RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Eine mit abstrakten Befürchtungen zu einer möglichen Verfahrensverzögerung begründete generelle Ablehnung nicht sofort ausführbarer Beweise steht mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang (vgl. VwGH 26.1.2021, Ra 2020/14/0122, wonach es nicht zulässig ist, die Aufnahme eines Zeugenbeweises mit der Begründung abzulehnen, dieser sei nicht bereits in der Beschwerde beantragt worden, was auf eine beabsichtigte Verfahrensverzögerung hindeute).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L07

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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