TE Vwgh Beschluss 2021/11/4 Ra 2021/08/0049

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs1 Z1
ASVG §33 Abs1
ASVG §33 Abs2
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der N G E R in M, vertreten durch die Quintax gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2021, 405-7/912/1/11-2021, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 und 2 ASVG mit 30 Geldstrafen von jeweils € 730,-- bestraft, weil sie es als Dienstgeberin unterlassen habe, 30 bei ihr am 25. Februar 2019 beschäftigte, in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Die Revisionswerberin habe am 25. Februar 2019 eine „Nightshow“ veranstaltet. Die dabei im Auftrag der Revisionswerberin als Skispringer bzw. Skifahrer auftretenden, nicht zur Pflichtversicherung angemeldeten 30 Personen hätten ein die Grenze der Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigendes Entgelt erhalten. Sie seien in die von der Revisionswerberin geschaffene betriebliche Organisation eingegliedert gewesen und den Weisungen und Kontrollen durch die Revisionswerberin unterlegen. Die auftretenden Akteure seien daher als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen. Ihre Anmeldung beim Krankenversicherungsträger habe die Revisionswerberin schuldhaft unterlassen.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2019/08/0115, mwN).

7        Im Zulässigkeitsvorbingen der Revision wird lediglich pauschal und ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen die Annahme des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, die für die Revisionswerberin tätigen Akteure seien nicht im Zuge von Werkverträgen, sondern im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig geworden, sowie das Verschulden der Revisionswerberin bestritten. Damit wird die Zulassungsbegründung den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.

8        In der Revision werden somit schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080049.L00

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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