RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/14/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0136
Ra 2020/14/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0470 E 31. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).

Schlagworte

Allgemein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L02

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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