TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/11 W128 2241469-2

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Veröffentlicht am 11.05.2021
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Entscheidungsdatum

11.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2

Spruch


W128 2241469-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAN gegen Spruchpunkt II des Bescheides des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 07.04.2021, Zl. 1120552603-210457795, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt II ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1120552603/161068371 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.

2. Mit Bescheid vom 01.03.2021, 1120552603/161068371 nahm die belangte Behörde unter Spruchpunkt I das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wieder auf. Mit den Spruchpunkten II bis VII wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2021 Beschwerde.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog die belangte Behörde mit Spruchpunkt I dem Beschwerdeführer den Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX . Mit Spruchpunkt II schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG aus. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die Rechtsgrundlage, die zur der Erteilung bzw. Ausstellung des Konventionspasses geführt habe, durch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr gegeben sei und dieser daher zu entziehen sei. Der weiterführende Besitz des Dokumentes könne zu einem Schaden von Behörden oder Personen, welche unmittelbar tätig werden müssten, durch missbräuchliche Verwendung führen, weshalb Gefahr im Verzug bestehe.

4. Mit Schreiben vom 23.04.2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde. In der Begründung führte er aus, dass er gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2021, mit dem das Asylverfahren wiederaufgenommen worden sei, sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, fristgerecht Beschwerde ergriffen habe, sodass diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte er näher aus, dass keine Gründe vorlägen, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu tragen vermögen. Insbesondere sei keine Gefahr in Verzug ersichtlich. Der Konventionsreisepass sei das einzige ihm von der Republik ausgestellte Dokument, mit dem er sich ausweisen und seine - nach wie vor aufrechte Asylberechtigung - nachweisen könne. Von daher seien die Interessen des Beschwerdeführers außerordentlich hoch. Ein Entzug würde ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Die „Begründung" der belangten Behörde zum Vorliegen von Gefahr im Verzug sei demgegenüber nicht nachvollziehbar.

5. Mit Schreiben vom 30.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des BFA vom 06.08.2018, Zl. 1120552603/161068371 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Am 28.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt.

Mit Bescheid vom 01.03.2021, 1120552603/161068371 nahm die belangte Behörde unter Spruchpunkt I das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wieder auf. Mit den Spruchpunkten II bis VII wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2021 Beschwerde. Dieses Verfahren ist hg unter der Verfahrenszahl W128 2241469-1 anhängig.

Der Beschwerdeführer übt unter dem Namen „ XXXX am Standort XXXX das Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), ausgenommen Haararbeiten (Perücken und Haarteile) aus. Dieses Unternehmen ist unter der GLN XXXX in der Firmendatenbank der WKO eingetragen. Der Beschwerdeführer bezieht Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Friseur.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der strafrechtlich unbescholtene und in Österreich erwerbstätige Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen möchte, eine gerichtlich strafbare Handlung zu begehen oder um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Darüber hinaus wurde Einschau in den hg Gerichtsakt W128 2241469-1 gehalten, sowie in die Firmendatenbank der WKO (https://firmen.wko.at; abgefragt am 10.05.2021). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem am 10.05.2021 eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das die Annahme stützen könnte, dass der Beschwerdeführer den Pass für illegale Zwecke gebrauchen möchte, auch die Behörde behauptet dies nicht, sondern stützt sich lediglich auf die Aberkennung des Asylstatus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 13 VwGVG lautet (auszugsweise):

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) […]

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3.2.2. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

„Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG).

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Die belangte Behörde stützte das Vorliegen von Gefahr in Verzuge dabei alleine auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung des Dokuments, bzw. auf die Möglichkeit, dass falsche Schlüsse aus der Innehabung des Dokuments geschlossen werden könnten, ohne dies jedoch näher zu präzisieren. Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, dass ein Entzug des Konventionspasses ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen würde und zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht rechtskräftig über die Wiederaufnahme entschieden wurde.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FrPolG 2005). § 94 Abs. 5 FrPolG 2005 ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FrPolG 2005 auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 dar. Das nachträglich bekannt gewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261).

Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht von vorne herein von der Hand zu weisenden Interessen, stehen bloße Spekulationen der belangten Behörde allgemeiner Art gegenüber. Daher ist kein Grund im Sinne eines gravierenden Nachteils erkennbar, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides nicht abgewartet werden kann.

Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über die Entziehung des Konventionsreisepasses nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Behörde, das Verfahren zur Wiederaufnahme wäre mit Aktenvermerk wiederaufgenommen worden, insofern nicht haltbar ist, als die Behörde dies, wie sich aus dem hg anhängigen Gerichtskakt W128 2241469-1 ergibt, mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom 01.03.2021, 1120552603/161068371 verfügte. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht konnte dieser Bescheid daher auch nicht in Rechtskraft erwachsten.

3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren – ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG allenfalls auch unter Bedachtnahme auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207) – unverzüglich zu entscheiden, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012, 2008/18/2021 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Aus der obzitierten Entscheidung vom 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 oder auch VwGH vom 07.11.2012, 2012/18/0046 ist abzuleiten, dass der Verlust des Status eines Asylberechtigten die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen kann bzw. könnte, also nicht zwingend ist.

Dem gegenüber steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die Rechtsfrage, ob dabei auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist oder nicht, oder ob die vorzunehmende Interessenabwägung bereits alleine durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten der Behörde auszuschlagen vermag, ist über den vorliegenden Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung Konventionsreisepass Revision zulässig Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2241469.2.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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