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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Es wäre unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0413, mwN).Es wäre unzutreffend, bei der Prüfung des Wegfalls jener Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, die zur Schutzgewährung geführt hatten, von einem Vergleich zwischen dem Zeitpunkt der Zuerkennung und jenem der Aberkennung auszugehen und dabei unbeachtet zu lassen, dass dem Revisionswerber mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gewährt worden war. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0413, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140029.L04Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021