RS Vwgh 2021/10/19 Ro 2019/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §69
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §32
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Das BVwG hat sich für die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache darauf gestützt, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einen Sachverhalt geltend gemacht habe, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen sei. Erkennbar hat das BVwG dabei dem Revisionswerber auch den Vorwurf gemacht, dass es ihm schuldhaft zuzurechnen sei, dass er das nunmehr ins Treffen geführte Vorbringen nicht schon früher erstattet hatte. Der Sache nach vertritt das BVwG - durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die aber (soweit sie asylrechtliche Folgeanträge betrifft) im Hinblick auf die zu beachtenden maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie nicht in ihrem gesamten Umfang aufrechterhalten werden kann - die Auffassung, er müsste diesen Sachverhalt mit einem Antrag auf Wiederaufnahme geltend machen. Der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG - Abstand zu nehmen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J13

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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