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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass schriftliche Anbringen - darunter etwa Beschwerden - im Asylverfahren nach dem AsylG 2005 nur in deutscher Sprache eingebracht werden dürfen und daher bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden kann (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, unter Hinweis auf VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, zum AsylG 2005; anders noch die Rechtslage nach dem AsylG 1997, vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0800). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. § 39a AVG (hier iVm § 17 VwGVG 2014) über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien (vgl. VwGH 20.2.2001, 2001/18/0002; 29.1.2014, 2012/08/0283). Der vom BVwG daraus gezogene Größenschluss - dass die fehlende Verpflichtung zur amtswegigen Übersetzung von schriftlichen Anbringen umso mehr für Beweismittel gelten müsse - trifft jedoch nicht zu, weil solche Schriftstücke nicht in dieser Form vergleichbar sind.Es trifft zwar zu, dass schriftliche Anbringen - darunter etwa Beschwerden - im Asylverfahren nach dem AsylG 2005 nur in deutscher Sprache eingebracht werden dürfen und daher bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden kann vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288, unter Hinweis auf VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, zum AsylG 2005; anders noch die Rechtslage nach dem AsylG 1997, vergleiche VwGH 28.10.2009, 2007/01/0800). Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde. Paragraph 39 a, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) über die Beiziehung von Dolmetschern regelt lediglich den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde (dem VwG) und den Parteien vergleiche VwGH 20.2.2001, 2001/18/0002; 29.1.2014, 2012/08/0283). Der vom BVwG daraus gezogene Größenschluss - dass die fehlende Verpflichtung zur amtswegigen Übersetzung von schriftlichen Anbringen umso mehr für Beweismittel gelten müsse - trifft jedoch nicht zu, weil solche Schriftstücke nicht in dieser Form vergleichbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L04Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021