TE Vwgh Beschluss 2021/11/3 Ra 2021/10/0135

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Veröffentlicht am 03.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision des A L in W, vertreten durch MMMag. Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenbastei 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2021, Zl. W203 2234508-1/12E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Befreiung vom Schulbesuch (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag auf Befreiung des Revisionswerbers vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) ab sowie einen Eventualantrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag auf Befreiung des Revisionswerbers vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) ab sowie einen Eventualantrag auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zurück, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf schulpsychologische Stellungnahmen und auf Ausführungen der Leiterin eines Kompetenzzentrums für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum - im Kern zugrunde, beim Revisionswerber liege zwar eine Störung im Autismus-Spektrum vor, welche aber einen Schulbesuch für diesen nicht unmöglich mache und auch nicht dazu führe, dass ein Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für den Revisionswerber darstellen würde (vgl. § 15 Abs. 1 SchPflG); so hätten auch inzwischen Schulbesuche durch den Revisionswerber - wenn auch „für alle Beteiligten“ herausfordernd und nur an einzelnen Tagen für jeweils kurze Dauer - stattgefunden.Dem legte das Verwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf schulpsychologische Stellungnahmen und auf Ausführungen der Leiterin eines Kompetenzzentrums für Schülerinnen und Schüler im Autismus-Spektrum - im Kern zugrunde, beim Revisionswerber liege zwar eine Störung im Autismus-Spektrum vor, welche aber einen Schulbesuch für diesen nicht unmöglich mache und auch nicht dazu führe, dass ein Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für den Revisionswerber darstellen würde vergleiche , Paragraph 15, Absatz eins, SchPflG); so hätten auch inzwischen Schulbesuche durch den Revisionswerber - wenn auch „für alle Beteiligten“ herausfordernd und nur an einzelnen Tagen für jeweils kurze Dauer - stattgefunden.

3        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        3.1. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird Folgendes ausgeführt:

„Es wird von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, dass Sachverständigenfragen durch ein volles Gutachten zu klären sind und der maßgebliche Sachverhalt (hier ua Scheitern des Einschulungsversuches) vollständig zu erheben ist.

Es besteht noch keine ausreichende und einheitliche Judikatur - weder in der Verfassungs- und Verwaltungs- noch in der Zivilgerichtsbarkeit - zum Verhältnis von Schulpflicht und Kindeswohl und zur Schulbesuchsbefreiung aufgrund psychischer Behinderung oder Erkrankung.“

7        3.2. Mit einer derart pauschalen Behauptung einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, ist doch nach gesicherter hg. Rechtsprechung dafür erforderlich, konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen sich das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099-0106, und 16.9.2020, Ra 2020/04/0090, jeweils mwN).3.2. Mit einer derart pauschalen Behauptung einer Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, ist doch nach gesicherter hg. Rechtsprechung dafür erforderlich, konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen sich das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte vergleiche , etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099-0106, und 16.9.2020, Ra 2020/04/0090, jeweils mwN).

8        Im Übrigen lässt das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen eine Darlegung vermissen, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe (vgl. etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2020/04/0113, mwN).Im Übrigen lässt das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen eine Darlegung vermissen, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet habe vergleiche , etwa VwGH 17.6.2021, Ra 2020/04/0113, mwN).

9        4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10       Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100135.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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