RS Vwgh 2021/10/13 Ra 2019/01/0273

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Index

L05006 Landessymbole Landeswappen Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LandessymboleG Stmk 2016 §7 Abs1
LandessymboleG Stmk 2016 §8 Abs1 Z2 idF 2019/103
LandessymboleG Stmk 2016 §8 idF 2016/104
VStG §44a Z2
VwRallg

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Anzeige vor Verwendung des Landeswappens findet sich zwar in § 7 Abs. 1 Stmk LandessymboleG 2016. Die bloße Unterlassung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 leg. cit. und Verwendung des Landeswappens stellte jedoch für sich allein nach dem Wortlaut des zur Zeit der Tat geltenden § 8 Stmk LandessymboleG 2016 in der Stammfassung LGBl. Nr. 104/2016 (noch) keine Verwaltungsübertretung dar. Erst mit der Novelle LGBl. Nr. 103/2019 wurde die Unterlassung der Anzeige vor Verwendung des Landeswappens unter Strafe gestellt (siehe § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). So heißt es in den Erläuterungen zu diesem Straftatbestand ausdrücklich (vgl. ErläutRV XVII. GPStLT RV EZ 3630/1): "Weiters soll die Unterlassung der Anzeige gemäß § 7 einen neuen Straftatbestand darstellen. [...]"Die Verpflichtung zur Anzeige vor Verwendung des Landeswappens findet sich zwar in Paragraph 7, Absatz eins, Stmk LandessymboleG 2016. Die bloße Unterlassung einer Anzeige nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. und Verwendung des Landeswappens stellte jedoch für sich allein nach dem Wortlaut des zur Zeit der Tat geltenden Paragraph 8, Stmk LandessymboleG 2016 in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, (noch) keine Verwaltungsübertretung dar. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019, wurde die Unterlassung der Anzeige vor Verwendung des Landeswappens unter Strafe gestellt (siehe Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). So heißt es in den Erläuterungen zu diesem Straftatbestand ausdrücklich vergleiche ErläutRV römisch siebzehn. GPStLT Regierungsvorlage EZ 3630/1): "Weiters soll die Unterlassung der Anzeige gemäß Paragraph 7, einen neuen Straftatbestand darstellen. [...]"

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019010273.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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