RS Vwgh 2021/9/29 Ra 2021/01/0181

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Veröffentlicht am 29.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
MRK Art11
StGG Art12
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs4
VwGG §63 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH überbände bei Vorliegen eines Verfahrensmangels die im Zusammenhang mit der Frage dessen Relevanz von ihm getroffene materiellrechtliche Beurteilung im Kernbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen dieses Verfahrensmangels gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an das VwG für das fortgesetzte Verfahren (vgl. zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands iSd § 63 VwGG bei einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2020/18/0400, mwN). Im Fall einer meritorischen Erledigung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG - von welcher Möglichkeit der VwGH unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen Gebrauch machen könnte - spräche er damit über eine gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG der Zuständigkeit des VfGH vorbehaltene Rechtssache endgültig ab (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/10/0174, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L20

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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