RS Vwgh 2021/9/30 Ra 2021/12/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1478
ABGB §1497
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13b
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0020 E 29. Juni 2011 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Institut der Verjährung nach § 13b GehG 1956 ist insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet (Hinweis E vom 7. November 1979, 1837/79 = Slg. Nr. 9955/A). Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG 1956 wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, Rz 2 und 4 zu § 1478). Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus (bezüglich Unkenntnis und Irrtum Hinweis E vom 28. Jänner 2004, 2000/12/0215, mwN aus der Rsp des OGH). Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (Hinweis OGH RIS-Justiz RS0034382).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120052.L01

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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