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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für das gesamte Stadtgebiet von Graz mit Ausnahme der Vorrangstraßen verfügenden Verordnung; keine Sanierung der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Verordnung durch eine, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erteilte Verordnungsermächtigung; Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnung; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung auf alle beim UVS für die Steiermark anhängigen FälleSpruch
Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §52 Z10 a StVO 1960 und eine Zusatztafel "Ausgenommen Vorrangstraßen" in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß §53 Z17 a StVO 1960 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. September 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Kraft.
Die aufgehobene Verordnung ist auf alle zum Zeitpunkt der Aufhebung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bürgermeister der Stadt Graz erließ mit Verordnung vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 31. August 1992 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. August 1992, folgende Verkehrsbeschränkung:römisch eins. 1. Der Bürgermeister der Stadt Graz erließ mit Verordnung vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, kundgemacht durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen am 31. August 1992 sowie durch Verlautbarung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz, Nr. 16, vom 17. August 1992, folgende Verkehrsbeschränkung:
"V e r o r d n u n g
Gemäß §43 Abs1 litb Zl. 1 und §43 Abs2 lita StVO 1960, in der Fassung BGBl. Nr. 423/1990, wird, für das durch die Ortstafeln gemäß §53 Abs17a StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von Graz, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach §52 Abs10a StVO 1960 mit dem Zusatz 'Ausgenommen Vorrangstraßen' verordnet. Gemäß §43 Abs1 litb Zl. 1 und §43 Abs2 lita StVO 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1990,, wird, für das durch die Ortstafeln gemäß §53 Abs17a StVO 1960 umschlossene Stadtgebiet von Graz, eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h durch Beschränkungszeichen nach §52 Abs10a StVO 1960 mit dem Zusatz 'Ausgenommen Vorrangstraßen' verordnet.
Die Vorrangstraßen sind im Anhang A, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, streckenmäßig umfassend beschrieben.
Die entsprechenden Verkehrszeichen sind direkt bei den Ortstafeln anzubringen.
Die Kundmachung erfolgt durch die Aufstellung der Verkehrszeichen.
...
Für den Bürgermeister:
(Bgm.-Stv. ...)"
2. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1372/93 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark anhängig, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, "die durch Vorschriftszeichen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (mit dem Zusatz 'ausgenommen Vorrangstraßen') um 15 km/h überschritten" zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 Z10a StVO 1960 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 begangen zu haben. 2. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine zu B1372/93 protokollierte Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark anhängig, mit dem der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, "die durch Vorschriftszeichen vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (mit dem Zusatz 'ausgenommen Vorrangstraßen') um 15 km/h überschritten" zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §52 Z10a StVO 1960 in Verbindung mit §99 Abs3 lita StVO 1960 begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt und regt die "Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gemäß Art139 B-VG" an.
3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Beschluß vom 25. Juni 1994, B1372/93, von der Präjudizialität der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, bei seiner Entscheidung über die angeführte Beschwerde aus.
Er beschloß, die genannte Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, weil er das Bedenken hegte, daß eine "für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung" gesetzwidrig ist, "wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im einzelnen erfaßten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist". "Allgemeine Gesichtspunkte in Zusammenhang mit verkehrspolitischen Überlegungen und der Verkehrsbelastung einer Gemeinde" dürften nicht ausreichen, "um eine vom Gesetzgeber selbst festgelegte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (§20 Abs2 StVO 1960) aus Gründen der Verkehrssicherheit" gemäß §43 Abs1 oder 2 StVO 1960 durch Verordnung weiter zu beschränken. Er nahm vorläufig an, daß "eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß §43 Abs1 litb und §43 Abs2 lita StVO 1960 ... auch innerhalb einer Gemeinde 'nur auf bestimmten, - soll heißen: diesbezüglich von anderen Gebieten oder Straßen deutlich abgehobenen -, Gebieten, Straßen oder Straßenstrecken zulässig" sein dürfte, "'wenn und insoweit' eine besondere Gefahrensituation (sei es hinsichtlich der Verkehrssicherheit, sei es hinsichtlich der Umwelt) auf einer diesbezüglich bestimmten, - und somit von anderen deutlich unterschiedenen -, Straße oder Straßenstrecke oder auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes vorliegt".
Es erschien dem Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen, daß im gesamten Ortsgebiet, also im gesamten Bereich des verbauten Gebietes von Graz, Verhältnisse herrschen, welche die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf allen Straßen (mit Ausnahme von Vorrangstraßen) im Sinne des §43 Abs1 litb und §43 Abs2 lita StVO 1960 erforderlich machen.
4. Mit den zu V167/94 und zu V168/94 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der "Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, wegen Gesetzwidrigkeit". Anlaß für die Antragstellung bilden bei ihm anhängige Verfahren gegen Bescheide, mit denen den Berufungswerbern vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Last gelegt wird, am 18. Februar 1993 bzw. am 29. Oktober 1992 als Lenker von Fahrzeugen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h bzw. 14 km/h überschritten zu haben. 4. Mit den zu V167/94 und zu V168/94 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Anträgen begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art129 a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die Aufhebung der "Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I-1120/5-1991, wegen Gesetzwidrigkeit". Anlaß für die Antragstellung bilden bei ihm anhängige Verfahren gegen Bescheide, mit denen den Berufungswerbern vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Last gelegt wird, am 18. Februar 1993 bzw. am 29. Oktober 1992 als Lenker von Fahrzeugen die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h bzw. 14 km/h überschritten zu haben.
5. Der Bürgermeister der Stadt Graz begegnet in seiner Äußerung zu V123/94 den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes mit dem Hinweis, "daß aufgrund des Rechtsgutachtens eines anerkannten Rechtslehrers, die Zulässigkeit des Modellversuches Tempo 30, ausgenommen Vorrangstraßen, als vorliegend angenommen worden ist". Auf Grund der positiven Erfahrungen dieses Modellversuches sei es gelungen, "in einer Reihe von Initiativen den Bundesgesetzgeber davon zu überzeugen, daß die in Graz als Modellversuch eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nachhaltig der Hebung der Verkehrssicherheit dient". Dies habe auch zu einer Änderung der Rechtslage durch die 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994 geführt. Damit habe "der Bundesgesetzgeber den Grazer Modellversuch bundesweit mit Vorbildfunktion ausgestattet" und dafür die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Stadt Graz beabsichtige, auf Grund der neuen Rechtslage eine Verordnung gemäß §20 Abs2 a StVO 1960 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. 518/1994, zu erlassen, wobei vorgesehen sei, "das Vorliegen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen durch entsprechende Nachweise (Gutachten) zu erhärten". 5. Der Bürgermeister der Stadt Graz begegnet in seiner Äußerung zu V123/94 den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes mit dem Hinweis, "daß aufgrund des Rechtsgutachtens eines anerkannten Rechtslehrers, die Zulässigkeit des Modellversuches Tempo 30, ausgenommen Vorrangstraßen, als vorliegend angenommen worden ist". Auf Grund der positiven Erfahrungen dieses Modellversuches sei es gelungen, "in einer Reihe von Initiativen den Bundesgesetzgeber davon zu überzeugen, daß die in Graz als Modellversuch eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung nachhaltig der Hebung der Verkehrssicherheit dient". Dies habe auch zu einer Änderung der Rechtslage durch die 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 518 aus 1994, geführt. Damit habe "der Bundesgesetzgeber den Grazer Modellversuch bundesweit mit Vorbildfunktion ausgestattet" und dafür die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Stadt Graz beabsichtige, auf Grund der neuen Rechtslage eine Verordnung gemäß §20 Abs2 a StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,, zu erlassen, wobei vorgesehen sei, "das Vorliegen der vom Gesetzgeber vorgegebenen Bedingungen durch entsprechende Nachweise (Gutachten) zu erhärten".
Der Bürgermeister der Stadt Graz beantragt daher im Falle einer Aufhebung der Verordnung, "die im Art139 Abs5, dritter Satz, B-VG vorgesehene Frist zur Gänze zu gewähren, um (eine) Ersatzverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsnorm in einem mängelfreien Verfahren erlassen zu können".
In den Äußerungen zu V167/94 und V168/94 verweist er auf die im Verfahren zu V123/94 vorgetragenen Ausführungen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sowohl der Beschwerdeführer der zu B1372/93 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten - zulässigen - Beschwerde als auch die Berufungswerber in den vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anhängigen Berufungsverfahren UVS 30.10-110/93 und UVS 30.11-177/93 wegen Übertretung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 31. August 1992, Z A10/1-I/1120/5-1991, bestraft wurden, ist diese Verordnung sowohl im genannten Beschwerdefall als auch in den Berufungsfällen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark präjudiziell.
Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind sowohl das amtswegig eingeleitete, als auch die über Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.
2.a. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen, wie ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, "wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden ... Verkehrs ... erfordert". Gemäß §43 Abs2 lita StVO 1960 hat die Behörde durch Verordnung "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken" "zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe," derartige Verkehrsbeschränkungen zu erlassen, "wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist". Dem letzten Satz der zitierten Gesetzesbestimmung zufolge ist "bei der Erlassung solcher Verordnungen ... einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen".
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu §43 StVO 1960 (VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12944/1991; VfGH 17.6.1993, V117/92 ua.) betont, daß die Behörde bei Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat. Er ist weiters davon ausgegangen (vgl. auch VfSlg. 11493/1987, 12485/1990; VfGH 17.6.1993, V117/92 ua.), daß die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Interessenabwägung sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. der Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" notwendig macht. Er sprach schließlich (in VfSlg. 8984/1980) aus und wiederholte in seinen Erkenntnissen vom 16. März 1993, B1218/91, und vom 17. Juni 1993, V117/92 ua., daß die bei einer "bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen sind, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen". Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur zu §43 StVO 1960 (VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12944/1991; VfGH 17.6.1993, V117/92 ua.) betont, daß die Behörde bei Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die tatsächliche Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen hat. Er ist weiters davon ausgegangen vergleiche auch VfSlg. 11493/1987, 12485/1990; VfGH 17.6.1993, V117/92 ua.), daß die gemäß §43 Abs2 StVO 1960 vorgeschriebene Interessenabwägung sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren bzw. der Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" notwendig macht. Er sprach schließlich (in VfSlg. 8984/1980) aus und wiederholte in seinen Erkenntnissen vom 16. März 1993, B1218/91, und vom 17. Juni 1993, V117/92 ua., daß die bei einer "bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen sind, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen".
In seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1993, V117/92 ua., hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf seine Vorjudikatur ferner dargetan, daß das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung verkehrsbeschränkender Maßnahmen "für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes" (§43 Abs1 StVO 1960) bzw. "für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken" (§43 Abs2 lita StVO 1960) auch ohne metergenaue Untersuchung der Gefahrensituationen an den betreffenden Straßen festgestellt werden kann. Vielmehr, so führte der Verfassungsgerichtshof in jenem Erkenntnis aus, "läßt der gesetzliche Hinweis auf die Verhältnisse an 'bestimmten Straßen' od