TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/20 VGW-101/020/9495/2020

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Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §155 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der … gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung .., vom …, betreffend Gewerbeordnung (GewO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am …

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Änderung der mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom … zur GZ.: … genehmigten Geschäftsordnung für die Ausübung des Gewerbes „Pfandleiher“ mit dem Standort in … gemäß § 155 Abs. 2 GewO 1994 genehmigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die … ist zur Ausübung des Gewerbes Pfandleiher berechtigt. Anlässlich der Gewerbeanmeldung am … wurde der Behörde eine Geschäftsordnung vorgelegt, welche mit Bescheid vom … zur GZl: …, auch genehmigt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom … wurde eine Änderung der genehmigten Geschäftsordnung dahingehend beantragt, dass u.a. Bestimmungen des Gebührentarifs betreffend Ausfertigungsgebühr und Platzgeld verändert sowie Bestimmungen über Transportgebühren und Reinigungsgebühr neu aufgenommen wurden und nunmehr die Gegenstände die als Pfandsicherheit akzeptiert werden erweitert wurden um Lebensversicherungen, Hochwertige Fahrräder, insbesondere E-Bikes, Werkzeuge und Musikinstrumente.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Durchrechnung an Hand konkreter Beispiele habe sich hochgerechnet auf ein Jahr ein effektiver Jahreszinssatz von fast 50 % ergeben. Eine derartige Rendite auf dem Kapitalmarkt sei nur durch risikoreiche Geschäfte möglich. Bei der Darlehensauszahlung bei Pfandgegenständen hingegen sei das Risiko gering, da nur die Hälfte des Wertes des Pfandgegenstandes ausgezahlt werde und somit die Hälfte des Wertes zur Deckung von Zinsen und Gebühren zur Verfügung stehe. Ausgehend von der Gesamtbelastung durch die im Gebührentarif angeführten Gebühren könne nicht von der Wahrung der Interessen der Verpfänder ausgegangen werden, sodass den beantragten Änderungen des Gebührentarifes die Genehmigung zu versagen sei.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde neben ausführlichem Vorbringen den Ausführungen der belangten Behörde entgegengetreten. Auch im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den durchgeführten mündlichen Verhandlungen trat die Beschwerdeführerin den Berechnungen und Vergleichen der Behörde entgegen, diese nahm zuletzt mit Schreiben vom 18.02.2021 schriftlich Stellung.

Hinsichtlich der Wahrung der Interessen der Verpfänder gemäß § 155 Abs. 2 GewO 1994, auf die die abweisende Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien Bezug nimmt, ist auszuführen, dass der vorliegende Gebührentarif keine diesen Punkt entgegenstehende Bestimmungen enthält. Insbesondere bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung eines Vergleiches mit anderen Pfandleihanstalten sowie unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche Situation von Verpfändern und Kreditnehmern einerseits beziehungsweise Pfandleihanstalten und Kreditinstituten andererseits keine Bedenken gegen die abgeänderten und dem Bedarf sowie der Vielfalt der Deckung dieses Bedarfes Rechnung tragenden Gebühren. Sonstige Bedenken gegen die vorgelegten Änderungen von Geschäftsordnung und Gebührentarif wurden seitens der belangten Behörde ausdrücklich nicht erhoben und sind auch keine solchen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Pfandleiher; Gewerbeanmeldung; Änderung der Geschäftsordnung; Änderung des Gebührentarifes; risikoreiche Geschäfte; Darlehensauszahlung; Wahrung der Interessen der Verpfänder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.101.020.9495.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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