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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 15. Juli 1996, Zl. Fr-275/96, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Juli 1996 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) gemäß §§ 54 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, fest, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig sei.
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Fremden- und Asylverfahrens keine konkreten gegen ihn gerichteten individuellen Verfolgungen durch den Sudan selbst geltend gemacht. Er habe lediglich vorgebracht, daß seine Eltern im Jahr 1992 getötet worden wären und sich sein Onkel bzw. seine Tante seit dieser Zeit nicht so intensiv um ihn gekümmert bzw. ihn betreut hätten, wie deren eigene Kinder. Verfolgungen von staatlichen Organen wäre der Beschwerdeführer niemals ausgesetzt gewesen. Er hätte vermeint, daß sein Leben (als Christ) durch Moslems in Gefahr wäre.
Eine Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation im Sinn des § 37 FrG sei nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf das gesamte Gebiet des Heimatstaates eines Fremden erstrecke. Der Anteil der Christen an der Bevölkerung im Südsudan liege mit 20 bis 30 Prozent weit höher als im Norden, jener der Muslime betrage etwa 10 Prozent. Das auf der Scharia basierende neue Strafrecht werde jedoch nur in Provinzen mit mehrheitlich moslemischer Bevölkerung angewandt. Die Christen in den südlichen Provinzen seien davon nicht betroffen. Im übrigen spreche der Umstand, daß der Beschwerdeführer mittels Reisepasses legal aus dem Sudan ausreisen habe können, dafür, daß er gegenwärtig im Sudan keinerlei Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen im Sinn des § 37 FrG ausgesetzt sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 96/21/0691 und 692, ua.). Indem die belangte Behörde die - in der Beschwerde unbestritten gebliebene - Aussage des Beschwerdeführers in der Weise wertete, daß es ihm nicht gelungen sei, eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, kann dies vor allem unter Berücksichtigung des Hinweises, niemals Verfolgungen von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht als unrichtig angesehen werden. Aus diesem Grund gehen die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde zur Notwendigkeit amtswegiger Ermittlungen und zu Sachverhalten, die andere Personen betreffen, ins Leere. Die Beschwerdehinweise auf die allgemeine Situation im Sudan vermögen die Glaubhaftmachung einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers im genannten Sinn nicht zu ersetzen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 96/21/0691 und 0692); dies gilt auch im Fall des Vorliegens einer Bürgerkriegssituation (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1996, Zl. 95/21/0609, ua). Wenn auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer legal aus dem Sudan ausreiste, das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinn des § 37 FrG nicht ausschließt, so durfte die belangte Behörde darin jedenfalls ein Indiz für das Fehlen einer solchen Gefahr sehen.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210757.X00Im RIS seit
20.11.2000