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20/11 GrundbuchNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Beurkundung gemäß § 13 LiegTeilG 1929 stellt keinen Bescheid dar. Sie bildet als öffentliche Urkunde nur einen Teilakt im Verfahren zur Verbücherung von Abschreibungen von einem Grundbuchskörper, die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 4 LiegTeilG 1929 erfüllen, und entfaltet insbesondere hinsichtlich (der Wirksamkeit) des Titels des Eigentumserwerbs keine Bindungswirkung für das Zivilgericht.Die Beurkundung gemäß Paragraph 13, LiegTeilG 1929 stellt keinen Bescheid dar. Sie bildet als öffentliche Urkunde nur einen Teilakt im Verfahren zur Verbücherung von Abschreibungen von einem Grundbuchskörper, die die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 LiegTeilG 1929 erfüllen, und entfaltet insbesondere hinsichtlich (der Wirksamkeit) des Titels des Eigentumserwerbs keine Bindungswirkung für das Zivilgericht.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060066.L01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021