TE Vwgh Beschluss 2021/11/2 Ra 2021/11/0146

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Veröffentlicht am 02.11.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
StVO 1960 §46 Abs4 litf
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs2 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des M G in H, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Juli 2021, Zl. LVwG 42.6-1868/2021-2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht, die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2021 abweisend, dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht begründete die Entziehung der Lenkberechtigung mit der rechtskräftigen Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 2 iVm. § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 mit Strafverfügung vom 5. März 2021. Die Entziehung stützte es auf § 26 Abs. 2a FSG.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

6        Angesichts der Rechtskraft der Bestrafung des Revisionswerbers stand für das Verwaltungsgericht die Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 bindend fest, was gemäß § 26 Abs. 2a FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zu ziehen hatte (vgl. etwa VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0179, Rn. 9, mwN). Mit seiner Bejahung der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung (die Erhebung einer Revision dagegen ändert für sich an der Rechtskraft nichts; vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/11/0258) und das dieser zugrunde liegende strafbare Verhalten ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen.

7        Vor diesem Hintergrund werden in der Revision, deren Sachverhaltsdarstellung und Zulässigkeitsbegründung im Übrigen vermischt sind, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110146.L00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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