RS Vwgh 2021/10/11 Ro 2020/12/0013

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1a idF 2019/I/112
BDG 1979 §69 Abs3 idF 2019/I/112
VwRallg
62016CJ0619 Kreuziger VORAB
62016CJ0684 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften VORAB

Rechtssatz

Sowohl § 69 Abs. 3 BDG 1979 als auch § 45 Abs. 1a BDG 1979, jeweils idF der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, traten am 28. Dezember 2019 in Kraft, eine Rückwirkung dieser Bestimmungen wurde nicht angeordnet. Den Gesetzesmaterialien zur 3. Dienstrechts-Novelle 2019 (IA 46/A 27. GP, 15f) ist nichts zu entnehmen, was für eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmungen spricht. Auch die Ausführungen zu § 69 BDG 1979, wonach "entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 NUNMEHR nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes eintritt, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde", spricht gegen die Auffassung, wonach vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH von einer bloßen Klarstellung der Rechtslage auszugehen sei und daher § 69 Abs. 3 BDG 1979 auch auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0619 Kreuziger VORAB
EuGH 62016CJ0684 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J01

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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