RS Vwgh 2021/10/19 Ro 2019/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
AVG §69
EURallg
VwGVG 2014 §32
32013L0032 IntSchutz-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/14/0398 E 02.11.2021
Ra 2019/20/0248 E 08.11.2021
Ra 2020/14/0485 E 30.11.2021
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/14/0006 B 18.12.2019
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0018 B 09.09.2021

Rechtssatz

Die im Kapitel II der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Art. 6 bis Art. 30 sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Art. 11 Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel II der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Art. 40 Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.Die im Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie enthaltenen Artikel 6 bis Artikel 30, sehen unter der Überschrift "Grundsätze und Garantien" zahlreiche Vorgaben für die Ausgestaltung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und die in diesem Zusammenhang den Antragstellern zustehenden Rechte vor. Der VwGH verkennt nicht, dass manche der darin enthaltenen Vorgaben auch ohne spezifisch die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens regelnde Anordnungen schon deswegen (auch) in einem Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme erfüllt werden, weil sie sich aus den allgemein im Verfahrensrecht geltenden Bestimmungen ergeben (wie etwa die in Artikel 11, Verfahrensrichtlinie festgelegten Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde). Allerdings kann solches nicht für alle Bestimmungen des Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie, die zudem in ihrem Artikel 40, Verfahrensrichtlinie ein gänzlich anderes Prüfschema für die Behandlung von Folgeanträgen vorgibt (siehe die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 9.September 2021, C-18/20), gesagt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019140006.J11

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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