Index
E1PNorm
ASVG §293Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Jänner 2018, LVwG-AV-976/002-2017, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: G Z, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1.1. Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Jänner 2017 bei der Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit seiner aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden nur: Ehefrau).1.1. Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Jänner 2017 bei der Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit seiner aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden nur: Ehefrau).
1.2. Die Revisionswerberin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 ab. Der Mitbeteiligte erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG, zumal Unterhaltsmittel von monatlich € 1.993,52 (Richtsätze gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar von € 1.334,17 und für zwei minderjährige Kinder der Ehefrau aus einer früheren Ehe von je € 137,30, zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 284,32, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich seien, denen lediglich ein Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich € 1.472,86 gegenüberstehe. Auch die (näher erörterte) Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.1.2. Die Revisionswerberin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 ab. Der Mitbeteiligte erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, zumal Unterhaltsmittel von monatlich € 1.993,52 (Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar von € 1.334,17 und für zwei minderjährige Kinder der Ehefrau aus einer früheren Ehe von je € 137,30, zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 284,32, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich seien, denen lediglich ein Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich € 1.472,86 gegenüberstehe. Auch die (näher erörterte) Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, seine Ehefrau verfüge über weitere Unterhaltsmittel, indem sie auch Familienbeihilfe für die Kinder von monatlich € 408,20 beziehe und Ersparnisse von € 8.000,-- habe. Zudem verfüge der Mitbeteiligte über eine Einstellungszusage, wonach er im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.323,04 erzielen würde. Im Hinblick darauf lägen die erforderlichen Unterhaltsmittel vor und sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erfüllt. Der Mitbeteiligte legte zum Beweis für sein Vorbringen diverse Urkunden vor, beantragte seine Parteienvernehmung und die Vernehmung seiner Ehefrau und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, seine Ehefrau verfüge über weitere Unterhaltsmittel, indem sie auch Familienbeihilfe für die Kinder von monatlich € 408,20 beziehe und Ersparnisse von € 8.000,-- habe. Zudem verfüge der Mitbeteiligte über eine Einstellungszusage, wonach er im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.323,04 erzielen würde. Im Hinblick darauf lägen die erforderlichen Unterhaltsmittel vor und sei die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Der Mitbeteiligte legte zum Beweis für sein Vorbringen diverse Urkunden vor, beantragte seine Parteienvernehmung und die Vernehmung seiner Ehefrau und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der Mitbeteiligte eine weitere Einstellungszusage nach, der zufolge er ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 1.822,76 beziehen würde, und legte weitere Urkunden vor.
1.4. Das Verwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde und die weitere Eingabe des Mitbeteiligten samt den angeschlossenen Urkunden an die Revisionswerberin zur allfälligen Äußerung. Die Revisionswerberin gab keine Stellungnahme ab.
2.1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, erteilte den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).2.1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, erteilte den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).
2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zu Spruchpunkt I. (auf den unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt II. ist nicht weiter einzugehen) über den unstrittigen Sachverhalt (vgl. oben Punkt 1.1.) hinaus Folgendes fest:2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zu Spruchpunkt römisch eins. (auf den unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt römisch zwei. ist nicht weiter einzugehen) über den unstrittigen Sachverhalt vergleiche , oben Punkt 1.1.) hinaus Folgendes fest:
Der Mitbeteiligte habe aus einer früheren Ehe zwei (2001 und 2002 geborene) Kinder, die unter seiner Obsorge stünden. Die Kinder seien nicht in Österreich aufhältig, für sie seien auch keine Aufenthaltstitel beantragt worden.
Die Ehefrau habe ebenso aus einer früheren Ehe zwei (2003 und 2005 geborene) Kinder, die unter ihrer Obsorge stünden. Sie erhalte vom Vater der Kinder bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltszahlungen. Die von der Ehefrau für die Kinder bezogene Familienbeihilfe habe im Jahr 2017 € 408,20 monatlich betragen.
Die Ehefrau sei seit März 2016 auf unbestimmte Zeit Mieterin einer knapp 80 m² großen Wohnung, der Mietzins belaufe sich auf monatlich € 490,98. Bei der Wohnung handle es sich um eine ortsübliche Unterkunft.
Die Ehefrau sei seit Juni 2016 in einem Hotel vollzeitbeschäftigt und beziehe ein Nettoeinkommen von monatlich € 1.262,45 (zu ergänzen: mit Sonderzahlungen monatlich € 1.472,86) zuzüglich Trinkgelder. Der Mitbeteiligte sei bei der Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert.
Die Ehefrau verfüge über ein Sparguthaben von € 8.000,--. Es gebe keine Hinweise, dass das Guthaben aus illegalen Quellen herrühre. Die Ehefrau habe für eine Kreditrückzahlung monatlich € 178,09 zu leisten.
Der Mitbeteiligte sei unbescholten und habe im November 2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe ein Quotenplatz zugeteilt werden können.
2.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, das Sparguthaben von € 8.000,-- gehe aus einer mit der Beschwerde vorgelegten „Finanzübersicht“ betreffend ein Sparkonto der Ehefrau hervor. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass das Guthaben aus illegalen Quellen herrühre, vielmehr erscheine glaubwürdig, dass das Guthaben aus Trinkgeldern resultiere, arbeite doch die Ehefrau in einem Hotel der gehobenen Preisklasse, wo sie zusätzlich zum Lohn Trinkgelder von den Gästen lukrieren könne, wie auch das Hotel schriftlich bestätigt habe.
2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, nach dem festgestellten Sachverhalt seien die (näher erörterten) besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, nach dem festgestellten Sachverhalt seien die (näher erörterten) besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt.
Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen betreffe, so habe der Mitbeteiligte einen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht. In Bezug auf die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG seien dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf die Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestands zu entnehmen. Was die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG anbelange, so seien nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Tatbestände der Z 1 bis 3 erfüllt. Was die weitere Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG betreffe, so seien fallbezogen monatliche Unterhaltsmittel von € 2.024,36 (Richtsätze gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar von € 1.363,52 und für zwei Kinder der Ehefrau von je € 140,32 [die nicht in Österreich aufhältigen Kinder des Mitbeteiligten blieben außer Betracht], zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 288,87, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich. Dem stehe zwar ein Nettoeinkommen der Ehefrau von lediglich monatlich € 1.472,86 gegenüber, allerdings seien auch die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe von monatlich € 408,20 und das Sparguthaben von € 8.000,--, welches umgelegt auf die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels monatlich € 666,66 entspreche, in Ansatz zu bringen. Ausgehend davon überstiegen aber die verfügbaren Mittel jedenfalls die erforderlichen Unterhaltsmittel; dahingestellt bleiben könne, ob der Mitbeteiligte künftig ein Einkommen aus einer eigenen Beschäftigung erzielen werde. Es sei daher auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erfüllt.Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen betreffe, so habe der Mitbeteiligte einen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. In Bezug auf die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, NAG seien dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf die Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestands zu entnehmen. Was die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG anbelange, so seien nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Tatbestände der Ziffer eins, bis 3 erfüllt. Was die weitere Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG betreffe, so seien fallbezogen monatliche Unterhaltsmittel von € 2.024,36 (Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar von € 1.363,52 und für zwei Kinder der Ehefrau von je € 140,32 [die nicht in Österreich aufhältigen Kinder des Mitbeteiligten blieben außer Betracht], zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 288,87, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich. Dem stehe zwar ein Nettoeinkommen der Ehefrau von lediglich monatlich € 1.472,86 gegenüber, allerdings seien auch die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe von monatlich € 408,20 und das Sparguthaben von € 8.000,--, welches umgelegt auf die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels monatlich € 666,66 entspreche, in Ansatz zu bringen. Ausgehend davon überstiegen aber die verfügbaren Mittel jedenfalls die erforderlichen Unterhaltsmittel; dahingestellt bleiben könne, ob der Mitbeteiligte künftig ein Einkommen aus einer eigenen Beschäftigung erzielen werde. Es sei daher auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt.
Insgesamt lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die Befristung auf zwölf Monate gründe sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Insgesamt lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die Befristung auf zwölf Monate gründe sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
3.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen den Spruchpunkt I.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Amtsrevision mit einem Aufhebungsantrag.3.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen den Spruchpunkt römisch eins.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Amtsrevision mit einem Aufhebungsantrag.
3.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision einerseits geltend, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel belastet, indem es eine zusätzliche - die tragenden Erwägungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzende - Beweiswürdigung (zum Vorhandensein eines Sparguthabens von € 8.000,--) vorgenommen habe, ohne zuvor eine - sowohl von Amts wegen gebotene als auch vom Mitbeteiligten beantragte - mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Revisionswerberin bringt andererseits vor, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem Rechtsirrtum behaftet, weil das Verwaltungsgericht - entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG - dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt habe (Zustellung des Erkenntnisses am 6. Februar 2018), obwohl die Gültigkeit seines Reisepasses bereits davor (am 24. November 2018) ende.Die Revisionswerberin bringt andererseits vor, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem Rechtsirrtum behaftet, weil das Verwaltungsgericht - entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG - dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt habe (Zustellung des Erkenntnisses am 6. Februar 2018), obwohl die Gültigkeit seines Reisepasses bereits davor (am 24. November 2018) ende.
4.2. Die Revision ist aus dem zweitgenannten Grund zulässig und auch begründet.
5.1. Was zunächst die Mängelrüge (wegen Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Einbeziehung eines Sparguthabens von € 8.000,-- in die verfügbaren Unterhaltsmittel) betrifft, so fehlt es (bereits) an der erforderlichen Relevanzdarstellung.
5.2. Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG setzt grundsätzlich voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einer anders lautenden Entscheidung hätte gelangen können. Es reicht daher nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften bloß zu behaupten, ohne die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels konkret darzulegen (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, Rn. 26; 29.4.2021, Ra 2020/20/0358, Rn. 14). Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechts auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen. Dies gilt - wie hier - auch für eine Amtsrevision, in der das Unterble