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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).Bei der Behauptung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050076.L02Im RIS seit
22.11.2021Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021