TE Vfgh Beschluss 2021/9/28 G253/2020

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StGB §20, §20a
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung strafrechtlicher Verfallsbestimmungen; Sachlichkeit des Fehlens einer Härteklausel auf Grund des Zugriffs ausschließlich auf – durch vorangegangene rechtswidrige Handlungen – erlangtes Vermögen

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der §§20 und 20a StGB wegen des Fehlens einer Härteklausel.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zu §20 StGB siehe auch VfSlg 20.013/2015) und der vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken lässt der Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass dem Verfallsbetroffenen ohne eine Härteklausel ein (mitunter erheblicher) wirtschaftlicher Nachteil erwachsen kann. Dies findet aber seine Rechtfertigung darin, dass nur auf solches Vermögen zugegriffen werden darf, das durch vorangegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Ablehnung, Verfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G253.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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