TE Vfgh Erkenntnis 2021/9/29 SV4/2020 ua, G250/2020 ua

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

19/20 Amtssitzabkommen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsvertrag
B-VG Art42 Abs5
B-VG Art50 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140a
StGG Art2
StGG Art6
Nuklearwaffenverbotsabkommen Österreich, Vereinte Nationen, Internationale Atomenergie-Organisation, UNIDO und CTBTO Art3
BG betr Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen
BundesfinanzG 2015 Art11
BundeshaushaltsG 2013 §76
AEUV Art107 Abs1
UWG §1
VfGG §7 Abs1, §62a Abs1, §66
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 42 heute
  2. B-VG Art. 42 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  3. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 42 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  5. B-VG Art. 42 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  6. B-VG Art. 42 gültig von 23.06.1977 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1977
  7. B-VG Art. 42 gültig von 19.12.1945 bis 22.06.1977 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  8. B-VG Art. 42 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140a heute
  2. B-VG Art. 140a gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  5. B-VG Art. 140a gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung eines Staatsvertrages betreffend die ausschließliche Nutzung einer Liegenschaft für Bildungsaktivitäten für in Wien ansässige Internationale Organisationen; keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Ausübung der Erwerbsfreiheit; Einräumung eines Baurechts an einer Liegenschaft mit einem jährlichen Baurechtszins idHv € 1,– für schulische Zwecke dient der - sachlich gerechtfertigten - Unterstützung Internationaler Organisationen und nicht der Förderung eines bestimmten Schulträgers

Spruch

I.römisch eins. Die Hauptanträge werden zurückgewiesen.

II.römisch zwei. Die Eventualanträge (Art3 des Abkommens betreffend) werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Mit ihren auf Art140a iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die beiden antragstellenden Gesellschaften aus Anlass ihrer Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 2020, Z 54 Cg 107/18s-28, zum einen die Feststellung, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen, BGBl III 151/2016, zur Gänze, in eventu dessen Art3, verfassungswidrig und daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden ist, und zum anderen die Aufhebung des Art2 des Bundesgesetzes betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht, BGBl I 125/2015, als verfassungswidrig.Mit ihren auf Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG sowie auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Anträgen begehren die beiden antragstellenden Gesellschaften aus Anlass ihrer Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. April 2020, Ziffer 54, Cg 107/18s-28, zum einen die Feststellung, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 151 aus 2016,, zur Gänze, in eventu dessen Art3, verfassungswidrig und daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden ist, und zum anderen die Aufhebung des Art2 des Bundesgesetzes betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2015,, als verfassungswidrig.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen, BGBl III 151/2016, (im Folgenden: Abkommen) hat folgenden Wortlaut (Art3, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, eventualiter begehrt wird, ist hervorgehoben):1.1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearwaffen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 151 aus 2016,, (im Folgenden: Abkommen) hat folgenden Wortlaut (Art3, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, eventualiter begehrt wird, ist hervorgehoben):

"Die Republik Österreich einerseits und die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden die "Internationalen Organisationen") andererseits (im Folgenden die "Parteien"),

eingedenk des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission,

in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich beständig den Internationalen Organisationen ihre Zusage hinsichtlich des Bestehens einer Schule ausgedrückt und erwiesen hat, die den Bedürfnissen der Kinder der Angestellten der Internationalen Organisationen und der Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps dient; und

im Bestreben, die weitere Unterstützung durch die Republik Österreich für den Standort der Internationalen Organisationen in Wien durch Gewährung eines notwendigen Beitrages zur Finanzierung von Schulplätzen für die Kinder von in Wien tätigen Angestellten der Internationalen Organisationen und der Kinder von Mitgliedern eines diplomatischen oder konsularischen Dienstes, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse solcher Kinder und der Besonderheiten internationaler Schulausbildung, sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

1. Zur Sicherung des Standortes der Internationalen Organisationen in Wien und auf Grundlage eines gemeinsamen Ersuchens der Internationalen Organisationen, zur Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten beizutragen, gewährt die Republik Österreich den folgenden Betrag (im Folgenden der "Bildungsbetrag"): für das Schuljahr, das 2015 endet 4 Mio. EUR, 2016: 4 Mio. EUR, 2017: 3 Mio. EUR, 2018: 2 Mio. EUR, und 2019: 2 Mio. EUR pro Schuljahr. Dieser Beitrag wird fortgeführt, außer wenn das Abkommen gemäß Artikel 5 beendet wird.

2. Die Internationalen Organisationen nominieren eine Organisation (im Folgenden die "Organisation"), die den Bildungsbetrag erhält und auszahlt.

3. Der Bildungsbetrag wird in sechs möglichst gleich hohen Beträgen, zahlbar von Februar bis Juli des laufenden Schuljahres und jeweils am ersten Tag des Folgemonats des entsprechenden Monats der Organisation zur Anweisung gebracht.

4. Unbeschadet des Abs3 wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014/2015 von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.

5. Die Internationalen Organisationen beraten sich untereinander und wählen im Sinne des Artikel[s] 2 unten eine geeignete Bildungseinrichtung (im Folgenden die "Einrichtung"), an die der Bildungsbetrag von der Organisationen [gemeint wohl: Organisation] für den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zweck übermittelt wird. Der so von der Organisation an die Einrichtung übermittelte Bildungsbetrag unterliegt keiner Steuerpflicht seitens der Einrichtung an die Republik Österreich oder anderweitig. Jedes Jahr nach der Überweisung des Bildungsbetrags an die Einrichtung übermittelt die Organisation der Republik Österreich unverzüglich, spätestens am 31. Dezember, eine Bestätigung und belegte Informationen betreffend die Überweisung und die ordnungsgemäße Verwendung des Bildungsbetrags.

6. Die Organisation schließt eine Vereinbarung mit der Einrichtung, in der die Voraussetzungen für den Empfang und die Kontrolle des Bildungsbetrags, die Zahlungsbestimmungen, die Übermittlung des jährlichen Prüfberichts der Einrichtung und die Rückforderungsbestimmungen festgelegt werden.

7. Die Republik Österreich ist berechtigt, den Bildungsbetrag zur Gänze oder teilweise zurückzufordern oder die Zahlung zur Gänze oder teilweise einzustellen, wenn auf der Grundlage der von der Organisation gemäß Absatz 5 übermittelten Bestätigung und belegten Informationen bewiesen ist, dass der Bildungsbetrag oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen oder verwendet wurde.

Artikel 2

Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und

(a) deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;

(b) die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und

(c) die Kindern von in lita aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.

Artikel 3

Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.

Artikel 4

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.

Artikel 5

1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Republik Österreich und zwei Internationale Organisationen Mitteilungen darüber ausgetauscht haben, dass sie ihre jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt haben.

2. Für andere Internationale Organisationen tritt dieses Abkommen sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie den anderen Partien eine solche Mitteilung übermittelt haben.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden rückwirkend ab 1. August 2014 angewendet. Dieses Abkommen tritt am 31. Juli des Jahres außer Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem entweder die Republik Österreich oder alle Internationalen Organisationen, die Partei dieses Abkommens sind, schriftlich vor dem 31. Juli die Beendigung des Abkommens notifiziert haben. Unbeschadet des Vorstehenden behält sich jede der Internationalen Organisationen vor, mit vierundzwanzigmonatiger Frist per schriftlicher Mitteilung an die anderen Parteien von diesem Abkommen zurückzutreten, ohne dass dies das Abkommen beendet, solange zwei Internationale Organisationen Partei bleiben.

4. Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.

5. Bei Inkrafttreten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen übernimmt die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen als Nachfolger der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen alle Verpflichtungen aus diesem Abkommen."

1.2. Das Abkommen ist gemäß seinem Art5 Abs1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen (VN) am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft getreten. Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) ist es nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art5 Abs2 mit 12. September 2016 und für die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 19. Dezember 2017 mit 17. Februar 2018 in Kraft getreten (s Kdm. BGBl III 2/2018).1.2. Das Abkommen ist gemäß seinem Art5 Abs1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen (VN) am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft getreten. Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) ist es nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art5 Abs2 mit 12. September 2016 und für die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 19. Dezember 2017 mit 17. Februar 2018 in Kraft getreten (s Kdm. Bundesgesetzblatt Teil 3, 2 aus 2018,).

Die Bestimmungen des Abkommens werden seinem Art5 Abs3 zufolge rückwirkend ab 1. August 2014 angewendet.

1.3. In den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage (RV 1112 BIgNR 25. GP, 1) wird dazu ua Folgendes ausgeführt:1.3. In den Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1112 BIgNR 25. GP, 1) wird dazu ua Folgendes ausgeführt:

"Die Sicherstellung eines Schulsystems für Kinder internationaler Bediensteter war Teil des Pakets, mit dem die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen überzeugt werden konnten, sich in Wien anzusiedeln. Sie ist auch weiterhin erforderlich, um den Amtssitz Wien für internationale Organisationen attraktiv zu halten.

Im Jahr 1979 hatten der Bund und die Stadt Wien im Zusammenhang mit der Errichtung des Internationalen Zentrums Wien (Vienna International Center/VIC) ihre Absicht erklärt, gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder von Angestellten internationaler Organisationen in Wien die Möglichkeit einer schulischen Versorgung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen und dem besonderen Charakter einer internationalen Ausbildung Rechnung trägt. In Wien bestand dabei eine besondere Situation, da die Amtssprache Deutsch im Gegensatz zu den Amtssprachen an den Amtssitzen in New York und Genf keine Amtssprache der Vereinten Nationen ist. Angesichts dieser Erklärung und im Einklang mit den in New York und Genf etablierten internationalen Schulen wurde die finanzielle Förderung der vom Verein 'Wiener Internationale Schule' betriebenen Schule die den Kindern von Angestellten der internationalen Organisationen Schulplätze zusicherte, in einem 1990 zwischen dem Bund (vertreten durch das BMaA) und der Stadt Wien einerseits und dem Verein 'Internationale Schule Wien' geschlossenen Leih- u. Fördervertrag geregelt. Dieser Leih- und Fördervertrag, der an Stelle der zwischen den vorgenannten Vertragsparteien 1981 geschlossenen Vereinbarung trat, ist am 31.7.2014 ausgelaufen.

Im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit internationalen Organisationen besteht eine hohe Personalrotation. Die Sicherstellung von Schulplätzen für die Kinder der Bediensteten ist daher ein wesentliches Kriterium für die Stärkung des Amtssitzes Wien. Um die aktuellen rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen berücksichtigen zu können, wird ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der IAEO, der UNIDO und der CTBTO über einen direkt an eine dieser im Vienna International Centre angesiedelten Internationalen Organisationen zu zahlenden Bildungsbetrag geschlossen.

Außerdem stellt die Republik Österreich einer von den Internationalen Organisationen bezeichneten Bildungseinrichtung unter bestimmten Bedingungen befristet eine Liegenschaft zur Verfügung."

2.1. Das Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht, BGBl I 125/2015, idF BGBl I 109/2016 (im Folgenden: ErmächtigungsG) lautet auszugsweise (die zur Aufhebung beantragte Bestimmung steht in der Stammfassung in Geltung und ist hervorgehoben):2.1. Das Bundesgesetz betreffend Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen sowie Anhebungsverzicht, Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2015,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2016, (im Folgenden: ErmächtigungsG) lautet auszugsweise (die zur Aufhebung beantragte Bestimmung steht in der Stammfassung in Geltung und ist hervorgehoben):

"Artikel 1
Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
"Artikel 1, Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

Bundesland oder Ausland:

EZ
oder
Flächenausmaß:
EZ, oder , Flächenausmaß:

Grundstücknummer(n)
oder
Adresse:
Grundstücknummer(n) , oder , Adresse:

KG
oder
Bezeichnung:
KG , oder, Bezeichnung:

570

798/2

45204 Lustenau

[…]

 

 

 

Algerien

3.281 m2

Stadtteil EL-Mouradia Abdelkader Toumer

Algier – Abdessalem Baugrundstück mit Altbestand

[…]

 

 

 

Artikel 2
Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen
Artikel 2, Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befindliche Grundstück 1020/3, Einlagezahl 2754 in der Katastralgemeinde 01660 Kagran mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten, sofern dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung notwendig oder zweckmäßig erscheint, wobei das durch einen zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Darüber hinaus wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den diesbezüglich angemessenen jährlichen Bauzins längstens bis zum 31. Juli 2024 nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben.

Artikel 3
Zinsanhebungsverzicht
Artikel 3, Zinsanhebungsverzicht

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf den in der Verwaltung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stehenden und von den Wiener Sängerknaben genutzten Objekten und Anlagen, alle eingetragen in Einlagezahl 30 in der Katastralgemeinde 01657 Leopoldstadt (Palais Augarten und Josefstöckl samt festgelegter Umgebungsfläche) rückwirkend bis zum April 2013 auf die Einhebung des einseitig erhöhten Mietzinses hinsichtlich des seit 1948 bzw 1950 bestehenden Mietvertrages mit dem Verein der Wiener Sängerknaben für ihre Schulnutzungen im Augarten, 1020 Wien, Obere Augartenstraße 1 zu verzichten; dies gilt auch für zukünftig einseitig zu erhöhende Mietzinse, wobei damit kein endgültiger Verlust des bestandsrechtlichen beziehungsweise mietrechtlichen Anhebungsrechtes verbunden ist und der Verein der Wiener Sängerknaben seinen bezüglichen Verpflichtungen sowie Aufgaben im Rahmen des Betriebes einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachkommt.

Artikel 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut."

2.2. Dieses haushaltsrechtliche ErmächtigungsgG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß ArtXI des Bundesfinanzgesetzes 2015, BGBl. I 39/2014, iVm §76 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I 139/2009, Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen (hier: Belastung unbeweglichen Bundesvermögens mit einem Baurecht), die die Wertgrenze von € 4 Millionen überschreiten, der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art42 Abs5 B-VG — also ein Bundesgesetz, das ohne Mitwirkung des Bundesrates zustande kommt, — bedürfen.2.2. Dieses haushaltsrechtliche ErmächtigungsgG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß ArtXI des Bundesfinanzgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2014,, in Verbindung mit §76 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 2009,, Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen (hier: Belastung unbeweglichen Bundesvermögens mit einem Baurecht), die die Wertgrenze von € 4 Millionen überschreiten, der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art42 Abs5 B-VG — also ein Bundesgesetz, das ohne Mitwirkung des Bundesrates zustande kommt, — bedürfen.

In den Erläuterungen (RV 782 BlgNR 25. GP, 1 und 3) wird dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen Regierungsvorlage 782 BlgNR 25. GP, 1 und 3) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Allgemeiner Teil

[…]

Artikel 2:

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Belastung des Grundstückes 1020/3 im Flächenausmaß von 46.079 m2 mit einem Baurecht auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zugunsten des Vereins der Internationalen Schule Wien, wobei das von einem zertifizierten Sachverständigen für Immobilienbewertung zu ermittelnde Entgelt wertzusichern ist. Dies unter der Voraussetzung, dass dies zur Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Republik Österreich notwendig oder zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, den rückwirkend ab 1. August 2014 und bis längstens 31. Juli 2024 einzuhebenden jährlichen Bauzins nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben oder fällig und zahlbar zu stellen.

Im Zuge der Errichtung des Internationalen Zentrums Wien und der Ansiedlung der Vereinten Nationen wurde auf dem 1981 vom Bund erworbenen Grundstück in 1220 Wien, Siebeckstraße/Prandaugasse eine Schulanlage (rd. 1.400 Schulplätze) errichtet, die dem Verein [des Nebenintervenienten], als Rechtsträger nach österreichischem Recht zur Nutzung im Rahmen eines Leih- und Fördervertrages überlassen wurde. Diese Vereinbarung trat am 31. Juli 2014 außer Kraft.

[…]

Besonderer Teil

[…]

Zu Artikel 2:

Durch das Auslaufen des bisherigen Leih- u. Fördervertrages zum 31. Juli 2014 ist eine Regelung für die Liegenschaftsnutzung durch den Verein der Internationalen Schule Wien notwendig geworden. Um weiterhin den Amtssitz Wien für internationale Organisationen attraktiv zu halten, wurde die Baurechtslösung vor dem Hintergrund gesicherter Rechtsverhältnisse für die Parteien als auch Reduzierung von Aufwendungen des Bundes für die bauliche Erhaltung des bestehenden Schulkomplexes als wirtschaftlich und zweckmäßig erachtet.

Innerhalb der ersten 10 Jahre (längstens bis zum 31. Juli 2024) der Baurechtsdauer ist der Bundesminister für Finanzen zusätzlich ermächtigt, den Bauzins nicht oder nicht bis zur vollen möglichen Höhe einzuheben oder fällig und zahlbar stellen, was zu einer anfänglichen jährlichen Entlastung des Baurechtsnehmers führt und zusätzliche und notwendige Investitionen des bauberechtigten Schulträgers in die Bausubstanz auslösen kann. Der Bund als bisheriger Erhalter der Bauwerke wird dadurch erheblich von seinen Auszahlungen und baulichen Sorgfaltspflichten am Schulkomplex entbunden. Ab dem 10ten Jahr der Nutzung durch die Schule ist beabsichtigt, durch wirtschaftlich tragfähige Lösungen angemessene Bauzinse einzuheben. Ein möglicher Gestaltungsspielraum des Bundes geht dadurch nicht verloren und wird die Attraktivität des UN-Standortes Wien sohin weiterhin gestärkt."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Den Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Die antragstellenden Gesellschaften sind Eigentümerin und Schulträgerin je einer (internationalen) Privatschule. Sie haben gegen die Republik Österreich ein Verfahren vor dem Handelsgericht Wien wegen Unterlassung angestrengt.

Sie brachten in ihrer Klage auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die beklagte Partei dadurch gegen §1 Abs1 Z1 UWG verstoße(n habe), dass sie einem (im Prozess als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei einschreitenden) Verein (im Folgenden als Verein oder Nebenintervenient bezeichnet) die Liegenschaft, auf der dieser (s)eine (internationale Privat-)Schule betreibe, de facto unentgeltlich überlasse. Im Rahmen eines Baurechtsvertrages samt Zusatzvereinbarung müsse der Nebenintervenient hiefür lediglich einen symbolischen Betrag von € 1 p.a. bezahlen. Dieser Betrag entspreche nicht dem Wert der Liegenschaft, der bei einer Größe von über 46.000 m2 bei einem 7-stelligen Eurobetrag pro Jahr liege. Durch die ersparten Kosten für die Liegenschaft sei es dem Nebenintervenienten ua möglich, deutlich höhere Gehälter an Lehrer zu bezahlen und die Schulkapazitäten auszuweiten. Darüber hinaus begründe der Sachverhalt auch eine Verletzung des europäischen Beihilfenrechts. Die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft durch die beklagte Partei als Alleineigentümerin sei eine staatliche Beihilfe iSd Art107 Abs1 AEUV.

Die von den antragstellenden (und im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten klagenden bzw berufenden) Parteien betriebenen Schulen sowie die Schule des Nebenintervenienten sind – so die nicht bestrittenen Feststellungen des Handelsgerichtes – "IB W

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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