh 2021/3/3 E4041/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art77 Abs3
B-VG Art83 Abs2
BGBlG 2004 §4 Abs2
GlücksspielG §52 Abs2
VwGG §38a
Kundmachung der BM für EU und Verfassung gemäß §38a VwGG, BGBl I 55/2020
Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter Angelegenheiten des Bundeskanzleramts an eine eigene Bundesministerin, BGBl II 17/2020
VStG 1991 §16, §64
EU-Grundrechte-Charta Art47
EMRK Art6
VfGG §7 Abs1, §86a Abs3
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts entgegen der Sperrwirkung eines vom Verwaltungsgerichtshof gefassten Beschlusses nach §38a VwGG betreffend die Verhängung von Geldstrafen nach dem GlücksspielG; Auslösung der Sperrwirkung auf Grund hinreichender Publizität auch durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Teil I

Rechtssatz

Mit Beschluss vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013-7, hat der VwGH ausgesprochen, es bestehe Grund zur Annahme, dass iSd §38a Abs1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden würde, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Es gehe es um Rechtsfragen, bei denen der VwGH §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG idF BGBl I 13/2014 sowie §16 VStG, BGBl 52/1991, und §64 Abs2 VStG idF BGBl I 33/2013 anzuwenden hat. Der Beschluss wurde von der Bundesministerin für EU und Verfassung am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt I 55/2020 kundgemacht. Für die Beurteilung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen die Sperrwirkung des §38a Abs3 VwGG verstößt, ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung iSd §38a Abs3 Z1 lita VwGG "getroffen" wurde. Maßgeblich ist das Datum der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) traf die Entscheidung vom 08.10.2020 nach Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §38a Abs1 VwGG und hatte dabei eine jener Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Beschluss des VwGH angeführt sind.Mit Beschluss vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013-7, hat der VwGH ausgesprochen, es bestehe Grund zur Annahme, dass iSd §38a Abs1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden würde, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Es gehe es um Rechtsfragen, bei denen der VwGH §52 Abs2 dritter Strafsatz GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, sowie §16 VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, und §64 Abs2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, anzuwenden hat. Der Beschluss wurde von der Bundesministerin für EU und Verfassung am 30.06.2020 im Bundesgesetzblatt römisch eins 55/2020 kundgemacht. Für die Beurteilung, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gegen die Sperrwirkung des §38a Abs3 VwGG verstößt, ist jener Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung iSd §38a Abs3 Z1 lita VwGG "getroffen" wurde. Maßgeblich ist das Datum der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) traf die Entscheidung vom 08.10.2020 nach Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß §38a Abs1 VwGG und hatte dabei eine jener Rechtsvorschriften anzuwenden, die im Beschluss des VwGH angeführt sind.

Die Kundmachung des Beschlusses des VwGH nach §38a VwGG stellt eine besondere Form der Zustellung dar. Die Kundmachung bewirkt eine höhere Publizität des Beschlusses, durch welche die in §38a Abs3 VwGG bestimmten Rechtsfolgen (Sperrwirkungen) ausgelöst werden. Erfolgt die Kundmachung entgegen den gesetzlichen Vorgaben des §38a Abs2 VwGG, treten die in §38a Abs3 VwGG vorgesehenen Sperrwirkungen nicht ein. Aus dem Wort "ansonsten" in §38a Abs2 VwGG folgt, dass die Kundmachung ausschließlich dem Bundeskanzler bzw Landeshauptmann obliegt, wenn sich die Rechtsfragen zumindest auch auf Grund von Gesetzen ergeben. Betrifft der Beschluss des VwGH somit ein Bundesgesetz, ist der Bundeskanzler gemäß §38a Abs2 VwGG zur Kundmachung verpflichtet.

Art77 Abs3 zweiter Satz B-VG erlaubt es, die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten "eigenen" - gemeint vom Bundeskanzler verschiedenen - Bundesministern zu übertragen (sogenannte "Kanzleramtsminister"). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 29.01.2020, BGBl II 17/2020, übertrug der Bundespräsident der im Bundeskanzleramt angesiedelten Bundesministerin für EU und Verfassung unter anderem die sachliche Leitung der Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Bundesministerin für EU und Verfassung war daher - entgegen der Rechtsauffassung des LVwG - für die Kundmachung zuständig.Art77 Abs3 zweiter Satz B-VG erlaubt es, die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten "eigenen" - gemeint vom Bundeskanzler verschiedenen - Bundesministern zu übertragen (sogenannte "Kanzleramtsminister"). Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 29.01.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, 17 aus 2020,, übertrug der Bundespräsident der im Bundeskanzleramt angesiedelten Bundesministerin für EU und Verfassung unter anderem die sachliche Leitung der Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Bundesministerin für EU und Verfassung war daher - entgegen der Rechtsauffassung des LVwG - für die Kundmachung zuständig.

Der Beschluss des VwGH verpflichtet wörtlich zu dessen Kundmachung "im Bundesgesetzblatt". §38a Abs2 VwGG verpflichtet zur unverzüglichen Kundmachung eines Beschlusses nach §38a Abs1 VwGG, enthält aber keine Regelung darüber, wo ein solcher Beschluss kundzumachen ist. Eine zwingende Kundmachung eines Beschlusses nach §38a VwGG im Teil II des Bundesgesetzblattes wird - anders als das LVwG meint - auch in §4 Abs2 BGBlG nicht bestimmt.Der Beschluss des VwGH verpflichtet wörtlich zu dessen Kundmachung "im Bundesgesetzblatt". §38a Abs2 VwGG verpflichtet zur unverzüglichen Kundmachung eines Beschlusses nach §38a Abs1 VwGG, enthält aber keine Regelung darüber, wo ein solcher Beschluss kundzumachen ist. Eine zwingende Kundmachung eines Beschlusses nach §38a VwGG im Teil römisch zwei des Bundesgesetzblattes wird - anders als das LVwG meint - auch in §4 Abs2 BGBlG nicht bestimmt.

Die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt I war nach Auffassung des VfGH zweifellos geeignet, alle Adressaten des Beschlusses von dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen. Im Sinne der Rsp des VfGH hat der Beschluss des VwGH nach §38a VwGG jedenfalls hinreichend Publizität erlangt, sodass der Beschluss die in §38a Abs2 VwGG vorgesehenen Rechtswirkungen entfaltet. Im Hinblick darauf ist nicht weiter zu untersuchen, in welchem Teil des Bundesgesetzblattes die Kundmachung des Beschlusses des VwGH nach dem Bundesgesetzblattgesetz einzureihen ist.Die erfolgte Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch eins war nach Auffassung des VfGH zweifellos geeignet, alle Adressaten des Beschlusses von dessen Inhalt in Kenntnis zu setzen. Im Sinne der Rsp des VfGH hat der Beschluss des VwGH nach §38a VwGG jedenfalls hinreichend Publizität erlangt, sodass der Beschluss die in §38a Abs2 VwGG vorgesehenen Rechtswirkungen entfaltet. Im Hinblick darauf ist nicht weiter zu untersuchen, in welchem Teil des Bundesgesetzblattes die Kundmachung des Beschlusses des VwGH nach dem Bundesgesetzblattgesetz einzureihen ist.

Anders als das LVwG meint, steht die Sperrwirkung eines Beschlusses nach §38a VwGG dem unionsrechtlichen Gebot der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht durch die innerstaatlichen Gerichte nicht entgegen. §38a Abs3 VwGG bewirkt, dass vor dem LVwG anhängige Verfahren betreffend die im Beschluss des VwGH nach §38a Abs1 VwGG genannten Rechtsvorschriften und Rechtsfragen grundsätzlich bis zur Kundmachung der Rechtssätze durch den Verwaltungsgerichtshof nach §38a Abs4 VwGG unterbrochen sind. Ein Beschluss nach §38a VwGG bewirkt jedoch nicht, dass das LVwG im Rahmen seiner Zuständigkeit innerstaatliche gesetzliche Vorschriften zugrunde zu legen hat, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechtes widersprechen.

Soweit das LVwG weiters einen Verstoß des §38a Abs3 VwGG gegen Art6 EMRK und Art47 GRC behauptet, weil die Sperrwirkung des Beschlusses nach §38a VwGG in Verwaltungsstrafsachen mit den "Anforderungen an eine Entscheidung binnen angemessener Frist" nicht vereinbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des §38a VwGG - im Interesse des Beschwerdeführers - der Verfahrensökonomie und der Sicherstellung der (Unions-)Rechtskonformität der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte dienen. Ein Verstoß des §38a Abs3 VwGG gegen Art6 EMRK oder Art47 GRC liegt insoweit nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Verwaltungsgerichtshof, Kundmachung, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VwGH), Verwaltungsstrafrecht, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4041.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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