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17 VEREINBARUNGEN GEMÄSS ART. 15a B-VGNorm
B-VG Art10 Abs1 Z3Leitsatz
Stattgabe einer Klage des Landes Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für vom Land erbrachte Grundversorgungsleistungen; Verpflichtung des Bundes zur Tragung der Kosten zu 100% für subsidiär Schutzberechtigte, über deren Asylstatus nicht binnen zwölf Monaten (rechtskräftig) entschieden wurde sowie abrechnungsrelevante Daten der Grundversorgung bekanntzugeben; keine Änderung des Begriffs "Asylwerber" in der Grundversorgungsvereinbarung durch das Fremdenrechtspaket 2005 auf Grund Beibehaltung des Verfahrensablaufs einschließlich der Umsetzung des Refoulement-VerbotesRechtssatz
1. Verpflichtung des Bundes dem Grunde nach zur Zahlung von € 23.024,98 samt 4% Zinsen seit 15.04.2020; 2. Feststellung, dass der Bund gemäß Art11 Abs4 iVm Abs1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG (GVV), BGBl I Nr 80/2004, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen; 3. Verpflichtung des Bundes gemäß Art3 Abs2 Z4 und Abs3 iVm Art10 Abs3 und 5 iVm Art13 GVV dem Land Wien hinsichtlich der genannten Gruppe von Fremden alle für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung relevanten Daten ab einschließlich 01.05.2004 in abrechnungsfähiger Form binnen drei Monaten zur Verfügung zu stellen; 4. Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches und die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.1. Verpflichtung des Bundes dem Grunde nach zur Zahlung von € 23.024,98 samt 4% Zinsen seit 15.04.2020; 2. Feststellung, dass der Bund gemäß Art11 Abs4 in Verbindung mit Abs1 der Grundversorgungsvereinbarung - Art15a B-VG (GVV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2004,, verpflichtet ist, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung jener Fremder, denen gemäß §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten innerhalb von zwölf Monaten nicht rechtskräftig entschieden wurde, zu 100 % zu ersetzen; 3. Verpflichtung des Bundes gemäß Art3 Abs2 Z4 und Abs3 in Verbindung mit Art10 Abs3 und 5 in Verbindung mit Art13 GVV dem Land Wien hinsichtlich der genannten Gruppe von Fremden alle für die Abrechnung der Kosten der Grundversorgung relevanten Daten ab einschließlich 01.05.2004 in abrechnungsfähiger Form binnen drei Monaten zur Verfügung zu stellen; 4. Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches und die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.
Mit dem - zulässigen - Klagebegehren auf Zahlung eines bestimmten Betrages, wird ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht, dessen Wurzel im öffentlichen Recht liegt (VfSlg 20284/2018). Zulässigkeit des weiteren Klagebegehrens: Der VfGH deutet die Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens in dem Sinn, dass das klagende Land damit - der Sache nach - nicht mehrere Feststellungs-, sondern ein zweistufiges Leistungsbegehren erhebt. Die unter den Punkten 3. und 4. des Klagebegehrens begehrten Feststellungen, dass der Bund schuldig sei, dem Land Wien hinsichtlich jener hilfsbedürftiger Fremder, denen gemäß (nunmehr) §8 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, über deren Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nach zwölf Monaten aber noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten in abrechnungsfähiger Form, und zwar binnen einer Frist von drei Monaten auch rückwirkend bis zum 01.05.2004, zur Verfügung zu stellen, sowie die unter Punkt 2. des Klagebegehrens begehrte Feststellung, dass der Bund schuldig sei, dem Land Wien die Kosten für die Grundversorgung (auch) dieser Gruppe Fremder zu 100 % zu ersetzen, können der Sache nach als ein zweistufiges Leistungsbegehren auf Rechnungslegung einerseits und auf Zahlung in vorerst unbestimmter Höhe andererseits verstanden werden (Stufenklage).
Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG sind entsprechend den völkerrechtlichen Regeln zu interpretieren. Nach diesen gilt der Grundsatz des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 40/1980, Art31 ff, wonach ihrer Interpretation die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Gesetze zugrunde zu legen sind.Vereinbarungen gemäß Art15a B-VG sind entsprechend den völkerrechtlichen Regeln zu interpretieren. Nach diesen gilt der Grundsatz des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt 40 aus 1980,, Art31 ff, wonach ihrer Interpretation die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Gesetze zugrunde zu legen sind.
Das zum Zeitpunkt des Abschlusses der GVV geltende AsylG 1997, BGBl I 101/2003, kannte keinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der nunmehr geltenden Asylrechtslage, der sowohl ein Antrag auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz ist. Es gab vielmehr nur einen Antrag auf Asyl. Gemäß §8 leg cit war im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig oder dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen war. In zwei gesonderten Spruchpunkten war entweder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Asyl zu gewähren oder aber gemeinsam mit der Abweisung des Asylantrages über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu entscheiden.Das zum Zeitpunkt des Abschlusses der GVV geltende AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, kannte keinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der nunmehr geltenden Asylrechtslage, der sowohl ein Antrag auf Asyl als auch auf subsidiären Schutz ist. Es gab vielmehr nur einen Antrag auf Asyl. Gemäß §8 leg cit war im Falle der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig oder dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen war. In zwei gesonderten Spruchpunkten war entweder - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Asyl zu gewähren oder aber gemeinsam mit der Abweisung des Asylantrages über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu entscheiden.
Nach dieser beim Abschluss der GVV bestandenen Rechtslage bestand aber kein Zweifel daran, dass erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Gewährung von Asyl das Asylverfahren abgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund ist wiederum nicht zu bezweifeln, dass mit dem "Asylverfahren" eines Asylwerbers iSd Art2 Abs1 Z1 GVV, das in Art11 Abs4 iVm Abs1 GVV angesprochen ist, das (gesamte) Verfahren über einen solchen "Asylantrag" iSd §3 AsylG 1997 gemeint ist, also die Erledigung des Asylantrages. Weiters ist nicht zu bezweifeln, dass die Vertragspartner der GVV bei der Kostentragungsregelung des Art11 GVV (auch) auf die rechtskräft