RS Vfgh 2021/9/24 WI2/2021 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita, Art141 Abs1 litb
Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002 §80, §87
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2, §68
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung einer Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl einer Kärntner Gemeinde mangels Legitmation; Nichterschöpfung des Instanzenzuges durch Erhebung von Einsprüchen an die Landeswahlbehörde im eigenen Namen und als Privatperson anstelle als zustellungsbevollmächtigte Vertreter; Übertragbarkeit der Judikatur des VfGH zur mangelnden Legitimation von Einschreitern nach dem VfGG auf die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung der Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO 2002

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Anfechtung der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental vom 28.02.2021.

Auf Grund der - in den entscheidenden Teilen - im Wesentlichen gleichen Formulierungen des §87 Abs1 K-GBWO 2002 und des §67 Abs2 VfGG sowie der diesen beiden Bestimmungen jeweils zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers, entsprechende Schriftsätze einer Partei bzw einer Wählergruppe, die nicht durch (als solche ausgewiesene) zustellungsbevollmächtigte Vertreter eingebracht wurden, mangels Legitimation für nicht zulässig zu erklären, geht der VfGH davon aus, dass die Rechtsprechung betreffend die Legitimation eines Anfechtungswerbers gemäß §67 Abs2 VfGG vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch auf die Legitimation eines Einschreiters gemäß §87 Abs1 K-GBWO 2002 übertragen werden kann.

Aus den Einsprüchen selbst geht nicht hervor, dass die Einschreiter als zustellungsbevollmächtigte Vertreter für ihre jeweilige Wählergruppe eingeschritten sind. Vielmehr berufen sich die Anfechtungswerberinnen darauf, dass die Einschreiter der Landeswahlbehörde (im Zeitpunkt der Einbringung der Einsprüche) als zustellungsbevollmächtigte Vertreter bekannt gewesen seien, weil sie entsprechende Wahlvorschläge eingebracht hätten und in diesen als zustellungsbevollmächtigte Vertreter der jeweiligen Wählergruppe ausgewiesen gewesen seien. Nach Auffassung der Anfechtungswerberinnen hätte die Landeswahlbehörde die Einschreiter daher zu einer Verbesserung bzw Klarstellung auffordern bzw von sich aus annehmen müssen, dass die Einschreiter als zustellungsbevollmächtigte Vertreter der jeweiligen Wählergruppe eingeschritten sind.

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen: Den Einsprüchen kann nicht entnommen werden, dass die Einschreiter die Wahlen in ihrer Funktion als zustellungsbevollmächtigte Vertreter für ihre jeweilige und namens ihrer jeweiligen Wählergruppe beeinsprucht haben. Vielmehr wird in den Einsprüchen mehrmals ausdrücklich Bezug auf [AB] bzw [CD] genommen (so etwa in den Briefköpfen und Unterschriften der beiden Einsprüche, in denen ausschließlich "[AB]" bzw "[CD]" genannt sind, sowie in den Brieftexten, in denen jeweils die Wortfolge "Ich erhebe Einspruch [...]" enthalten ist). Die Einschreiter sind bei Erhebung der Einsprüche somit nicht in ihrer Funktion als zustellungsbevollmächtigte Vertreter aufgetreten, sondern haben die Einsprüche jeweils im eigenen Namen und als Privatperson erhoben.

Da die Einschreiter in ihren Einsprüchen auch nicht behauptet haben, dass ihnen die Wählbarkeit als Wahlwerber im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde, waren sie nicht zur Erhebung eines Einspruches gemäß §87 K-GBWO 2002 legitimiert.

Soweit die jeweilige Wahlordnung dem Verfahren vor dem VfGH ein Rechtsmittelverfahren vorlagert, stellt die Entscheidung über das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel gemäß §68 VfGG eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren vor dem VfGH dar. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist - von den Anfechtungswerberinnen bzw ihren in den Einsprüchen als solche ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertretern wurden keine Einsprüche gemäß §87 Abs1 K-GBWO 2002 iVm §67 Abs2 VfGG erhoben -, ist die Anfechtung unzulässig.Soweit die jeweilige Wahlordnung dem Verfahren vor dem VfGH ein Rechtsmittelverfahren vorlagert, stellt die Entscheidung über das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel gemäß §68 VfGG eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Anfechtungsverfahren vor dem VfGH dar. Da diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist - von den Anfechtungswerberinnen bzw ihren in den Einsprüchen als solche ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertretern wurden keine Einsprüche gemäß §87 Abs1 K-GBWO 2002 in Verbindung mit §67 Abs2 VfGG erhoben -, ist die Anfechtung unzulässig.

Entscheidungstexte

  • WI2/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2021 WI2/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, Wahlanfechtung administrative, Bürgermeister, Wahlen, Vertreter, Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:WI2.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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