Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Einem Mahnschreiben fehlt jede normative Kraft (VwGH 28.2.1984, 83/05/0221), sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich wäre. Die in § 10 Abs. 2 VVG genannte Beschwerde richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung.Einem Mahnschreiben fehlt jede normative Kraft (VwGH 28.2.1984, 83/05/0221), sodass damit weder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wird noch dagegen ein Rechtsmittel möglich oder erforderlich wäre. Die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannte Beschwerde richtet sich gegen die Vollstreckungsverfügung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen AufforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020180.L03Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021