RS Vwgh 2021/10/22 Ra 2021/01/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StGB §192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0406 E 14. Dezember 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist es unerheblich, ob die vom Verleihungswerber (hier: in Ägypten) eingegangene mehrfache Ehe (Bigamie) in Österreich von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geahndet wurde bzw. werden konnte.Für die Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 ist es unerheblich, ob die vom Verleihungswerber (hier: in Ägypten) eingegangene mehrfache Ehe (Bigamie) in Österreich von ordentlichen Gerichten oder Verwaltungsbehörden geahndet wurde bzw. werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010327.L02

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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