Gbk 2021/6/22 B-GBK II/171/21

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Diskriminierungsgrund

Alter

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

 

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der Polizeiinspektion (PI) X aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Bestellung von B zum Kommandanten der PI X stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters beim beruflichen Aufstieg von A gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG dar.

Begründung

Der Antrag von A langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Der Antragsteller führte Folgendes aus:

Er sei seit ... Polizeibeamter der Landespolizeidirektion X (LPD X). Von ... bis ... habe er Dienst auf der PI ... versehen. Nach dem Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E2a im Jahr ... sei er ... Monate dienstführender Beamter auf der Pl ... und ca. ... Jahre dienstführender Beamter auf der Pl in ... gewesen. Seit ... sei er dienstführender Beamter im Kriminaldienst der Pl Y, er sei ...ermittler, ...-Ermittler, ...beamter in Bezug auf ..., sowie „...“ Beauftragter im Bezirk.

Auf dem Gebiet der Dienstführung wechsle er sich mit dem Dienststellenleiter und dem Stellvertreter bei der Dienstplanerstellung ab. Er sei auch in Dienstführungstätigkeiten und Dienstkontrolltätigkeiten eingebunden.

Im Zeitraum ... bis ... habe er sich um folgende E2a-Planstellen im Bezirk X beworben, sei jedoch trotz sehr guter Beurteilungen nicht berücksichtigt worden:

...: Stellvertreter des Kommandanten der Pl Y

...: ... Stellvertreter des Kommandanten der Pl X

...: ... Stellvertreter des Kommandanten der Pl ...

...: Stellvertreter des Kommandanten der Pl Y

...: Kommandant der Pl Y

...: Stellvertreter des Kommandanten der Pl Y

Die Begründungen hätten gelautet, es gäbe ältere, erfahrenere Kollegen, er sei sowohl vom Alter als auch vom Dienstalter her noch zu jung.

Im ... habe er sich um die Planstelle des Kommandanten der Pl X beworben. Der Kommandant seiner Dienststelle habe ihn in seiner Stellungnahme zur Bewerbung als bestens geeignet für die Planstelle beschrieben.

Durch die Aussendung der Personalvertretung vom ... sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass die Stelle mit dem jüngsten der ... Bewerber aus dem Bezirk X, mit B, besetzt werde. Eine Begründung für diese Entscheidung habe er bis dato nicht bekommen.

Er erachte sich durch diese Entscheidung des Dienstgebers aufgrund des Alters diskriminiert.

Die Diskriminierung sei aus folgender Gegenüberstellung ersichtlich:

B sei ... geboren (tatsächlich ...), im ... in den Exekutivdienst eingetreten und seit ... dienstführender Beamter.

Er sei ... geboren, im ... in den Exekutivdienst eingetreten und seit ... dienstführender Beamter.

Er sei somit ... Jahre älter als B, ... Jahre länger im Exekutivdienst und um ... Jahre länger Dienstführender.

Er habe bis dato ... Belobigungen (... im Bezirk X und ... im Bezirk ...) bekommen und sei mit der ...medaille um die Republik Österreich und der ...medaille des Landes ... ausgezeichnet worden.

Zu erwähnen sei, dass im ... die Planstelle des ... Stellvertreters des Kommandanten der Pl X zu besetzen gewesen sei und sich B, damals Stellvertreter des Kommandanten der Pl ..., beworben habe. Die Planstelle sei aber ..., Sachbearbeiter auf der Pl X, zuerkannt worden. Umso erstaunlicher sei es, dass B nun, knapp ... Monate später, nicht nur ..., sondern auch die anderen Bewerber um die Planstelle des Kommandanten der PI X „überholt“ habe.

Dem Antrag angeschlossen waren As Bewerbung samt Laufbahndatenblatt sowie die Stellungnahme des Pl Kommandanten von Y zu As Bewerbung.

Die Angaben in Bewerbung und Laufbahndatenblatt entsprechen As Angaben zu seiner Berufslaufbahn im Antrag und müssen daher nicht wiedergegeben werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass A zahlreiche (berufsbildende) Fortbildungen absolvierte, z. B. zu den Themenbereichen ..., „...“, ... ....

Der Kommandant der PI Y führte in seiner Stellungnahme zu As Bewerbung aus, dass dieser als Sachbearbeiter eingesetzt werde und die Anforderungen und Aufgaben „über die Maßen genau, pünktlich und für nachfolgend mit den Angelegenheiten betrauten Stellen verständlich und nachvollziehbar erfüllt“. Er unterstütze in vorbildlicher Weise den Dienststellenleiter, nicht nur bei dessen Abwesenheit, sondern immer wieder bei der täglichen Kontroll-, Planungs- und sonstigen Führungstätigkeit. Sein Auftreten sei korrekt, freundlich und erforderlichenfalls bestimmt. Im Umgang mit den Mitarbeitern und Parteien gelinge es ihm, auf Grund seiner Kontakt- und Entschlussfreudigkeit, stets auf Akzeptanz zu treffen.

In seinem Bereich, der ... und -..., verfüge er über ein sehr hohes Maß an Gesetzes- und Fachwissen. Dieses teile er stets mit seinen Mitarbeitern und halte sie damit immer auf dem neuesten Stand, was zu deren Motivation beitrage.

Seine ausgeprägte Managementfähigkeit werde durch seine Strukturiertheit unterstrichen.

Sämtliche Voraussetzungen und Erfordernisse für die Bestellung zum Kommandanten der Pl X würden vorliegen, seine Bewerbung werde „bestens befürwortet“.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die LPD X mit ... eine Stellungnahme zu As Antrag.

Die LPD X verwies zunächst auf die Ausführungen der Vorgesetzten der beiden Bewerber zum Entscheidungszeitpunkt, der interimistischen Leitung des BPK X. Der BP-Kommandant ... habe sich zu diesem Zeitpunkt im ... befunden, die Beschreibungen der Bewerber bzw. die Reihung seien jedoch in Abstimmung mit ihm erfolgt.

Die Personalabteilung der LPD X habe keinen Grund gesehen, die Ausführungen der Vorgesetzten in Zweifel zu ziehen, weshalb B mit der Planstelle betraut worden sei.

Bei der Auswahl hätten weder das Lebensalter noch die Jahre im Exekutivdienst bzw. als dienstführender Exekutivdienstbeamter eine Rolle gespielt, sondern die Qualifikationen.

As Ausführungen zur Besetzung des ... stv. Kommandanten der Pl X seien „subjektive Wahrnehmungen“ und nicht verfahrensrelevant, da sich A nicht um diese Planstelle beworben habe.

Abschließend wies die LPD X darauf hin, dass der BP-Kommandant von ... bis ... ... für den Bereich ... in ... gewesen sei, und in diesem Zeitraum die Zusammenlegung ... erfolgt seien. Als ... sei der BP-Kommandant in sämtliche damit verbundene Besetzungsverfahren involviert gewesen, er könne daher als Experte in der Thematik Gleichbehandlung bezeichnet werden. Dass objektive Erwägungen oft den subjektiven Einschätzungen nicht entsprechen, sei dem BP-Kommandanten und dem Leiter der ...abteilung der LPD X bewusst.

Der BP-Kommandant nahm in seiner Stellungnahme zu As Antrag an die B-GBK zunächst eine Ergänzung der Laufbahndaten vor, und zwar die, dass A als Bediensteter der PI ... (... bis ...) großteils, nämlich vom ... bis ..., dem ... zugeteilt gewesen sei (diese Angabe wurde vom Antragsteller in seiner Replik auf die Stellungnahme als unrichtig bezeichnet; vgl. Seite 9).

Seit A im Bezirk X Dienst verrichte (seit ...), habe er sich einige Male um Stellvertreter- oder Kommandanten-Funktionen beworben, sei aber jeweils nicht der Bestgeeignete gewesen. A habe sein Hauptinteresse schon immer auf den Kriminaldienst gelegt, die in seinem Antrag angeführten Belobigungen habe er auch für Ermittlungstätigkeiten in diesem Bereich erhalten. Die Aufgaben der konkreten Dienstführung habe er bisher nicht in der Intensität ausgeführt wie es für die Funktion des Pl-Kommandanten der …größten Dienststelle des Bezirks notwendig sei.

B sei bereits seit Abschluss seiner E2a-Ausbildung stellvertretender Leiter einer Dienststelle und habe die Dienststelle aufgrund ... auch über Monate „in leitender Funktion führen“ müssen. Somit wäre es eine Altersdiskriminierung von B gewesen, wenn A nur aufgrund des Alters und nicht aufgrund der Qualifikation mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden wäre.

A sei - wie in den „Durchlaufermeldung“ angeführt - nur sporadisch und unter Aufsicht des Kommandanten unterstützend in die Dienstplanung einbezogen worden, während B vollkommen selbstständig und eigenverantwortlich diese Tätigkeit und darüber hinaus sämtliche übrige Aufgaben der Dienststellenleitung (Abrechnung, Dienstgenehmigung, Dienstkontrollen, Fachaufsicht usw.) von Anfang an wahrgenommen habe.

A führe zwar sein Sachgebiet vorbildlich, B habe allerdings weitreichendere Führungskompetenz gezeigt, indem er umfassend und nicht auf ein Sachgebiet beschränkt versucht habe, Problemfelder innerhalb der Organisation zu erkennen und Lösungsansätze zu erarbeiten. Schon als eingeteilter Beamter auf der Pl X sei B mit Angelegenheiten der Dienstführung betraut gewesen, wofür er auch die Ausgleichszulage erhalten habe. B als erfahrenen stellvertretenden Dienststellenleiter zum Kommandanten der Pl X zu bestellen erscheine bei weitem logischer, als die Kommandantenstelle mit dem älteren, aber in der Leitung einer Dienststelle weniger erfahrenen A zu besetzen.

B habe im Jahr ... seine E2a-Ausbildung abgeschlossen und die Stellvertretungsposition auf der Pl ... übernommen. Auch A hätte sich um diese Funktion bewerben können, habe das aber aus nicht bekannten Gründen nicht getan, obwohl er damals mit hoher Wahrscheinlichkeit der besser Geeignete gewesen wäre. Dies zeuge doch von einer gewissen Zurückhaltung, wenn es darum gehe, Verantwortung zu übernehmen. Zu dieser Zeit sei der Pl-Kommandant „...“ gewesen und der (neue) Stellvertreter habe die Dienststellenleitung übernehmen müssen. B sei dazu bereit gewesen, obwohl er gerade erst die E2a-Ausbildung abgeschlossen habe. Daher sei „unter der Prämisse, dass das „Leistungsprinzip“ vorrangig zum „Altersprinzip“ zu beachten ist“, B vor A zu reihen gewesen.

Der Stellungnahme der LPD X waren folgende Unterlagen angeschlossen:

Bewerbung inkl. Laufbahndatenblatt von B; Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzten, des Kommandanten der PI ..., zur Bewerbung; Beurteilungen beider Bewerber durch die damalige Leitung des BPK.

B führte in seiner Bewerbung aus, dass er bereits als eingeteilter Beamter vom damaligen Dienststellenleiter der Pl X mit Agenden eines E2a-Beamten (...dienst und ...angelegenheiten) betraut worden sei und über Ersuchen des Dienststellenleiters als Vertreter der Pl X mehrmals an Behörden- und Gemeindeverhandlungen bzw. Besprechungen teilgenommen habe.

Im ... sei er zum stv. Kommandanten der Pl ... ernannt worden, und von ... bis ... habe er die PI interimistisch geleitet. Seit ... übernehme er (als stv. PI-Kommandant) auf Ersuchen des Dienststellenleiters bei Notwendigkeit die Organisation des Exekutivdienstes und des Dienstbetriebes, die Dienstplanung, den Monatsabschluss, die Öffentlichkeitsarbeit (erforderliche Repräsentationsdienste), die Leitung der Dienststelle, die Koordinierung größerer Einsätze (KVO), die Teilnahme an Dienstbesprechungen mit Gemeinden, Behörden, etc. für die Pl .... Resultierend daraus verfüge er über umfassende Kenntnisse, Berechtigungen und Fähigkeiten für die Leitung einer Dienststelle. Seit Jahren sei er …beamter.

Dem Laufbahndatenblatt ist zu entnehmen, dass B im ... in den Exekutivdienst eintrat und von ... bis ... eingeteilter Beamter in der PI X war. Seit ... sei er mit E2a-Agenden betraut worden. Nach Abschluss des Grundausbildungslehrganges am ... war B noch einen Monat – bis zur Ernennung zum stv. Kommandanten der PI ... mit ... - Dienstführender in der PI X, wobei er (laut Laufbahndatenblatt) „bereits dienstzugeteilt der PI ...“ war.
Von ... bis ... leitete er die PI ... interimistisch.

Der Kommandant der PI ... gab folgende Stellungnahme zur Bewerbung von B ab:

Der Beamte besitze alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Funktion. Er sei seit ... der stv. Kommandant der Pl .... Von ... bis einschließlich ... habe er als einziger dienstführender Beamter die PI ... äußerst professionell geleitet, er habe sämtliche Tätigkeiten der lnspektionsleitung bzw. Dienstführung gewissenhaft, vorbildlich und zur vollsten Zufriedenheit der vorgesetzten Dienststellen ausgeführt. Auch Waffengebrauchsfälle, Widerstände gegen die Staatsgewalt, Unfälle mit Dienst-KFZ, etc. habe er als unmittelbarer Vorgesetzter zur vollsten Zufriedenheit des Dienststellenleiters enderledigt.

Ausdrücklich werde angeführt, dass aufgrund der laufenden Unterstützungstätigkeiten von B, vorrangig Dienstplanungen und Durchführung der Monatsabschlüsse, der lnspektionskommandant verstärkt mit den übrigen Kollegen der PI im Kriminaldienst die umfangreichen Erhebungen zeitgerecht durchführen könne. Besonders hervorzuheben sei, dass B den Dienstellenleiter in sämtlichen Tätigkeiten der lnspektionsleitung sehr professionell, mit größtem Fleiß und großer Loyalität unterstütze. Das Verhalten sowohl im Dienst, als auch außerhalb des Dienstes sei vorbildlich. Der Umgang mit Behörden und Parteien sei sehr korrekt und das Verhalten gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sehr kollegial.

B besitze hervorragende Gesetzeskenntnisse, vertiefe diese laufend und gebe sein umfangreiches Fachwissen an die Belegschaft der PI weiter. Der Beamte fördere die Mitarbeiter und motiviere sie bei der Dienstverrichtung mit seinen Kenntnissen.

Bs Bewerbung um die Planstelle des Kommandanten der Pl X werde „bestens befürwortet“.

Das BPK führte zur Bewerbung von B im Wesentlichen Folgendes aus:

Verhalten im Dienst und Auftreten“:

B zeichne sich durch umfassendes Fachwissen insbesondere im Verkehrsdienst aus, er sei auch bei Spezialfragen und in angrenzenden Teilgebieten ein kompetenter Ansprechpartner. Er arbeite überaus gewissenhaft, verantwortungsbewusst und strukturiert. Seine Einsatzbereitschaft zeige sich durch die spontane Übernahme von Diensten erkrankter Kollegen und in der Bereitschaft zu Spontaneinsätzen als Angehöriger der Einsatzeinheit X.

Vorschriften und Anweisungen würden eingehalten und Aufträge termingerecht erledigt. Zugewiesene Aufgaben würden mit größter Sorgfalt ausgeführt.

Als Stellvertreter des Kommandanten der Pl ... sei B mit sämtlichen Tätigkeiten betreffend die Leitung einer Dienststelle betraut. Er habe sein Bewusstsein für die übernommene Verantwortung, seine Fähigkeit zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen und seine Professionalität unter Beweis gestellt.

Umgang mit Behörden, Parteien, Vorgesetzten und Mitarbeiter/-innen“:

Gegenüber Parteien und Behörden trete B absolut kompetent, zuvorkommend und sicher auf. Der Bezirk X werde durch ihn in jeglicher Hinsicht sehr gut repräsentiert. Er werde aufgrund seines teamorientierten Führungsstils als Vorgesetzter anerkannt und sehr geschätzt. Darüber hinaus zeichne er sich durch „diplomatisch gestütztes“ Durchsetzungsvermögen, auch in schwierigen Situationen, und durch Loyalität und Diskretion gegenüber seinen Vorgesetzten aus.

Führungsverhalten und Managementfähigkeiten

Durch seine Fachkompetenz und sein „unternehmerisches Denken und Handeln“ gelinge es B stets Lösungsstrategien zu entwickeln und positive Veränderungen in der Organisation mitzugestalten. Seine Überzeugungskraft, Kommunikationsfähigkeit und Empathie würde nicht nur zur Förderung, Entwicklung und Motivation seiner Mitarbeiter/-innen beitragen, sondern auch seine Problemlösungskompetenz und seine Fähigkeit im Vermitteln zwischen Personen mit unterschiedlichen Standpunkten unterstreichen. B zeichne sich durch ein stets unterstützendes Coaching aus, er verstehe es ausgezeichnet, seine Teammitglieder zu fördern, umfassend zu informieren und Aufgaben und Verantwortung angemessen zu delegieren.

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle

B sei seit ... dienstführender Beamter und bereits seit ..., als noch eingeteilter Beamter, mit diversen E2a-Agenden betraut worden. Seit ... sei er der ... Stv. des Kommandanten der Pl ..., von ... bis ... sei er mit der interimistischen Leitung der Pl betraut gewesen. Seit ... sei er Mitglied der Einsatzeinheit X und seit ... Gruppenkommandant. B sei für die Aufgabe des Kommandanten der Pl X „in höchstem Maß geeignet“.

Zu As Bewerbung führte das BPK im Wesentlichen Folgendes aus:
Verhalten im Dienst und Auftreten

A zeichne sich durch umfassende Fachkenntnisse im Kriminaldienst, insbesondere in den Bereichen ...- und ...kriminalität sowie Prävention aus. Seine Arbeitsbereitschaft respektive Motivation sei vorbildlich. Er arbeitet sorgfältig und habe im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit herausragende Arbeitserfolge erzielt.

Vorschriften und Anweisungen würden pflichtbewusst eingehalten und ausgeführt. Neben dem ihm zugewiesenen Sachgebiet (Kriminaldienst) sei A zwecks Entlastung des Pl-Kommandanten unterstützend in Führungsaufgaben unter Aufsicht und Kontrolle des Kommandanten (Dienstplanerstellung sporadisch; keine eigene Berechtigung/Lizenz) eingebunden. Bezogen auf sein Sachgebiet zeige A stets Eigeninitiative, hohes Engagement und einen stark ausgeprägten Weiterbildungswillen.

Umgang mit Behörden, Parteien, Vorgesetzten und Mitarbeiter/-innen

Gegenüber Parteien und Behörden trete A zuvorkommend, sicher und erforderlichenfalls auch bestimmt auf. Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern/-innen sei korrekt.

Führungsverhalten und Managementfähigkeiten

A gebe sein Wissen sowie seine praxisbezogenen Fähigkeiten im Kriminaldienst bei Bedarf an seine Mitarbeiter/-innen weiter. Sein Sachgebiet führe er vorbildlich.

Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle

A sei seit ... dienstführender Beamter, mit der Leitung einer Dienststelle (Kommandant oder Stellvertreterfunktion) sei er bis dato nicht betraut gewesen.

A erfülle die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle und sei für diese weiterführende Aufgabe – Kommandant der Pl X – „geeignet“.

Mit Schreiben vom ... erstattete die Leitung der BPK an die LPD X den Vorschlag, die Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der PI X mit B zu besetzen. Die Begründung dafür war im Wesentlichen die, dass B zwar im Vergleich zu den Mitbewerbern wenige Dienstjahre in der Verwendungsgruppe E2a vorweisen könne, allerdings sei er bereits Jahre vor seiner Ernennung in E2a mit diversen E2a-Agenden und Führungsaufgaben betraut worden. Er verfüge über zahlreiche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle. Zu den Details werde auf die Durchlaufermeldung verwiesen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass seine Fähigkeiten im Vergleich zu seinen Mitbewerbern wesentlich stärker ausgeprägt seien.

A betreffend wurde im Besetzungsvorschlag ausgeführt, dass er bis dato nicht mit der Leitung einer Dienststelle betraut gewesen und in sonstige Führungsaufgaben lediglich fallweise und unter Aufsicht des Kommandanten eingebunden gewesen sei.

A replizierte mit Schreiben vom ... (mail) wie folgt auf die Stellungnahme der LPD X (Wiederholungen des Vorbringens im Antrag werden nicht wiedergegeben):

?    Er sei nicht von ... bis zum ... der ... zugeteilt gewesen, sondern habe die ganze Zeit auf der PI ... Dienst versehen, der ... sei er von ... bis ... dienstzugeteilt gewesen.

?    Als er sich ... um die Planstelle des stv. Kommandanten der PI Y beworben habe, habe der BP-Kommandant im Gespräch mit dem damaligen stv. Kommandanten der PI (...) geäußert, dass es noch zu früh sei, ihn (A) zum Stellvertreter zu bestellen, er werde „seinen Weg schon noch machen“.

?    Zu den Aufgaben in der Dienstführung: Er arbeite seit ... Jahren als dienstführender Beamter auf der PI Y, wobei er regelmäßig (aliquot aufgeteilt auf den Kommandanten, dessen Stellvertreter und ihn) den Dienstplan selbständig für die PI Y erstelle u im E.Pep eintrage, EDDs vorschreibe, Dienstaufsicht ausübe, Akten zuweise, repräsentative Aufgaben bei Veranstaltungen (Rotes Kreuz, Feuerwehr usw.) wahrnehme und selbständig den Bereich der „...“ genehmige.

?    Er sei etwa ... Mal so lange dienstführender Beamter (ca. ... Jahre) wie B (ca. ... Jahre).

?    Nicht richtig sei, dass B wegen ... die Dienststelle über Monate geführt habe. Der Kommandant sei im ... .... und mit ... oder ... in Pension gegangen. B sei mit ... stv. Kommandant geworden, als der bisherige stv. Kommandant ... zum Kommandanten bestellt worden sei. ... habe während der gesamten Zeit ... die PI geleitet.

?    Nicht richtig sei weiters, dass er bloß sporadisch und unter Aufsicht Dienstführungstätigkeiten verrichte. Bereits seit Jahren erstelle er den Dienstplan, weiters regelmäßig eigenverantwortlich die Dienstvorschreibungen für die täglichen Dienste und Streifen, und er weise Akten zu. Bei Abwesenheit des Dienststellenleiters und dessen Stellvertreters habe er die Dienstaufsicht auf der PI Y. In seinem Sachgebiet (...) übe er auch die Fachaufsicht aus. Es sei unklar, woher der BP-Kommandant Wissen über seine Tätigkeiten habe, sein unmittelbarer Vorgesetzter sage jedenfalls das Gegenteil von dem BP-Kommandanten.

?    Er sei im Jahr ... für ... Monate dienstführender Beamter auf der PI ..., einer ...-Mann-Dienststelle gewesen, weiters ... Monate Dienstführender auf der PI ..., einer ...-Mann-Dienststelle. B sei nach der E2a-Ausbildung ab ... nur auf der PI ... gewesen, einer Dienststelle mit damals ... systemisierten Planstellen.

?    Die Angaben der BP-Kommandanten zur Führungskompetenz und zu den Managementfähigkeiten von B seien nicht nachvollziehbar, da allgemein bekannt sei, dass dieser vorwiegend im Verkehrsdienst und der Verkehrserziehung tätig sei. Die Ausgleichszulage auf der PI X habe B unmittelbar vor Beginn der Grundausbildung für E2a bekommen, da eine E2a-Planstelle unbesetzt gewesen sei. Damals, in den Jahren .../..., sei ... Kommandant der PI X gewesen, seine Stellvertreter seien ... und ... gewesen, B sei Sachbearbeiter gewesen. Aufgrund dieser Personallage scheine es unwahrscheinlich, dass B in Angelegenheiten der unmittelbaren Dienstplanung eingebunden gewesen sei.

Er (der Antragsteller) habe seine Managementfähigkeiten schon auf größeren Dienststellen und seit Jahren auf der PI Y, einer Dienststelle mit ... Beamten, unter Beweis gestellt.

?    Zum Hinweis des BP-Kommandanten, dass er sich nicht um die Planstelle des stv. PI-Kommandanten von ... beworben habe: Mit dieser Planstelle sei eine finanzielle Verschlechterung verbunden gewesen wäre. Die Bewertung der Planstelle sei mit E2a/... derart unattraktiv gewesen, dass sich kein Dienstführender aus dem Bezirk X oder aus einem angrenzenden Bezirk beworben habe. Auch habe es permanente Schließungsgerüchte um die PI ... gegeben.

In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am ... wiederholte A zunächst zusammengefasst die Ausführungen seines Antrages über seine Qualifikation für die gegenständliche Stelle und führte aus, er meine, „leistungstechnisch“ gleich, wenn nicht sogar besser als B zu sein, weshalb er aufgrund seines Dienstalters an die erste Stelle gereiht werden hätte müssen.

Die Senatsvorsitzende führte aus, dass der PI-Kommandant von Y in seiner Durchlaufermeldung ausgeführt habe, dass er von A immer wieder bei den täglichen Führungstätigkeiten „unterstützt“ werde, während A angegeben habe, regelmäßig abwechselnd mit dem Kommandanten und dessen Stellvertreter eigenverantwortlich den Dienstplan für die PI Y zu erstellen, die entsprechenden Eintragungen im E-Pep vorzunehmen und auch regelmäßig eigenverantwortlich für die Dienstvorschreibungen zuständig zu sein. Auf ihre Frage, ob dieser Widerspruch aufgeklärt werden könne, antwortete A, er habe darüber mit ... gesprochen und dieser habe ihm folgende schriftliche Bestätigung mitgegeben (A liest vor): „Über Ersuchen des Antragstellers, welcher auf der PI Y als Sachbearbeiter im Kriminaldienst und hier insbesondere mit der Bearbeitung von umfangreichen ...-, ...-, ...- sowie ...delikten betraut ist, wird festgestellt, dass dieser ebenfalls Dienstplanungstätigkeiten (... Monate im Jahr) und Aktengenehmigungen in Bezug auf ... vornimmt. Bei Abwesenheit des Dienststellenkommandos werden von ihm auch repräsentative Aufgaben wie Vertretung bei Versammlungen, Roten Kreuz, Feuerwehr usw. wahrgenommen.“

Auf die Frage, wann diese „Bestätigung“ verfasst worden sei, antwortete A, vor einer Woche, am ....

Auf die Frage, ob er wisse, weshalb er im Jahr ... nicht stv. Kommandant der PI Y geworden sei, obwohl er bereits Dienstpläne erstellt und sonstige Führungsaufgaben wahrgenommen habe, antwortete A, ... habe ihm und dem Bewerber ... mitgeteilt, dass er ... vorschlagen werde, weil dieser um viele Jahre länger dienstführender Beamter und um ... oder ... Jahre älter sei. Das sei für ihn nachvollziehbar gewesen.

Die Frage, ob auch ... die Dienststelle aliquot geleitet habe, bejahte A.

Auf die Frage, wie das möglich sei, antwortete A, er leite die Dienststelle erst seit ... regelmäßig aliquot.

Auf die Frage der Vorsitzenden an den Vertreter der LPD X, ..., welche Kenntnisse und Fähigkeiten B habe, die der Antragsteller nicht habe, wiederholte der Dienstgebervertreter zunächst seine schriftlichen Ausführungen (vgl. Seite 5/6), nämlich, dass B schlicht mehr Erfahrung in der tatsächlichen Führung einer Dienststelle gehabt habe. Da der Kommandant der PI ... ... sei, sei B von Beginn an, und nicht nur sporadisch, für die gesamte Dienstplanung und Dienstführung verantwortlich gewesen. Aus der „Delegierungsaufteilung“ der PI Y, welche seit dem Jahr ... nicht erneuert worden sei, gehe in keiner Weise hervor, dass A tatsächlich in die Dienstführung eingebunden worden sei. Er sei hauptsächlich für den Kriminaldienst zuständig und erbringe dort „Spitzenleistungen“. Auch sei die Dienstplanung nur ein Teil der Tätigkeiten im Rahmen der Dienstführung. Die Erstellung dauere zwei bis drei Tage, und es sei üblich, dass auch Sachbearbeiter ohne Stellvertreterfunktion hin und wieder Dienstpläne erstellen.

Auf die Frage, welche Aufgaben die Dienstführung darüber hinaus beinhalte, antwortete der Dienstgebervertreter, die tägliche Kontrolle der Dienste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und deren Genehmigung am Ende des Tages sowie die Überstundengenehmigung. Für diese Belange habe A keine Berechtigung, da die Lizenzen auf den Kommandanten und dessen Stellvertreter beschränkt seien.

Die Vorsitzende fragte, ob B nun die PI ... interimistisch geleitet habe, was A bestritten habe. Der Dienstgebervertreter antwortete, dass der Kommandant der PI ... im ... ... und ... direkt in den Ruhestand übergetreten sei. B habe während der Abwesenheit des Kommandanten die PI geleitet, da auch dessen Stellvertreter ... sei. Darüber hinaus sei B bereits zuvor als eingeteilter Beamter auf der PI X mit Angelegenheiten der Dienstführung betraut gewesen, wofür auch die Ausgleichszulage zuerkannt worden sei.

A replizierte, es sei nicht richtig, dass B von Anfang an in der PI ... Führungsaufgaben übernehmen habe müssen. ... sei damals stv. PI-Kommandant gewesen und habe ... die PI geleitet. Als B auf die PI gekommen sei, habe sich der Kommandant bereits im Ruhestand befunden. Außerdem sei die Dienstführungstätigkeit auf einer derart kleinen Dienststelle wie ... „überschaubar“.

Die Vorsitzende wies darauf hin, dass auch der Kommandant der PI ... in seiner Durchlaufermeldung angegeben habe, B habe die PI ... geleitet.

Der Gleichbehandlungsbeauftragte (GBB) ... führte Folgendes aus:

Er kenne und schätze sowohl den Dienstgebervertreter als auch A, der ihn eingeschult habe, als er eingeteilter Beamter gewesen sei. Bereits damals, vor ... Jahren, habe er den Eindruck gewonnen, dass A Verantwortung übernehme. B sei erst seit ... Jahren Dienstführender, es sei sehr außergewöhnlich, dass jemand bereits nach so kurzer Zeit Kommandant einer mittelgroßen Dienststelle werde. Zu den Ausführungen im Antrag sei nichts zu ergänzen. A verfüge über ... Belobigungszeugnisse und sei Träger der ...medaille, man hätte ihm sicher nicht noch mehr Leistung abverlangen können, als er ohnehin von sich aus erbringe, noch dazu auf einem so gering bewerteten Arbeitsplatz. Dass sich A aus monetären Gründen nicht um die Planstelle in ... beworben habe, auch wenn es taktisch besser gewesen wäre, könne man ihm nicht vorwerfen. Gerüchte über Schließungen von Polizeiinspektionen gäbe es im ländlichen Raum nach wie vor, der Wissensstand der Bediensteten in den PI sei ein anderer als im BPK. Er kenne und schätze auch B, dieser sei ein tadelloser und außerordentlich guter Polizist. Es sei aber Fakt, dass A um ... Jahre länger dienstführender Beamter sei. Es könne nicht an der Leistung von A gelegen sein, dass er die Funktion nicht bekommen habe.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 (1) Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund (u.a.) des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war demnach die Begründung der LPD X für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

A erachtet sich bei der Besetzung der Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der PI X aufgrund des Alters diskriminiert, weil er ... Jahre länger Exekutivdienst verrichte als B, und vor allem, weil er um ... Jahre länger dienstführender Beamter sei. Als solcher sei er in Dienstführungstätigkeiten eingebunden, bei der Dienstplanerstellung wechsle er sich mit dem Dienststellenleiter und dessen Stellvertreter ab. Er habe bis dato ... Belobigungen erhalten, sein unmittelbarer Vorgesetzter habe seine Eignung für die angestrebte Funktion bestätigt.

Die LPD X argumentierte zusammengefasst, dass As „Hauptinteresse“ dem Kriminaldienst gegolten habe, für die Arbeit in diesem Bereich sei er auch belobigt worden. Dienstführungsaufgaben habe er nicht in der Intensität ausgeführt wie es für die Funktion des Pl-Kommandanten der ...größten Dienststelle des Bezirks notwendig sei. Laut den Ausführungen seines PI-Kommandanten sei A auch nur sporadisch und unter Aufsicht des PI-Kommandanten unterstützend in die Dienstplanung einbezogen worden. Demgegenüber sei B bereits seit Abschluss seiner E2a-Ausbildung stellvertretender PI-Kommandant gewesen, und er habe die Dienststelle aufgrund ... auch über Monate „in leitender Funktion führen müssen“. Schon als eingeteilter Beamter auf der Pl X sei er mit Angelegenheiten der Dienstführung betraut worden, wofür er auch die Ausgleichszulage erhalten habe. B sei der in der Leitung einer Dienststelle erfahrenere Bewerber gewesen.

Auf der Grundlage der Angaben der Bewerber in ihren Bewerbungen, inkl. Laufbahndatenblättern, und der Beurteilungen durch ihre Vorgesetzten ergibt sich im Hinblick auf die jeweiligen Verwendungen Folgendes:

B war zum Zeitpunkt seiner Bewerbung (...) seit rund ... Jahren dienstführender Beamter (mit abgeschlossener E2a-Ausbildung), der Antragsteller seit rund ... Jahren.

B wurde bereits als eingeteilter Beamter mit E2a-Aufgaben betraut, laut den Angaben des Bewerbers im Laufbahndatenblatt seit .... Die LPD X machte in Bezug auf die Zeitspanne der Betrauung mit E2a-wertigen Aufgaben bzw. die Zuerkennung der Ausgleichszulage keine zeitlichen Angaben. A führte in seiner Replik auf die Stellungnahme der LPD zu seinem Antrag an die B-GBK aus, dass B die Ausgleichzulage seit Beginn der E2a-Ausbildung (...) bezogen habe, das wären bis zur Ernennung in E2a im ... ... Monate gewesen.

B konnte zum Bewerbungszeitpunkt eine ...-jährige Erfahrung als stv. PI-Kommandant (in ...) und eine ...monatige Erfahrung als interimistischer PI-Kommandant vorweisen.
A hatte in seiner Karriere noch keine Leitungsfunktion innegehabt. Er wurde fallweise für Dienstführungstätigkeiten herangezogen wurde, er hatte aber im Gegensatz zu einem/einer (stv) PI-Kommandanten/Kommandantin keine entsprechenden Berechtigungen/Lizenzen. Dies gab der Dienstgebervertreter in der Senatssitzung an, und der Antragsteller widersprach nicht.

Der PI-Kommandant von Y gab in seiner Stellungnahme zu As Bewerbung an, dass dieser ihn in der Kontroll-, Planungs- und sonstigen Führungstätigkeit „unterstützt“. Die vom PI-Kommandant … vor der B-GBK-Sitzung ausgefertigte Bestätigung, dass A ... Monate im Jahr Dienstplanungstätigkeiten übernehme und Suchtmittelakten genehmige, ändert nichts daran, dass es sich dabei um eine unterstützende und keine „vollkommen selbstständige und eigenverantwortliche“ Tätigkeit im Bereich der Dienstführung handelt, wie das bei einem/einer (stellvertretenden) PI-Kommandanten/einer PI-Kommandantin der Fall ist. Der Dienstgebervertreter führte in der Senatssitzung aus, und es ist dem Senat auch aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass dienstführende Beamte/Beamtinnen bzw. Sachbearbeiter/innen ohne Stellvertretungsfunktion mitunter, mehr oder weniger regelmäßig Dienstpläne erstellen. A selbst gestand in der Senatssitzung ein (Seite 11), erst seit ... „regelmäßig aliquot“ Aufgaben der Dienststellenleitung wahrzunehmen, und die Erstellung von Dienstplänen ist „nur“ ein Teil der Aufgaben der Dienstführung.

Zusammengefasst war die Begründung der Dienstbehörde für die Entscheidung zu Gunsten von B die, dass er als stellvertretender PI-Kommandant und als interimistischer Kommandant im Gegensatz zum Antragsteller bereits eine formale Führungsfunktion ausgeübt hatte. Diese Argumentation ist grundsätzlich nicht unsachlich, wenn auch allein aus diesem Umstand nicht automatisch die bessere Eignung abzuleiten ist. Vielmehr muss die formale Führungsfunktion auch anstandslos ausgeübt worden sein/werden, was B von seinen Vorgesetzten attestiert wurde.

Dem Antragsteller ist zuzustimmen, wenn er das Plus von B ihm gegenüber relativiert, indem er darauf verweist, dass B die Führungsfunktion seit ... in einer kleinen Dienststelle, nämlich einer mit ... systemisierten Planstellen ausübte. Angesichts dieses Umstandes ist die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten von B durch die interimistische Leitung des BPK, die laut der Stellungnahme der LPD X mit dem BP-Kommandanten abgestimmt wurde, auffallend hochlobend (z.B. B habe den Bezirk X - in welchem noch weitere ... PI eingerichtet sind, darunter die PI Y mit ... Bediensteten - sehr gut repräsentiert und er verfüge über „diplomatisch gestütztes“ Durchsetzungsvermögen). Darüber hinaus ist den Voraussetzungen für den Arbeitsplatz nicht zu entnehmen und dem Senat aus den bisherigen Verfahren auch nicht bekannt, dass „unternehmerisches Denken und Handeln“ (siehe Seite 7) eine Anforderung an PI-Kommandanten/-innen ist, noch dazu bei einer PI mit ... Bediensteten.

Aus den Ausführungen der interimistischen Leitung und des BP-Kommandanten zur beruflichen Laufbahn von B und seinen im Rahmen dieser erworbenen Qualifikationen ist jedenfalls eine Präferenz für B erkennbar, die nicht allein auf sachlichen Aspekten zu beruhen scheint. Diesen Eindruck hatte auch der Gleichbehandlungsbeauftragte ... er bezeichnete Bs Aufstieg zum Kommandanten der „mittelgroßen“ Dienststelle nach nur ...jähriger Verwendung als Dienstführender als außergewöhnlich, was sich aus der Erfahrung des Senates bestätigen lässt.

Zum Lob des Dienstgebervertreters an B dafür, dass er im Jahr ... bereit gewesen sei, Verantwortung zu übernehmen, indem er sich um die Stellvertretung des Kommandanten der PI ... beworben habe, während A das „aus nicht bekannten Gründen“ nicht getan habe, obwohl er „damals mit hoher Wahrscheinlichkeit der besser Geeignete“ gewesen wäre, ist Folgendes festzuhalten:

B hatte ... den Grundausbildungslehrgang für die Verwendung als dienstführender Beamter abgeschlossen, A war damals bereits seit ... Jahren dienstführender Beamter. Für ihn hätte die Übernahme dieser „Funktion“ einen finanziellen Verlust bedeutet. Es ist absolut unglaubwürdig, dass der Dienstgebervertreter den Grund für die unterbliebene Bewerbung nicht gekannt haben will (laut A hatte sich auch kein anderer Dienstführender aus dem Bezirk oder seiner Umgebung beworben), und selbstverständlich ist es kein Beweis für mangelnde Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen, wenn langjährige Bedienstete, die in ihrem Sachgebiet ausgezeichnete Arbeit leisten - wie es A attestiert wurde - keine geringer entlohnte Verwendung anstreben. Dies einem/einer langjährigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin zum Vorwurf zu machen, zeugt von mangelnder Fairness und auch von mangelnder Objektivität. Es entspricht auch nicht dem korrekten Verhalten eines Dienstgebervertreters, wenn Umstände oder Zusammenhänge einer Planstellenbesetzung unvollständig dargestellt werden.

Im Ergebnis ist jedoch – wie bereits ausgeführt – die Besetzung der Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin/der PI X mit B aufgrund seiner anstandslosen Tätigkeit als stv. PI-Kommandant nicht unsachlich. Hinzu kommt, dass im Verfahren vor dem Senat kein Umstand oder Hinweis zu Tage trat, der darauf schließen ließe, dass die LPD X B aufgrund seines Alters präfierte, oder dass As Alter seiner Bestellung zum PI-Kommandanten entgegengestanden wäre. Der Altersunterschied von lediglich ... Jahren und der Umstand, dass auch bei A nicht mit einer baldigen Ruhestandsversetzung zu rechnen ist, legten auch nicht den Verdacht nahe, dass derartige Erwägungen bei der Auswahlentscheidung eine Rolle gespielt haben.

Der Senat stellt daher fest, dass die Besetzung der Planstelle des Kommandanten/der Kommandantin der PI X mit B keine Diskriminierung von A aufgrund des Alter beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG darstellt.

Wien, am 22. Juni 2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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