TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/28 96/11/0283

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. September 1996, Zl. 5/04-14/834/5-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm auf die Dauer von 20 Monaten von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 10. April 1995 ein Alkoholdelikt (Verweigerung der Atemluftprobe) begangen habe; er sei wegen dieser Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden. Bei dieser Verwaltungsübertretung handle es sich seit 1987 bereits um das vierte derartige Delikt. Ihm sei bisher bereits dreimal die Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen worden, einmal habe er eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrzeuglenker absolviert. Dies habe es als dringend geboten erscheinen lassen, in Abänderung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19. Oktober 1995 eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit einer Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 im geschilderten Ausmaß zu verfügen, weil angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers nicht mit einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vor dem Ablauf von etwa drei Jahren ab dem letzten Alkoholdelikt gerechnet werden könne.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, ihr sei ein Begründungsmangel unterlaufen, weil sie nicht darauf eingegangen sei, daß es sich beim letzten Alkoholdelikt nur um ein "nicht sehr kooperatives Verhalten des BF" anläßlich einer Verkehrskontrolle gehandelt habe sowie daß er sich seit den anderen - einen längeren Zeitraum zurückliegenden - Vorfällen wohlverhalten habe. Die Entziehung hätte nur vorübergehend und für längstens 18 Monate erfolgen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu Lasten des Beschwerdeführers zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist nach dem geschilderten, von ihm nicht in Abrede gestellten Sachverhalt in Ansehung von Alkoholdelikten ein beharrlicher Rückfallstäter, der sich weder durch Bestrafungen noch durch Entziehungen der Lenkerberechtigung noch durch Nachschulungen davon abhalten läßt, weitere Alkoholdelikte zu begehen. Daran kann weder das behauptete Wohlverhalten seit den letzten Taten

(10. August 1987, 3. Oktober 1990, 5. März 1992) noch der Umstand etwas ändern, daß seine Alkoholisierung bei seinem letzten Alkoholdelikt nicht erwiesen sei; letzteres hat er durch sein "nicht kooperatives Verhalten" selbst verhindert. Er geht darüber hinweg, daß alle sogenannten Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 in ihrer Verwerflichkeit gleichwertig sind. Die Auffassung der belangten Behörde, seine Verkehrsunzuverlässigkeit werde nicht vor Ablauf von drei Jahren vom letzten Alkoholdelikt an wieder hergestellt sein, verstößt ganz offenkundig nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gegen das Gesetz, hat sich doch schon bisher gezeigt, daß in ihrer Auswirkung geringere Maßnahmen nicht geeignet sind, einen entscheidenden Sinneswandel des Beschwerdeführers herbeizuführen. Von einem "völlig unverhältnismäßigen Eingriff" kann keine Rede sein.

Es ist auch unerfindlich, wieso eine unzulässige rückwirkende Entziehung vorliegen soll, ist die Entziehung der Lenkerberechtigung doch erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides wirksam geworden.

Die Beschwerde vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie ist vielmehr vom Bestreben einer Verharmlosung des Verhaltens des Beschwerdeführers geprägt. Schon ihr Inhalt erweist, daß sie unbegründet ist, sodaß sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen war.

Angesichts der Erledigung des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0091 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110283.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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