TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/13 Ra 2020/17/0070

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dr. P S in P, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2020, Zl. LVwG-412111/26/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glückspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der achtfachen Übertretung des § 9 Abs. 1 VStG iVm § 2 Abs. 1 und 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt; es wurden über ihn gemäß „§ 52 Abs. 1 Zi. 1 3. Tatbild GSpG in der Fassung BGBl. Nr. 118/2016“ acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Er habe als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft in einem von dieser betriebenen, näher bezeichneten Lokal acht individualisierte Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der achtfachen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt; es wurden über ihn gemäß „§ 52 Absatz eins, Zi. 1 3. Tatbild GSpG in der Fassung BGBl. Nr. 118/2016“ acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 6.000,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Er habe als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft in einem von dieser betriebenen, näher bezeichneten Lokal acht individualisierte Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht.

2        Mit Erkenntnis vom 29. August 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) dieses Straferkenntnis aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein.Mit Erkenntnis vom 29. August 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) dieses Straferkenntnis aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein.

3        Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2018, Ra 2017/17/0862, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

4        Mit dem - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - (Ersatz-)Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2018 wurde der Beschwerde im zweiten Rechtsgang insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabgesetzt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Außerdem wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festgesetzt (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - (Ersatz-)Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2018 wurde der Beschwerde im zweiten Rechtsgang insoweit teilweise stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabgesetzt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

5        Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 858/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 858/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2018 mit Erkenntnis vom 27. März 2020, Ra 2018/17/0168, im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

7        Mit dem nunmehr angefochtenen, im dritten Rechtsgang ergangenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen auf EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) pro Glücksspielgerät herabsetzte, die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Abs. 2 vierter Strafrahmen GSpG“ änderte und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abwies (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass dem Revisionswerber kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werde und sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziere (Spruchpunkt II.). Außerdem sprach das Verwaltungsgericht erneut aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen, im dritten Rechtsgang ergangenen (Ersatz-)Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen auf EUR 4.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) pro Glücksspielgerät herabsetzte, die Strafsanktionsnorm auf „§ 52 Absatz 2, vierter Strafrahmen GSpG“ änderte und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abwies (Spruchpunkt römisch eins.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass dem Revisionswerber kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werde und sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziere (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem sprach das Verwaltungsgericht erneut aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

8        Gegen dieses (Ersatz-)Erkenntnis richtet sich die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        1.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit u.a. vor, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, ob der vom Verwaltungsgericht der Anwendung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG zugrunde gelegte „Wiederholungsfall“ überhaupt vorliege, weil „weder diese Vorstrafe weder näher dargestellt [werde] noch eine nähere Begründung für die Heranziehung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG enthalten [sei]“.1.1. Die Revision bringt zur Zulässigkeit u.a. vor, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, ob der vom Verwaltungsgericht der Anwendung des vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zugrunde gelegte „Wiederholungsfall“ überhaupt vorliege, weil „weder diese Vorstrafe weder näher dargestellt [werde] noch eine nähere Begründung für die Heranziehung des vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG enthalten [sei]“.

10       1.2. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist insoweit auch begründet.

11       2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in Anlehnung an seine Judikatur zur Staffelung der Strafsätze im AuslBG zu den Strafsätzen des § 52 Abs. 2 GSpG ausgesprochen hat, kann von einer „Wiederholung“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein „Wiederholungsfall“ im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. des vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen. Maßgeblich sind dabei „Vorstrafen“, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren (vgl. VwGH 8.6.2020, Ra 2020/17/0029; 4.1.2021, Ra 2019/17/0094; 22.3.2021, Ra 2020/17/0025; jeweils mwN).2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in Anlehnung an seine Judikatur zur Staffelung der Strafsätze im AuslBG zu den Strafsätzen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ausgesprochen hat, kann von einer „Wiederholung“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein „Wiederholungsfall“ im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. des vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall „der erstmaligen und weiteren Wiederholung“ vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen. Maßgeblich sind dabei „Vorstrafen“, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren vergleiche , VwGH 8.6.2020, Ra 2020/17/0029; 4.1.2021, Ra 2019/17/0094; 22.3.2021, Ra 2020/17/0025; jeweils mwN).

12       3.1. Im behördlichen Straferkenntnis begründete die belangte Behörde ihre Strafbemessung damit, dass eine (lediglich mit einer Geschäftszahl bezeichnete) „einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung“ vorliege.

13       3.2. Das Verwaltungsgericht zieht im angefochtenen Erkenntnis § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG heran. Welche konkrete(n) Vortat(en) das Verwaltungsgericht dabei als strafsatzbestimmend herangezogen hat, ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen; das Verwaltungsgericht traf dazu nämlich keine Feststellungen. Es ist somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar, ob eine einschlägige und im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftige Vorstrafe vorlag.3.2. Das Verwaltungsgericht zieht im angefochtenen Erkenntnis Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG heran. Welche konkrete(n) Vortat(en) das Verwaltungsgericht dabei als strafsatzbestimmend herangezogen hat, ist der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses jedoch nicht zu entnehmen; das Verwaltungsgericht traf dazu nämlich keine Feststellungen. Es ist somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar, ob eine einschlägige und im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftige Vorstrafe vorlag.

14       3.3. Da im angefochtenen Erkenntnis somit keine ausreichende Begründung für die Heranziehung des vierten Strafsatzes des § 52 Abs. 2 GSpG enthalten ist, liegt ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor, der einen revisiblen Verfahrensmangel begründet.3.3. Da im angefochtenen Erkenntnis somit keine ausreichende Begründung für die Heranziehung des vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG enthalten ist, liegt ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor, der einen revisiblen Verfahrensmangel begründet.

15       Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0025).Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0025).

16       4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

17       5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Oktober 2021

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170070.L00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten