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L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der KFA-Satzung 2012 betreffend Behandlungsbeiträge zur Krankenfürsorge von Beamten der Stadt Graz; Verletzung des Günstigkeitsprinzips; Verstoß der Behandlungsbeiträge für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, gegen eine Bestimmung des B-KUVG; Verbot der Schlechterstellung von Beamten der Stadt Graz gegenüber Beamten des BundesSpruch
I.römisch eins. §35b Abs1 und 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 9. Februar 2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz (Z KFA-K 35/2001-8), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 2/2012, wird ab dem 1. Mai 2013 als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für die Steiermark verpflichtet.
III.römisch drei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark wörtlich,
"§35b Abs1 und Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA-K 35/2001-12", in eventu"§35b Abs1 und Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA-K 35/2001-12", in eventu
"§35b der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA-K 35/2001-12", als gesetzwidrig aufzuheben."§35b der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz, Nr 9/2012 vom 09.02.2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz, KFA-Satzung 2012, GZ: KFA-K 000035/2001/0010 in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, Nr 9/2016 vom 29.06.2016, GZ: KFA-K 35/2001-12", als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §35b der Verordnung des Gemeinderates vom 9. Februar 2012 über die Krankenfürsorge für die Anspruchsberechtigten bei der Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz (Z KFA-K 35/2001-8), kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 2/2012 am 22. Februar 2012 (im Folgenden: KFA-Satzung 2012), lautet wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§35 b
Behandlungsbeitrag
(1) Ein Behandlungsbeitrag ist bei der Inanspruchnahme von VertragspartnerInnen im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen vom Mitglied zu entrichten:
1. für ein mit der Konsultation der/des Vertragspartnerin/Vertragspartners verbundenes, von konkreten Verrichtungen unabhängiges Grundhonorar;
2. für ärztliche Diagnose- und Therapiegespräche;
3. für bildgebende Diagnoseverfahren (zB Röntgen, Sonographie, Computertomographie);
4. für Laboruntersuchungen;
5. für Physiotherapie;
6. für Psychotherapie;
7. für elektrokardiographische Untersuchungen (EKG);
8. für ergometrische Untersuchungen.
(2) Von der Anwendung des Abs1 ausgenommen sind
1. Leistungen in Zusammenhang mit der Behandlung anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten;
2. Leistungen für Anspruchsberechtigte, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Abrechnungszeitraumes noch nicht vollendet haben.
(3) Der Behandlungsbeitrag beträgt 15 v.H. des jeweiligen Vertragstarifes.
(4) Der Behandlungsbeitrag wird im Regelfall dem Mitglied von der KFA im Nachhinein vorgeschrieben bzw sodann im Abzugswege einbehalten.
(5) Bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit kann die KFA von der Einhebung des Behandlungsbeitrages (nach Maßgabe der beschlossenen Richtlinien über die Nachsicht und Abschreibung von Behandlungsbeiträgen) ganz oder zum Teil absehen, oder einen bereits einbehaltenen Behandlungsbeitrag rückerstatten.
(3) […]"
Mit der im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr 9/2016 am 29. Juni 2016 kundgemachten angefochtenen "Novelle" der KFA-Satzung 2012 (Z KFA-K35/2001-12), wurde im – hier nicht präjudiziellen – §35b Abs3 der Ausdruck "15 v.H." durch den Ausdruck "10 v.H." ersetzt.
2. Die §§37 und 144a der Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl 30/1957 (im Folgenden: DGO 1956) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KFA-Satzung 2012 (somit am 1. April 2012) geltenden Fassung (nunmehr bezeichnet als Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956), das war die Fassung LGBl 97/2005 in Bezug auf §37 und die Fassung LGBl 65/2000 in Bezug auf §144a, lauten – auszugsweise – wie folgt:2. Die §§37 und 144a der Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, Landesgesetzblatt 30 aus 1957, (im Folgenden: DGO 1956) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der KFA-Satzung 2012 (somit am 1. April 2012) geltenden Fassung (nunmehr bezeichnet als Stmk Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956), das war die Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2005, in Bezug auf §37 und die Fassung Landesgesetzblatt 65 aus 2000, in Bezug auf §144a, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 2/2000,] sinngemäß.(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2000,,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 2/2000,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 2 aus 2000,,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2002,, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuß in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144 a
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – als Verweise auf jene Fassung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Landtages in Kraft stehen."
2.1. Mit der Novelle zur DGO 1956, LGBl 43/2013 wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG idF BGBl I 3/2013), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:2.1. Mit der Novelle zur DGO 1956, Landesgesetzblatt 43 aus 2013, wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2013,), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 3/2013,] sinngemäß.(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2013,,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 3/2013,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2013,,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2002,, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144a
Verweise
Alle Verweise auf Bundesgesetze in diesem Gesetz beziehen sich auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes maßgebliche Fassung."
2.2. Mit der Novelle zur DGO 1956, LGBl 90/2020, wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 erneut geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG idF BGBl I 52/2020), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:2.2. Mit der Novelle zur DGO 1956, Landesgesetzblatt 90 aus 2020,, wurden §144a und (auf Grund der darin enthaltenen Anordnung für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auch) die Verweise in §37 erneut geändert (die Verweise lauten somit auf das B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2020,), sodass diese – auszugsweise – wie folgt lauten:
"§37
Krankenfürsorge
(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 52/2020,] sinngemäß.(1) Die Stadt hat durch eine eigene Einrichtung mindestens jene Krankenfürsorge sicherzustellen, die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Leistungsverpflichtung gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei des Dritten Teiles des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2020,,] sinngemäß.
(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, [in der Fassung BGBl I Nr 52/2020,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.(2) Zur Krankenfürsorgeeinrichtung der Stadt haben die Beamten laufende Beiträge bis zum Höchstausmaß von 4,3 v. H., die Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger bis zum Höchstausmaß von 4,5 v. H. ihrer Bezüge (Gehalt bzw Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Kinderzulage, Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Ergänzungszulage, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulagen, Sonderzahlungen, Teuerungszulagen, für die Ruhe- bzw Versorgungsgenusszulage anrechenbare Nebengebühren, Ruhe- und Versorgungsgenusszulage) zu entrichten; die Stadt hat Zuschüsse in Höhe von 3,2 v. H. dieser Bemessungsgrundlage zu leisten. Den Beamten sowie den Ruhe- und Versorgungsgenussempfängern können überdies all jene Kostenbeiträge, wie Rezeptgebühr, Behandlungsbeitrag und Kostenanteil, bis zum Höchstausmaß jener Kostenbeiträge, die von den Beamten nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, [in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2020,,] zu den Leistungen der Krankenversicherung zu zahlen sind, auferlegt werden. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen. Für Leistungen, die über solche der Krankenversicherung der Bundesangestellten hinausgehen, können besondere Beiträge festgesetzt werden.
(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl Nr 200/1967, in der Fassung BGBl I Nr 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2002,, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs4 festzusetzen.
(3) […]
(4) Das Nähere über die Krankenfürsorgeeinrichtung und ihre Verwaltung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Leistungen und ihre Inanspruchnahme hat der Gemeinderat durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, welche Angelegenheiten der Ausschuss in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu entscheiden hat und welche Angelegenheiten den bei der Krankenfürsorgeeinrichtung verwendeten Bediensteten der Stadt zur Erledigung überlassen werden können. Ferner sind in der Verordnung die gemäß Abs2 zu leistenden Beiträge unter Bedachtnahme auf die Kosten der zu erbringenden Leistungen festzusetzen."
"§144a
Verweisungen auf andere Gesetze und auf Richtlinien der Europäischen Union
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verweist, sind diese in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verweist, ist darunter die Fassung dieser Richtlinie am 1. Juli 2020 zu verstehen."
3. Die §§56 und 63 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.), BGBl 200/1967, in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des §144a DGO 1956 idF LGBl 65/2000 (somit am 4. Juli 2000) geltenden Fassung, das war die Fassung BGBl I 142/1998 in Bezug auf §56 und die Fassung BGBl 764/1996 in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt:3. Die §§56 und 63 des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.), Bundesgesetzblatt 200 aus 1967,, in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des §144a DGO 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt 65 aus 2000, (somit am 4. Juli 2000) geltenden Fassung, das war die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 1998, in Bezug auf §56 und die Fassung Bundesgesetzblatt 764 aus 1996, in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der Ehegatte;
2. die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder;
3. die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;
4. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§163b ABGB);
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.
(3) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992, betreiben;1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1992,, betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z1 genannten Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind.
Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Z2 litb längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Z2 genannten Zeitpunkten gewahrt.
(4) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs3 Z1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(5) bis (11) […]"
"Ärztliche Hilfe
§63. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§59 Abs1) oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Versicherungsanstalt (Vertragseinrichtungen) gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§62 Abs2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:
1. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche
a) physiotherapeutische,
b) logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder
c) ergotherapeutische
Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl Nr 460/1992, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;Behandlung durch Personen, die gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,, zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes, des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienstes bzw des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind;
2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, BGBl Nr 360/1990, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen (einer klinischen Psychologin) gemäß §12 Abs1 Z2 des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,, der (die) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §10 Abs1 des Psychologengesetzes berechtigt ist;
3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl Nr 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§1 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl Nr 373) stattgefunden hat.3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß §11 des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§1 Abs2 Z1 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr 373) stattgefunden hat.
(2) und (3) […]
(4) In den durch die Satzung unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Beistellung der ärztlichen Hilfe und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzenden Fällen der Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe hat der Versicherte einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten. §22 Abs5 gilt entsprechend. Für jene Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden oder die die Versicherungsanstalt mit einem Pauschale abgilt, kann die Höhe des Behandlungsbeitrages in der Satzung bestimmt werden. Diese Behandlungsbeiträge haben sich an jenen Beträgen zu orientieren, die bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners mit Einzelleistungshonorierung vorgeschrieben werden. Der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben. Er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Zeit, erhöht sich der Behandlungsbeitrag um 10 v.H. Zur Eintreibung des Behandlungsbeitrages wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§3 Abs3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950). Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung des Behandlungsbeitrages absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten."
3.1. Die §§56 und 63 des B-KUVG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §144a DGO 1956 idF LGBl 43/2013 (somit am 1. Mai 2013) geltenden Fassung, das war die Fassung BGBl I 86/2013 in Bezug auf §56 und die Fassung BGBl I 35/2012 in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt (für den vorliegenden Fall relevante Änderungen gegenüber der unter Punkt II.3. dargestellten Rechtslage ergeben sich im Hinblick auf §56 lediglich insoweit, als in Abs3 Z2 lita das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Gebrechens" ersetzt wurde und im Hinblick auf §63 insoweit, als in Abs4 die durch Verordnung festzusetzende Höhe des Behandlungsbeitrages näher präzisiert wurde):3.1. Die §§56 und 63 des B-KUVG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des §144a DGO 1956 in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2013, (somit am 1. Mai 2013) geltenden Fassung, das war die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2013, in Bezug auf §56 und die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012, in Bezug auf §63, lauten – auszugsweise – wie folgt (für den vorliegenden Fall relevante Änderungen gegenüber der unter Punkt römisch zwei.3. dargestellten Rechtslage ergeben sich im Hinblick auf §56 lediglich insoweit, als in Abs3 Z2 lita das Wort "Gebrechen" durch das Wort "Gebrechens" ersetzt wurde und im Hinblick auf §63 insoweit, als in Abs4 die durch Verordnung festzusetzende Höhe des Behandlungsbeitrages näher präzisiert wurde):
"Anspruchsberechtigung der Angehörigen
§56. (1) Angehörige haben Anspruch auf die Leistungen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und für sie auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers, Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist auch dann anzunehmen, wenn sich der (die) Angehörige
1. im Zusammenhang mit einem auf einem Dienstauftrag beruhenden Auslandsaufenthalt des Versicherten im Ausland oder
2. an dem in einem Grenzort (§1 Abs4) befindlichen Wohnsitz des Versicherten aufhält.
(2) Als Angehörige gelten:
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
[Z3 und 4 aufgehoben durch BGBl I 86/2013][Z3 und 4 aufgehoben durch BGBl römisch eins 86/2013]
5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;
6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
(3) Kinder und Enkel (Abs2 Z2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im §3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des §2 Abs1 litb des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 311/1992 betreiben;b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ern