TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/27 96/03/0236

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 14. Juni 1996, Zl. UVS 30.5-19/95-3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde die die Bestrafung wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 betreffende Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Jänner 1994 nach zwei vergeblichen Zustellversuchen durch postamtliche Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 10. Februar 1994 zugestellt.

Am 8. Februar 1995 gab der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf diese Strafverfügung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post, den er damit begründete, daß er keine "Verständigung über die Hinterlegung durch die Post" erhalten habe bzw. daß es möglich wäre, daß er oder seine Frau diese Verständigung irrtümlich mit Werbematerial, welches ebenfalls laufend im Postkasten abgelegt werde, weggeworfen hätten.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 30. März 1995 "gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1, § 71 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 AVG 1991 i.V.m. § 24 VStG 1991 sowie § 17 Abs. 3 Zustellgesetz" abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der Beschwerdeführer die von ihm versäumte Handlung, nämlich den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27. Jänner 1994, spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I,

739) nachzuholen gehabt hätte. Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Sein Wiedereinsetzungsantrag enthält nämlich nicht die Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung. Die bloße Bezugnahme auf die Strafverfügung reicht nicht aus, um die Eingabe auch als Einspruch gegen die Strafverfügung deuten zu können. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der Beschwerdeführer den Einspruch bereits - verspätet - zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt hätte.

Schon aus diesem bereits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides herangezogenen Grund kann dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Eingehen auf das den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigte sich.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030236.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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