Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0470 E 31. Mai 2001 RS 3Stammrechtssatz
Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann (vgl das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).Es handelt sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers um keinen Beweis durch Sachverständige im Sinn des Paragraph 52, AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488).
Schlagworte
Allgemein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140135.L02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021