TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Ra 2021/03/0150

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §61
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K S in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. Dezember 2020, Zl. LVwG-449-3/2020-R10, betreffend ein Waffen- und Munitionsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Beschwerdeverfahren ein von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch über den Revisionswerber verhängtes Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Waffengesetz 1996 und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 1944/2021-6, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Revisionswerbers am 5. Juli 2021 elektronisch zugestellt.

3        Am 17. August 2021 brachte der Revisionswerber, vertreten durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt, eine außerordentliche Revision im Wege des ERV beim Verwaltungsgerichtshof ein. Am 19. August 2021 lange ein postalisch eingebrachter Antrag auf Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) beim Verwaltungsgerichtshof ein, der am 6. August 2021 zur Post gegeben worden war.

4        Die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde am
23. August 2021 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als der korrekten Einbringungsstelle gemäß § 24 Abs. 1 VwGG weitergeleitet. Von dort wurde sie am 28. September 2021 dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorgelegt.

5        Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurde dem Revisionswerber die mögliche Verspätung seiner Revision vorgehalten. Dazu nahm er mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 Stellung. Darin führte er aus, es könne zutreffen, dass die Revision als mit 23. August 2021 erhoben gelte. Allerdings sei die Revisionsfrist durch einen vom Revisionswerber noch vor Ablauf der Revisionsfrist persönlich eingebrachten (zur Post gegebenen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen worden. Über diesen Verfahrenshilfeantrag sei bislang offenbar noch keine Entscheidung ergangen. Es könne daher nicht gesagt werden, dass die Revision außerhalb der Revisionsfrist und damit verspätet erhoben worden sei.

6        Auf der Grundlage dieses Sachverhalts und auch unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme des Revisionswerbers vom 7. Oktober 2021 erweist sich die Revision als verspätet:

7        Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Abtretungsbeschlusses zu laufen. Fallbezogen endete die Revisionsfrist daher (unter Berücksichtigung der elektronischen Zustellung des Abtretungsbeschlusses am 5. Juli 2021) mit Ablauf des 17. August 2021.

8        An diesem letztgenannten Tag langte die Revision zwar beim Verwaltungsgerichtshof ein; ihre Einbringung war jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht fristwahrend, weil sie bei der unzuständigen Einbringungsstelle erhoben wurde und – unstrittig - erst nach Ablauf der Revisionsfrist (am 23. August 2021) an die zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet worden ist (vgl. dazu etwa VwGH 28.3.2020, Ra 2019/18/0479).

9        Zum Vorbringen des Revisionswerbers, dass die Revisionsfrist durch seinen Verfahrenshilfeantrag gewahrt worden sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zukommt. Hat ein Antragsteller bereits - wie gegenständlich - Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung der Verfahrenshilfe beseitigt (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN). Die Revisionsfrist wird in solchen Fällen durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrags auch nicht gehemmt (vgl. etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0032) bzw., wie der Revisionswerber vermeint, gewahrt.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030150.L01

Im RIS seit

25.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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