TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 W123 2191805-2

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a

Spruch


W123 2191136-3/4E

W123 2191794-2/4E

W123 2191799-2/4E

W123 2191805-2/4E

W123 2191803-2/4E

W123 2203347-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 6. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2021, 1. ZI 1088317710-210375918, 2. ZI 1088324802-210375934, 3. ZI 1088332902-210375785, 4. ZI 1088339108-210375870, 5. ZI 1088339206-210375845, 6. ZI 1194705610-210375955, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben.

XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.        XXXX (= Erstbeschwerdeführer) und XXXX (= Zweitbeschwerdeführerin) sind die Eltern und gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder XXXX (= Drittbeschwerdeführerin), XXXX (= Viertbeschwerdeführerin), XXXX (= Fünftbeschwerdeführerin) und XXXX (= Sechstbeschwerdeführer).

2.       Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2021, W262 2191136-2/17E, W262 2191794-1/16E, W 262 2191799-1/10E, W262 2191805-1/9E, 2191803-1/9E und W262 2203347-1/9E, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005) der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt.

3.       Die Beschwerdeführer beantragten am 18.03.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

4.       Mit Schreiben vom 30.06.2021 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern unter Anführung des § 88 Abs. 2a FPG die beabsichtigte Abweisung deren Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit. Weiters gab sie den Beschwerdeführern die Möglichkeit bis zum 14.07.2021 zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen sowie darzulegen, welche Gründe gegebenenfalls für die Ausstellung eines Fremdenpasses sprechen würden.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführer an die belangte Behörde wurde nicht eingebracht.

5.       Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 10.08.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß „§ 88 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen“.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates bei der ausländischen Vertretungsbehörde zu erlangen.

6.       Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.08.2021, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die afghanische Botschaft in Wien durch die Machtübernahme der Taliban nicht besetzt sei. Aufgrund der aktuellen chaotischen, unsicheren und menschlich prekären Situation in Afghanistan sei es der Familie nicht möglich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan. Es wurde ihnen mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, W262 2191136-2/17E, W262 2191794-1/16E, W 262 2191799-1/10E, W262 2191805-1/9E, W262 2191803-1/9E und W262 2203347-1/9E der Status eines bzw. einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Beschwerdeführer sind nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien (http://www.afghanistan-vienna.org/) sind folgende Bekanntmachungen vom 22.09.2021 veröffentlicht:

„Bekanntmachung V.1:

[…]

Es sei erwähnt, dass Klienten, die einen neuen Reisepass beantragen wollen, dies aufgrund technischer Probleme zurzeit nicht möglich ist und hier auf die nächste Bekanntmachung gewartet werden muss.

[…]“

(abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/08/G1_0001.jpg, zuletzt eingesehen am 28.09.2021)

„Bekanntmachung V.2:

An alle afghanische Staatsbürger, die sich im Amtsbereich der Botschaft und Ständige Mission der Islamischen Republik Afghanistan in Wien – Österreich aufhalten, wird mitgeteilt, dass die Dienstleistungen der Konsularabteilung dieser Botschaft wie bisher in den folgenden Bereichen nicht erbracht werden:

[…]

4) Reisepass Beantragung (Neu)

[…]

Das zentrale System der oben genannten Dienste wird vorübergehend eingestellt. Es ist zurzeit nicht möglich, diese Anträge zu bearbeiten. Daher werden diese Dienste und die Ausstellung eines elektronischen Reisepasses in Wien ausgesetzt, bis das System wieder an das Zentralsystem angeschlossen werden kann.

[…]“

(abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/09/G2_0001.jpg, zuletzt eingesehen am 28.09.2021).

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Viertbeschwerdeführer, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sind strafunmündig.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und zu ihrem Status als subsidiär Schutzberechtigte/-r ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, dem oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht dazu geführten Akt. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus den festgestellten Bekanntmachungen auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ in Wien. Diese entsprechen im Ergebnis auch den englischsprachigen Versionen („Announcement V.1“ abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/08/E1_0001.jpg und „Announcement V.2“ abrufbar unter: http://www.afghanistan-vienna.org/wp-content/uploads/2021/09/E2_0001.jpg, jeweils zuletzt eingesehen am 30.09.2021). Daraus lässt sich entnehmen, dass die Ausstellung eines Reisepasses durch die Botschaft der „Islamische Republik Afghanistan“ in Wien bis zum „Anschluss an das Zentralsystem“ nicht möglich ist. In Anbetracht der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht absehbar, wann ein solcher Anschluss wieder erfolgen kann. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ein gültiges Reisedokument von ihrem Heimatstaat erhalten können.

Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin ergab sich aus den jeweils im Akt einliegenden Strafregisterauszügen. Die Strafunmündigkeit des Viertbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers konnte anhand deren Alters festgestellt werden.

3.       Rechtliche Beurteilung: 

3.1.    Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

§ 28 VwGVG („Erkenntnisse“) regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Zu A)

3.2.    Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8.).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).

3.3.    Konkret wurde den Beschwerdeführern mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 29.01.2021 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/-r für jeweils ein Jahr erteilt. Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits näher ausgeführt wurde, sind die Beschwerdeführer in Anbetracht der „Bekanntmachungen“ auf der Homepage der Botschaft der „Islamischen Republik Afghanistan“ nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben, wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K10). Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von den Identitäten und der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen.

Von der belangten Behörde wurden zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung der beantragten Reisedokumente sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Auch im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen der Beschwerdeführer bzw. sind diese nicht strafmündig auf.

3.4.    Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb den Beschwerdeführern ein Fremdenpass auszustellen ist.

3.5.    Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2191805.2.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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