TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/14 W142 1428742-2

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Veröffentlicht am 14.10.2021
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Entscheidungsdatum

14.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a

Spruch


W142 1428742-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2021, Zl. 820965706-200590565, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Zudem wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

1.3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 19.02.2013 erließ das ehemalige Bundesasylamt gegen den BF einen Ladungsbescheid, damit er an den notwendigen Schritten zur Sicherung seiner Ausreise mitwirke. Der BF kam diesem Ladungsbescheid jedoch nicht nach.

1.5. Am 12.03.2013 wurde der BF seitens der LPD Wien wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt und vorläufig festgenommen. Am selben Tag erließ die LPD Wien gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein Straferkenntnis. Es wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

1.6. Am 18.03.2013 ersuchte die LPD Wien die Botschaft der Republik Indien um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.

1.7. Am 02.09.2013, am 30.06.2018 und am 21.07.2018 wurde der BF seitens der LPD Wien erneut wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt.

1.8. Am 07.08.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht um die Ausstellung eines neuen Reisepasses gekümmert habe. In weiterer Folge wurde dem BF aufgetragen, bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde selbstständig vorzusprechen und um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Er habe bis zum 25.08.2018 eine Bestätigung vorzulegen, dass er bei der Botschaft gewesen sei und um die Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe.

1.9. Am 05.06.2019 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei der BF zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Ihm wurde mitgeteilt, dass die behördliche Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung bislang an dem Umstand, dass für ihn kein Ersatzdokument ausgestellt worden sei, gescheitert sei. Die Vertretungsbehörde bestehe darauf, dass im Verfahren zur Ausstellung dieses Ersatzdokumentes ein neues Formerfordernis auszufüllen sei. Der BF erklärte sich dazu bereit, dieses neue Formerfordernis zu erfüllen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 15.05.2020 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Ein solches Heimreisezertifikat liege dennoch nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes im Falle des BF grundsätzlich nicht möglich sei. Es sei zudem kein Grund erkennbar, an der Identität des BF zu zweifeln.

2.3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 25.05.2020 wurde der BF darüber verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen. Dem gesamten Akt sei kein Schritt bezüglich einer freiwilligen Ausreise oder Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokumentes zu entnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Duldungskarte erteilt werden sollte. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

2.4. In der Stellungnahme des BF vom 10.06.2020 wurde ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der indischen Botschaft ohne sein Verschulden offenbar unmöglich sei, zumal er auch erklärt habe, dass eine diesbezügliche Vorsprache ergebnislos gewesen sei. Die Feststellung der Behörde, dass der BF nicht ausreichend an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirke, stelle sich als spekulative und unwiderlegbare Behauptung dar. Dem BF würde nach wie vor asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohen. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeiten in Indien strebe er einen weiteren Aufenthalt in Österreich an. Im Falle einer Abschiebung nach Indien hätte der BF mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen.

2.5. Am 13.07.2020 wurde der BF vor dem BFA zum Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, er verfüge nach wie vor über keine Dokumente. Er sei mehrmals bei der indischen Botschaft gewesen und habe einen Reisepass beantragt. Er habe drei Mal die Formblätter ausgefüllt und bis heute nichts erhalten. Als er letztes Jahr bei der Botschaft gewesen sei, habe er gefragt, wann er ein Dokument erhalte, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass man nicht mehr tun könne und er abwarten müsse. Auch habe er die Caritas um Hilfe ersucht, jedoch keine Antwort erhalten. Er habe jedoch keine Bestätigung von der indischen Botschaft erhalten, weshalb er eine solche auch nicht vorlegen könne. Der BF gab weiters an, dass seine Eltern im Jahr 2018 attackiert und ermordet worden seien, er habe jedoch keine Beweise dafür.

Dem BF wurde erneut aufgetragen, bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde selbstständig vorzusprechen, um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen und bis zum 27.07.2020 eine Bestätigung vorzulegen. Die Botschaft habe eine Bestätigung auszustellen, dass der BF bei der Botschaft gewesen sei und einen Reisepass beantragt habe. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine bloße Mitteilung von ihm oder seinem Anwalt über die Vorsprache bei der Botschaft nicht ausreiche und dass er mittels Mitwirkungsbescheid zur Vorsprache bei der Botschaft geladen werden könne. Der BF führte aus, dass er einer unrechtmäßigen Beschäftigung als Zeitungszusteller nachgehe und er sich dessen auch bewusst sei, er wisse jedoch nicht, wie er sich sonst Essen leisten könne.

2.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2021 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung Karte für Geduldete vom 15.05.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, dass der BF bis dato ernstgemeinte bzw. zielführende Anstrengungen unternommen habe, um sich einen Reisepass oder andere personenbezogene Dokumente ausstellen zu lassen. Er sei der Aufforderung des Bundeamtes, bei der indischen Botschaft vorstellig zu werden und darüber eine Bestätigung der Botschaft vorzulegen, aktenkundig nicht nachgekommen. Der BF sei nach eigenen Angaben lediglich zwei Mal bei der indischen Botschaft gewesen, was jedoch keinesfalls eine ausreichende und zielführende Bemühung zur Erlangung eines Dokumentes darstelle. Das Bundesamt gehe davon aus, dass der BF gar kein Interesse daran habe, nach Indien zurückzukehren.

2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft vorgesprochen habe. Ferner sei der BF stets kooperativ gewesen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete seien daher gegeben.

2.8. Am 16.03.2021 wurde der BF seitens der LPD Wien erneut wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde mehrfach wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet angezeigt.

Der BF stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 03.08.2012 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Zudem wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.01.2013 als unbegründet abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach und zeigte keine ernsthaften Bemühungen an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF sowie zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit und den ergangenen Anzeigen, ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.

Bezüglich den Feststellungen, wonach der BF sich nicht ernsthaft bemüht hat an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitzuwirken und es dem BF nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen, wird Folgendes ausgeführt:

Der BF erbrachte bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis darüber, dass er bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde zwecks Ausstellung entsprechender Reisedokumente, vorgesprochen hat. Ferner gab der BF im Rahmen der Einvernahme vom 07.08.2018 vor dem BFA an, dass er sich seit seiner Ankunft in Österreich nicht um die Neuausstellung eines Reisepasses bemüht habe (vgl. AS 111). Des Weiteren gab der BF im Rahmen der Einvernahme vom 13.07.2020 an, dass er sich um die Ausstellung anderer Personaldokumente nicht gekümmert habe (vgl. AS 159).

Einen Nachweis, dass er sich tatsächlich – auf zumutbare Weise - bei der indischen Botschaft um Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Der BF behauptete im Zuge der Einvernahme vom 13.07.2020, dass er lediglich drei mal (AS 158) bzw zwei mal (AS 159) bei der indischen Botschaft gewesen sei und dass er nie eine Bestätigung darüber erhalten habe (vgl. AS 159). Eine zwei- oder dreimalige Vorsprache stellt - wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - keine ausreichende und zielführende Bemühung zur Erlangung eines Dokumentes dar.

Da der BF im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der indischen Botschaft war und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der indischen Botschaft keine Bestätigung bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der BF nicht ausreichend um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:

Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet [unter anderem] zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.

Vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3 FPG liegen jedenfalls vor, wenn er

1.       Seine Identität verschleiert.

2.       Einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder

3.       An den zur Erlangung eines Ersatzdokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß § 46a Abs 4 FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1,2,3 oder 4 FPG vorliegen.

Der BF hat sich aktenkundig nicht bemüht, die notwendigen Schritte zu setzen, um relevante Dokumente zu beschaffen. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG, nämlich, dass es dem BF aus nicht von ihm vertretbaren Gründen unmöglich erscheint, derartige Dokumente zu beschaffen, nicht vor. Die übrigen, im § 46a Abs 1 FPG normierten Fallkonstellationen der Z 1,2, oder 4 wurden vom BF nicht geltend gemacht und erscheinen offensichtlich auf Grund der bisherigen Verfahrensgänge auch nicht gegeben zu sein.

Dem BFA ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat.

Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Duldung nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Situation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Duldung Mitwirkungspflicht Nachweismangel Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W142.1428742.2.00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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