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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der N G E R in M, vertreten durch die Quintax gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. März 2021, 405-7/912/1/11-2021, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 und 2 ASVG mit 30 Geldstrafen von jeweils € 730,-- bestraft, weil sie es als Dienstgeberin unterlassen habe, 30 bei ihr am 25. Februar 2019 beschäftigte, in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG mit 30 Geldstrafen von jeweils € 730,-- bestraft, weil sie es als Dienstgeberin unterlassen habe, 30 bei ihr am 25. Februar 2019 beschäftigte, in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Die Revisionswerberin habe am 25. Februar 2019 eine „Nightshow“ veranstaltet. Die dabei im Auftrag der Revisionswerberin als Skispringer bzw. Skifahrer auftretenden, nicht zur Pflichtversicherung angemeldeten 30 Personen hätten ein die Grenze der Geringfügigkeit nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigendes Entgelt erhalten. Sie seien in die von der Revisionswerberin geschaffene betriebliche Organisation eingegliedert gewesen und den Weisungen und Kontrollen durch die Revisionswerberin unterlegen. Die auftretenden Akteure seien daher als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen. Ihre Anmeldung beim Krankenversicherungsträger habe die Revisionswerberin schuldhaft unterlassen.Die Revisionswerberin habe am 25. Februar 2019 eine „Nightshow“ veranstaltet. Die dabei im Auftrag der Revisionswerberin als Skispringer bzw. Skifahrer auftretenden, nicht zur Pflichtversicherung angemeldeten 30 Personen hätten ein die Grenze der Geringfügigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigendes Entgelt erhalten. Sie seien in die von der Revisionswerberin geschaffene betriebliche Organisation eingegliedert gewesen und den Weisungen und Kontrollen durch die Revisionswerberin unterlegen. Die auftretenden Akteure seien daher als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen. Ihre Anmeldung beim Krankenversicherungsträger habe die Revisionswerberin schuldhaft unterlassen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur