TE Vwgh Beschluss 1996/12/5 93/12/0120

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art106;
DP §67 Abs8 idF OÖ 1973/070;
DP/OÖ 1954 §67 Abs8;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs1 litc;
LBGErg OÖ 18te Art1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. NN in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landesamtsdirektors von Oberösterreich vom 8. März 1993, PersR - 504287/16 - 1993/G, wegen Versetzung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als wirklicher Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war Leiter der Unterabteilung Technischer Dienst der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen des Amtes der Landesregierung. Im Jahr 1991 wurde die Auflösung dieser Unterabteilung erwogen; hiezu kam es unter anderem zu Erhebungen über ihren Geschäftsanfall, denen auch der Beschwerdeführer beigezogen wurde. Dem Aktenvermerk vom 18. Dezember 1992 zufolge führte der Landesamtsdirektor an diesem Tag ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu dieser Thematik und gab ihm die Absicht bekannt, diese Unterabteilung möglichst rasch aufzulösen, weil er deren Aufrechterhaltung aufgrund der nun gegebenen Gesetzeslage für nicht mehr notwendig halte. Mit Verfügung vom selben Tag wurde diese Unterabteilung mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 aufgelöst; gleichzeitig wurden die Bediensteten dieser Unterabteilung unmittelbar der Abteilung Wohnungs- und Siedlungswesen zugeordnet.

Am 21. Jänner 1993 gab der Beschwerdeführer dem Präsidium des Amtes der Landesregierung bekannt, ihm sei mitgeteilt worden, daß er in die Landesbaudirektion versetzt werden solle. Er sei damit in der ihm bekanntgegebenen Form nicht einverstanden und ersuche um Zustellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.

Hiezu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 1993 ihre Absicht mit, ihn zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion zu versetzen und dort im Rahmen der Abteilung Straßenbau direkt dem Abteilungsleiter zu unterstellen (ohne Zuordnung zu einer der Unterabteilungen), und gab auch ihre Erwägungen mit dem Beifügen bekannt, daß es ihm frei stehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen, widrigenfalls die Zustimmung zur Versetzung angenommen werde.

Fristgerecht gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 1993 bekannt, daß die beabsichtigte Versetzung mit dem vorgesehenen Aufgabengebiet von ihm deshalb nicht akzeptiert werde, weil diese Tätigkeit nicht seinem beruflichen Werdegang entspreche (wird näher ausgeführt).

Mit der angefochtenen, als Bescheid bezeichneten, und "für den Landesamtsdirektor" gefertigten Erledigung wurde der Beschwerdeführer "aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirksamkeit" zur Abteilungsgruppe Landesbaudirektion, Abteilung Straßenbau, versetzt. In unmittelbarer Unterstellung unter den Abteilungsleiter obliege ihm im Rahmen der Abteilung Straßenbau zunächst die umfassende Betreuung der Hochbauten der Landesstraßenverwaltung. In seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete dadurch keine Änderung ein. Zusammenfassend wurde begründend ausgeführt, daß gemäß § 67 Abs. 2 der als Landesvorschrift geltenden Dienstpragmatik der Beamte innerhalb der Dienstzweige und des Ressorts, dem er angehöre, aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden könne. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lägen Versetzungen im wichtigen dienstlichen Interesse, wenn sie infolge einer sachlich begründeten organisatorischen Umgliederung erforderlich seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor (wird einschließlich der Gründe für die vorgenommenen organisatorischen Änderungen näher ausgeführt).

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltendgemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Über entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde in einem weiteren Schriftsatz mit eingehenden Ausführungen ihre Auffassung dargelegt, daß es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen letztinstanzlichen Bescheid handle, der dem Landesamtsdirektor von Oberösterreich zuzurechnen sei.

Der Beschwerdeführer hat hierauf (durch Berichtigung der Parteienbezeichnung) klargestellt, daß auch seiner Auffassung nach die angefochtene Erledigung dem Landesamtsdirektor von Oberösterreich zuzurechnen sei.

Die Zulässigkeit der Beschwerde hängt von der Lösung der Frage ab, ob es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen (letztinstanzlichen) Bescheid handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 91/12/0146, das zu einem hinsichtlich dieser Problematik rechtlich gleichgelagerten Fall erging, und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, dargelegt, daß dem Landesamtdirektor von Oberösterreich zum Zeitpunkt der Erlassung der in jenem Verfahren angefochtenen Erledigung vom 29. Mai 1991 keine Behördenqualität zukam. Der vorliegende Beschwerdefall gibt (ungeachtet des Umstandes, daß die hier angefochtene Erledigung vom 8. März 1993 datiert) keinen Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Damit mangelte es der hier angefochtenen Erledigung ungeachtet ihrer Bezeichnung der Qualität als Bescheid.

Es war daher aus diesen Gründen die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung (Bescheid i.S. des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 417/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120120.X00

Im RIS seit

30.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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