RS Vwgh 2021/10/11 Ro 2020/12/0013

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Veröffentlicht am 11.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §45 Abs1a idF 2019/I/112
BDG 1979 §69 Abs3 idF 2019/I/112
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses des VwG erfolgte Abweisung des Antrags des Bediensteten auf Fristerstreckung für den Verfall von Erholungsurlaub ist mangels Eintritt eines Verfalles gemäß §§ 69 Abs. 3 iVm. 45 Abs. 1a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 112/2019 im Sinne einer bescheidmäßigen Feststellung, wonach der Verfall des Resturlaubs aus diesem Jahr nicht eingetreten ist, umzudeuten (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0214; 20.11.2009, 2009/12/0022). Dem entsprechend ist auch der entsprechende dienstbehördliche Bescheid als Feststellungsbescheid zu verstehen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120013.J06

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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