RS Vfgh 2021/9/22 E1357/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen (Dolmetscher für die US-Behörden) vor dem Hintergrund der Länderinformationen

Rechtssatz

Für den VfGH ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer detailliert und im Wesentlichen gleichbleibend geschilderten Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu dem Schluss kommt, dass das Vorbringen insgesamt unglaubwürdig ist, ohne dabei das Fluchtvorbringen bzw die einzelnen Bedrohungsszenarien in der Gesamtheit darzulegen und sich in einer Weise damit auseinanderzusetzen, die dem umfassenden Vorbringen gerecht wird.

Das BVwG hat damit das Parteivorbringen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich außer Acht gelassen, sodass seine Beweiswürdigung mit Blick auf die als glaubwürdig erachtete Dolmetschertätigkeit und das umfassende, detailliert und im Wesentlichen stets gleichbleibend geschilderte Fluchtvorbringen den Schluss der Unglaubwürdigkeit nicht nachvollziehbar zu tragen vermag.

Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als es das BVwG auch unterlassen hat, sich mit aktuellen Länderberichten (EASO-Bericht aus August und Dezember 2020) auseinanderzusetzen, wenn es (alternativ) davon ausgeht, dass die geschilderten Bedrohungen nicht mehr aktuell seien und es sich beim Beschwerdeführer lediglich um eine "low profile" Person handle.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1357.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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