TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/28 94/11/0215

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2 impl;
ÄrzteG 1984;
KAG 1957 §8 Abs2 impl;
KAG 1957 §8 Abs2;
KAG 1957;
KAO Slbg 1975 §12 Abs3;
KAO Slbg 1975 §2;
KAO Slbg 1975 §5 Abs1 lita;
KAO Slbg 1975;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. K in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Oktober 1993, Zl. 9/01-54.488/18-1993, betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Form eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 3 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, in der Fassung LGBl. Nr. 81/1992, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 1992/93-6, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 9. August 1990, zunächst modifiziert mit Schreiben vom 7. Dezember 1990, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums unter der Bezeichnung "Ambulatorium für Überempfindlichkeiten und Störfeldsuche". Er verwies darauf, daß er bisher in seiner Eigenschaft als Präsident der Gesellschaften "Österreichische Gesellschaft für Elektroakupunktur und Bioenergetik" und "Allergie- und Regulationsforschung" in einer Grauzone gearbeitet habe, weil immer wieder von Seiten der Patienten der Wunsch geäußert worden sei, eine Stelle zu haben, bei der sowohl diätetische Maßnahmen, Akupunktur, Elektroakupunktur und Neuraltherapie praktiziert würden. Für diese Formen einer ganzheitlichen Therapie liege großer Bedarf vor, in Salzburg bestehe derzeit kein solches Ambulatorium. Er sei von der Ärztekammer darauf hingewiesen worden, daß es für ihn "besser sei", im Rahmen eines solchen Ambulatoriums zu arbeiten; auch würde die Eröffnung eines solchen Ambulatoriums "auch aus der Sicht der Kurpfuscherbekämpfung" begrüßt werden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, in welchem ihm vorgehalten wurde, daß er die "Elektroakupunktur" als Untersuchungsmethode und die "Störfeldsuche" anwende und es sich hiebei um nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft handle, modifizierte der Beschwerdeführer mehrfach den Wortlaut seines Begehrens zw. des Zweckes dem das Ambulatorium dienen sollte, zuletzt mit seinem Schriftsatz vom 6. April 1993. Vor diesem war von der Behörde eine (weitere) Äußerung der Ärztekammer für Salzburg vom 29. Jänner 1993 eingeholt worden, in der die Ärztekammer darauf hinwies, daß teilweise die angeführten Methoden nach ihrer Beurteilung wissenschaftlich noch nicht anerkannt seien, von vielen niedergelassenen Ärzten, nämlich praktischen Ärzten und Kinderfachärzten, durchgeführt würden, und sie die Errichtung des vom Beschwerdeführer geplanten Ambulatoriums nicht befürworten könne. Die Ärztekammer legte ihrem Schreiben eine Äußerung ihres Referenten für alternative und komplementäre Medizin vom 27. Jänner 1993 bei, in dem dieser grundsätzlich die Errichtung von privaten Ambulatorien befürwortet, weil sie einer Notwendigkeit "unserer Zeit" entsprechen würden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen würden jedoch zu einer Beurteilung nicht ausreichen. Er müsse ein ausführliches und klares Konzept erstellen, in dem folgende Punkte angeführt werden müßten:

"Welche anerkannten Diplome aus dem Gebiet der alternativen und komplementären Medizin besitzt Herr Dr. K?

Welche Methoden werden in dem geplanten Ambulatorium wirklich angewandt?

Welche räumliche und personelle Ausstattung soll das Ambulatorium erhalten?

Werden die Ziele: Forschung, Ausbildung und Therapie wahrgenommen?

Strebt Herr Dr. K Sonderverträge mit den Krankenkassen an, damit seine außerhalb des Gesamtvertrages erbrachten Leistungen honoriert werden?"

Hiezu war dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die er mit seinem Schreiben vom 6. April 1993 wahrnahm. Er gab folgende Stellungnahme ab:

"1.

Zu den von Dr. C vermißten Unterlagen ist auszuführen, daß Dr. K ein Zertifikat für Akupunktur der Österreichischen Gesellschaft für Akupunktur (Dr. B) und ein Zertifikat für Neuraltherapie B (Dr. P) besitzt.

2.

a)

Anamnese

b)

Serologie- und Hautteste sowie lymphozytäre Subpopulationen

c)

therapeutische Reflexanästhesie

d)

Akupunktur bei Schmerzzuständen

e)

diätetische Beratung

f)

mikrobiologische Therapie

g)

molekulartherapeutische Therapie

              3.              

Die für das Ambulatorium erforderlichen Räume liegen derzeit noch nicht vor, doch ist an eine entsprechende räumliche Ausstattung unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Sanitäreinheiten gedacht. An zusätzlichem Personal werden Ausbildungsärzte (-ärztinnen) eingesetzt werden.

4.

Sowohl Forschung als auch Ausbildung und Therapie sollen wahrgenommen werden.

Zur Forschung ist auszuführen, daß Dr. K Autor wissenschaftlicher Bücher ist, die der Landesregierung bereits bekanntgegeben wurden.

Dr. K ist auch schon jetzt und zwar seit mehr als zehn Jahren als Ausbildner für alternative Medizin in Österreich, Deutschland, Tschechien, USA, Schweiz, den Niederlanden und in Norwegen tätig. Das Ambulatorium soll auch dazu dienen mit Hilfe anderer Fachleute von Dr. K nicht selbst angewandte komplementäre Verfahren auf ihre Bedeutung für die allgemeine Medizin zu erforschen und zu überprüfen.

5.

Die Frage ob Sonderverträge mit Krankenkassen angestrebt werden, kann derzeit noch nicht beantwortet werden, doch besteht auch die Möglichkeit, daß Privatpatienten behandelt werden.

Zu den Ausführungen im Schreiben der Ärztekammer für Salzburg vom "2. Jänner 1993" ist noch anzumerken, daß die Tatsache, daß einzelne Tests auch in Praxen von Fachärzten durchgeführt werden, nicht bedeutet, daß damit der Bedarf nach einem Ambulatorium, in dem weitergehende Diagnose- und Therapiemaßnahmen angewandt werden, ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß in einer privaten Krankenanstalt nicht Diagnosemethoden und Therapien angewendet werden, die in der Praxis von praktischen Ärzten oder Fachärzten nicht vorkommen, sondern daß es sich bei einer solchen Anstalt um eine Organisationseinheit handelt, in welcher eine Vielfalt von Methoden und Leistungen zusammengefaßt werden, die es den Patienten ersparen, mehrere Ärzte und Laboratorien aufzusuchen.

Daß die quantitative Messung von mononukleären Zellen mittels Durchflußzytometrie keinen diagnostischen Wert bei der Störfeldsuche und keine Aussagekraft bei der Allergietestung hat, muß nachhaltig bestritten werden, weil mit Hilfe der Feststellung von lymphozytären Subpopulationen die Unterschiede der Ratio und der natürlichen Killerzellen bei Allergie, Störfeldern und Krebserkrankungen überaus deutlich herausgearbeitet werden können.

Zusammengefaßt ist daher zu sagen, daß sowohl die vom Referenten für alternative und komplementäre Medizin der Ärztekammer für Salzburg gewünschten Nachweise und Konzepte als auch die von der Ärztekammer vermißten Bedarfskriterien im Zusammenhang mit dem geplanten Ambulatorium gegeben sind, sodaß einer Genehmigung einer solchen privaten Krankenanstalt keinerlei gesetzliches Hindernis im Wege steht."

Hierauf erließ die belangte Behörde den nun angefochtenen Bescheid, den sie - nach Darstellung des Verfahrensganges und der im einzelnen eingeholten Äußerungen und Stellungnahmen - im wesentlichen damit begründete, daß das Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in seinem Ambulatorium beabsichtige, insbesondere "komplementäre" Verfahren zu erforschen und zu überprüfen. Welcher Art diese Verfahren seien, sei vom Beschwerdeführer nie eindeutig festgelegt worden. Dies sei jedoch wesentlich, da zu beachten sei, ob es sich um Methoden handle, die nach der Bestimmung des § 12 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 zulässig seien oder nicht. Auf Grund der äußerst unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers müsse die Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Krankenanstalt ärztliche Behandlungen entgegen der Bestimmung des § 12 Abs. 3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, wonach Pfleglinge einer Krankenanstalt nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden dürften, durchzuführen beabsichtige. Der Beschwerdeführer habe zwar im Zuge des Ermittlungsverfahrens wiederholt ausgeführt, daß bestimmte Therapieformen (z.B. Laser-Akupunktur, Elektro-Akupunktur) nicht durchgeführt werden sollten, dann aber wieder seien diese Therapieformen in seinen Stellungnahmen (vgl. das Schreiben vom 28. Juni 1992) aufgeschienen. Für den Beschwerdeführer sei auch aus der Bestimmung des § 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984, wonach die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werde, umfasse, nichts gewonnen. Auch wenn diese Bestimmung einen größeren Spielraum biete, dürfe nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975 (in Krankenanstalten) nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsauffassung der belangten Behörde und führt aus, daß die Salzburger Landeskrankenanstaltenordnung 1975 als Ausführungsgesetz "zum Ärztegesetz 1984" anzusehen sei und letzteres keinerlei Einengung der ärztlichen Tätigkeit, welche in Krankenanstalten ausgeübt werden dürfe, vorsehe. Es könne daher die von der belangten Behörde angenommene Eingrenzung - daß in einer Krankenanstalt nur nach den Grundsätzen und "anerkannten Methoden" der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden dürfe - rechtswirksam nicht in der Salzburger Landeskrankenanstaltenordnung getroffen werden. Auch wenn die Auslegung der belangten Behörde bezogen auf den "reinen Text der beiden Gesetzesbestimmungen" richtig sei, besage dies noch nichts im Hinblick auf die Absichten der Gesetzgeber und den Gesetzeszweck. Dieser sei dahin gerichtet, die Patienten vor sogenannten Kurpfuschern zu schützen, und zu sichern, daß die Patienten nur von entsprechend geprüften und ausgebildeten Ärzten behandelt werden dürften. Darüber hinaus beinhalte die Anerkennung bestimmter Behandlungsmethoden keinerlei Dogmatisierung, weil jede Wissenschaft einer ständigen Weiterentwicklung unterliege.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage ergibt sich auf Grund der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, in der Fassung LGBl. Nr. 81/1992 (SKAO 1975). Für die Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten müssen persönliche Voraussetzungen beim Bewilligungswerber (§ 4 SKAO 1975) und sachliche Voraussetzungen (§ 5 SKAO 1975) gegeben sein. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a erster Satz SKAO 1975 darf die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt nur erteilt werden, wenn Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot (§ 2) besteht.

Gemäß § 12 Abs. 3 SKAO 1975 dürfen Patienten von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.

Gemäß § 55 Abs. 1 SKAO 1975 gelten für di Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten die Bestimmungen des I. und II. Abschnittes (§§ 1 bis 25).

Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, daß es sich bei der SKAO 1975 nicht um ein Ausführungsgesetz "zum Ärztegesetz 1984" handelt, sondern zum Krankenanstaltengesetz des Bundes (KAG).

Nach § 8 Abs. 2 KAG dürfen Pfleglinge von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers findet sich somit auch im Grundsatzgesetz dieselbe Regelung wie in der SKAO 1975. Es ist daher davon auszugehen, daß in einer Krankenanstalt nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf, wobei auch der Umstand nichts daran zu ändern vermag, daß die Ärzte bei der Ausübung des ärztlichen Berufes in ihren Praxen jede auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Tätigkeit ausführen können. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 SKAO 1975 ist im Hinblick auf ihren klaren Wortlaut der vom Beschwerdeführer gewünschten Auslegung nicht zugänglich.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Stellungnahme des Referenten der Salzburger Ärztekammer für alternative und komplementäre Medizin auseinandergesetzt, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde auch dessen Stellungnahme inhaltlich berücksichtigt hat und insbesondere von der abschließenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 1993, die dieser unter Bedachtnahme auf die Äußerung Dris. C abgegeben hatte, ausgegangen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, daß es sich bei der Elektroakupunktur und der Störfeldsuche um nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft handle. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß die Behörde, hätte sie den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, hätte feststellen müssen, daß er in der geplanten Krankenanstalt ohnedies nur Behandlungsmethoden anwenden wolle, die "von Ärzten vielfach und sogar in öffentlichen Krankenanstalten angewendet" würden. Außerdem sei die Behörde überhaupt nicht berechtigt, Prognosen über die in der Anstalt künftig angewendeten Behandlungsmethoden in ihre Entscheidung einzubeziehen. Auch damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde aus dem Antrag des Beschwerdeführers und dessen zahlreichen Modifikationen schloß, daß er in der hier in Rede stehenden Krankenanstalt ärztliche Behandlungen unter Anwendung nicht anerkannter Methoden der medizinischen Wissenschaft durchzuführen beabsichtige: Auch wenn der Beschwerdeführer verbal die Absicht auf Anwendung der Elektroakupunktur (und auch der Laserakupunktur) zurücknahm, kann sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren insbesondere auch unter Bedachtnahme auf seine Stellungnahme vom 6. April 1993 bei verständiger Würdigung nicht anders gedeutet werden, als daß es dem Beschwerdeführer geradezu darauf ankommt, in dem von ihm geplanten Ambulatorium "für Überempfindlichkeit und Störfeldsuche" nicht zu den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zählende Methoden anzuwenden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 27. April 1992 zum Ausdruck brachte, daß seiner Meinung nach die "Störfeldsuche" keine eigene Diagnosemethode, sondern das Zusammenwirken mehrerer anerkannter Diagnosemethoden darstelle, zuvor in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1991 erklärt hatte, "auf alle Weiterentwicklungen der Akupunktur" zu verzichten, in der Folge in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1992 dann aber doch wieder die Erklärung abgab, daß die (beabsichtigte) Diagnostik (unter anderem) in einer Kontrolle der vermuteten Zusammenhänge zwischen dem Störfeld und den derzeitigen Beschwerden durch eine diagnostische bioelektronische Testung bestehen würde, ist es schlüssig nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde bei Würdigung seiner Äußerungen davon ausging, im Ambulatorium des Beschwerdeführers würde nach diesen nicht anerkannten Methoden praktiziert werden. Hiebei ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch nichts zu gewinnen, wenn er in der Stellungnahme vom 6. April 1993 darlegte, daß er - nicht näher präzisierte - komplementäre Verfahren nicht selbst anwende, aber das Ambulatorium auch dazu dienen solle, "mit Hilfe anderer Fachleute" diese komplementären Verfahren auf ihre Bedeutung für die allgemeine Medizin zu erforschen und zu überprüfen.

Zu Unrecht vertritt der Beschwerdeführer auch die Auffassung, daß die Behörde nicht berechtigt sei, "Prognosen über die künftig angewendeten Behandlungsmethoden" in die Entscheidung einzubeziehen. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a SKAO 1975 hat die Behörde den Bedarf nach der Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot zu prüfen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist als untrennbare Einheit anzusehen, der eine unterschiedliche Entscheidung in der Bedarfsfrage und damit über den Antrag selbst nicht zuläßt. Im Hinblick auf § 12 Abs. 3 SKAO 1975 kann ein Bedarf nach einer Krankenanstalt, in der nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft - und damit für eine Krankenanstalt wie die vorliegende unzulässige Methoden - angewendet werden sollen, nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die korrespondierende Strafbestimmung (§ 66 Abs. 1 iVm §§ 12 Abs. 3 und 55 Abs. 1 SKAO 1975) und die Regelungen über die sanitäre Aufsicht gemäß §§ 60, 61 iVm § 8 Abs. 2 KAG hinzuweisen. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung des Ansuchens des Beschwerdeführers.

Aus den dargestellten Erwägungen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Zuspruch an Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110215.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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