RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGG §41 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0488 E 27. Jänner 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Liegt die Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes der

österreichischen Botschaft im Herkunftsstaat des Asylwerbers vor,

wonach es sich bei den vom Asylwerber vorgelegten Urkunden um

Fälschungen handle, und wurde diese Stellungnahme dem Asylwerber

zur Kenntnis gebracht (Hinweis E 24.1.1990, 89/01/0013), so vermag

der VwGH einer darauf gestützten Beweiswürdigung der Behörde in der

Regel nicht entgegen zu treten, wenn der Inhalt der herangezogenen

Stellungnahme schlüssig ist und der Asylwerber den darin im

Einzelnen dargelegten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer

Fälschung im Verwaltungsverfahren nicht in der Form einer konkreten

Auseinandersetzung mit diesen Anhaltspunkten, sondern nur mit einer

pauschalen Gegenbehauptung entgegen getreten ist (Hinweis E

7.11.1990, 90/01/0070, 0071, und E 6.9.1995, 95/01/0002, 0048).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L03

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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