Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
Der VwGH überbände bei Vorliegen eines Verfahrensmangels die im Zusammenhang mit der Frage dessen Relevanz von ihm getroffene materiellrechtliche Beurteilung im Kernbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen dieses Verfahrensmangels gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an das VwG für das fortgesetzte Verfahren (vgl. zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands iSd § 63 VwGG bei einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2020/18/0400, mwN). Im Fall einer meritorischen Erledigung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG - von welcher Möglichkeit der VwGH unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen Gebrauch machen könnte - spräche er damit über eine gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG der Zuständigkeit des VfGH vorbehaltene Rechtssache endgültig ab (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/10/0174, mwN).Der VwGH überbände bei Vorliegen eines Verfahrensmangels die im Zusammenhang mit der Frage dessen Relevanz von ihm getroffene materiellrechtliche Beurteilung im Kernbereich des Grundrechtes auf Versammlungsfreiheit im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen dieses Verfahrensmangels gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an das VwG für das fortgesetzte Verfahren vergleiche zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands iSd Paragraph 63, VwGG bei einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2020/18/0400, mwN). Im Fall einer meritorischen Erledigung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG - von welcher Möglichkeit der VwGH unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen Gebrauch machen könnte - spräche er damit über eine gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG der Zuständigkeit des VfGH vorbehaltene Rechtssache endgültig ab vergleiche zu den Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG etwa VwGH 7.5.2021, Ra 2020/10/0174, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010181.L20Im RIS seit
25.11.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021