RS Vwgh 2021/10/18 Ra 2020/14/0418

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §7 Abs4
ZustG §13
ZustG §2 Z1
ZustG §7

Rechtssatz

Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht heilen (vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN). Im Einparteienverfahren (als solches stellt sich hier das behördliche Verwaltungsverfahren dar) setzt die Erhebung einer Beschwerde aber zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026, mwN).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140418.L01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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