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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in § 46 Abs. 1 NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. § 46 Abs. 1 NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte (vgl. VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0204). Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags ist einem Fremden (so auch dem Zusammenführenden iSv. Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005) bis zur Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte vergleiche VwGH 10.10.2012, 2009/18/0513). Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Niederlassungsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert vergleiche VwGH 19.4.2012, 2010/21/0287).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021220003.J09Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021