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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12Beachte
Rechtssatz
Art. 9 Abs. 1 erster Satz Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben dürfen, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat. Davon dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Richtlinie (u.a.) nur dann eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinn von Art. 41 Verfahrensrichtlinie stellt. Schon daraus ergibt sich, dass diese Ausnahme nicht unbeschränkt Platz greifen darf, sondern die in Art. 41 enthaltenen weiteren Vorgaben zu beachten sind. Nach dessen Abs. 1 dürfen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. Eine solche Rechtsposition, die dem Fremden, der die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens anstrebt, ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - wenn auch vielleicht nur unter bestimmten Voraussetzungen - einräumt, kann von ihm jedenfalls für die Dauer des Verfahrens bis zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 keinesfalls erlangt werden (vgl. zur danach allein darin bestehenden Rechtswirkung eines Antrages auf Wiederaufnahme, die Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag zu begründen, Hengstschläger/Leeb, AVG [2020], § 69, Rn. 58; dort insbesondere auch mit dem Hinweis, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG und § 32 VwGVG weder aufschiebende Wirkung zukommt noch ihm diese zuerkannt werden kann). § 12 und § 12a AsylG 2005, die Regelungen über den faktischen Abschiebschutz enthalten, beziehen sich ausdrücklich nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 12) sowie auf Folgeanträge im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 (§ 12a). Somit wird klar, dass wesentliche Sondervorschriften, die (auch) der Umsetzung der im Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Vorgaben dienen, sich nur auf Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch auf Anträge auf Wiederaufnahme beziehen.Artikel 9, Absatz eins, erster Satz Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass Antragsteller ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben dürfen, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel römisch drei genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat. Davon dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinie (u.a.) nur dann eine Ausnahme machen, wenn eine Person einen Folgeantrag im Sinn von Artikel 41, Verfahrensrichtlinie stellt. Schon daraus ergibt sich, dass diese Ausnahme nicht unbeschränkt Platz greifen darf, sondern die in Artikel 41, enthaltenen weiteren Vorgaben zu beachten sind. Nach dessen Absatz eins, dürfen die Mitgliedstaaten eine Ausnahme vom Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet nur dann machen, wenn die Asylbehörde die Auffassung vertritt, dass eine Rückkehrentscheidung keine direkte oder indirekte Zurückweisung zur Folge hat, die einen Verstoß gegen die völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Pflichten dieses Mitgliedstaats darstellt. Eine solche Rechtsposition, die dem Fremden, der die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens anstrebt, ein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - wenn auch vielleicht nur unter bestimmten Voraussetzungen - einräumt, kann von ihm jedenfalls für die Dauer des Verfahrens bis zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 keinesfalls erlangt werden vergleiche zur danach allein darin bestehenden Rechtswirkung eines Antrages auf Wiederaufnahme, die Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag zu begründen, Hengstschläger/Leeb, AVG [2020], Paragraph 69,, Rn. 58; dort insbesondere auch mit dem Hinweis, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG und Paragraph 32, VwGVG weder aufschiebende Wirkung zukommt noch ihm diese zuerkannt werden kann). Paragraph 12 und Paragraph 12 a, AsylG 2005, die Regelungen über den faktischen Abschiebschutz enthalten, beziehen sich ausdrücklich nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 12,) sowie auf Folgeanträge im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 (Paragraph 12 a,). Somit wird klar, dass wesentliche Sondervorschriften, die (auch) der Umsetzung der im Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Vorgaben dienen, sich nur auf Anträge auf internationalen Schutz und nicht auch auf Anträge auf Wiederaufnahme beziehen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J12Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022