TE Vfgh Beschluss 2021/6/24 G161/2021

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
AEUV Art56
GlücksspielG
VfGG §§7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags gegen Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Poker als Glücksspiel

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit des Wortes "Poker," in §1 Abs2 und des §2 Abs4, §3, §21 Abs5, §§52 bis 56a, §57 Abs1 sowie des §60 Abs36 GSpG wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art20 GRC, auf Erwerbs(ausübungs)freiheit gemäß Art6 StGG, auf Berufsfreiheit gemäß Art15 GRC, auf unternehmerische Freiheit gemäß Art16 GRC, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK, auf das Eigentumsrecht gemäß Art17 GRC und auf eine wirksame Beschwerde sowie ein faires Verfahren gemäß Art47 GRC behauptet.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.767/2013 ausgesprochen, dass gegen die Zuordnung des Pokerspiels zum Glücksspiel und damit der Unterwerfung unter das Regime des Glücksspielgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Es besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Anlass, davon abzugehen.

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl ua EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli ua; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua; 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua; 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua) aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen (insbesondere im Hinblick auf Art56 ff. AEUV) mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Hinblick darauf scheidet eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus (vgl VfSlg 20.101/2016 und 20.149/2017).Der Verfassungsgerichtshof setzte sich zudem bereits wiederholt mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche ua EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli ua; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua; 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua; 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua) aufgestellten Anforderungen an die Regulierung des Glücksspielsektors auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen (insbesondere im Hinblick auf Art56 ff. AEUV) mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Im Hinblick darauf scheidet eine vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmende Inländerdiskriminierung aus vergleiche VfSlg 20.101/2016 und 20.149/2017).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung eines einstweiligen Rechtsschutzes.

Schlagworte

Glücksspiel, Konzessionserteilung, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G161.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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