TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/18 Ra 2018/22/0067

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
BFA-VG 2014 §21 Abs7
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita
FamLAG 1967 §2 Abs2
MRK Art6
MRK Art6 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwGVG 2014 §28
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. Jänner 2018, LVwG-AV-976/002-2017, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: G Z, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1.1. Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Jänner 2017 bei der Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit seiner aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden nur: Ehefrau).1.1. Der Mitbeteiligte, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 3. Jänner 2017 bei der Revisionswerberin einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit seiner aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau, einer serbischen Staatsangehörigen (im Folgenden nur: Ehefrau).

1.2. Die Revisionswerberin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 ab. Der Mitbeteiligte erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG, zumal Unterhaltsmittel von monatlich € 1.993,52 (Richtsätze gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar von € 1.334,17 und für zwei minderjährige Kinder der Ehefrau aus einer früheren Ehe von je € 137,30, zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 284,32, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich seien, denen lediglich ein Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich € 1.472,86 gegenüberstehe. Auch die (näher erörterte) Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.1.2. Die Revisionswerberin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2017 ab. Der Mitbeteiligte erfülle nicht die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, zumal Unterhaltsmittel von monatlich € 1.993,52 (Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar von € 1.334,17 und für zwei minderjährige Kinder der Ehefrau aus einer früheren Ehe von je € 137,30, zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 284,32, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich seien, denen lediglich ein Nettoeinkommen der Ehefrau von monatlich € 1.472,86 gegenüberstehe. Auch die (näher erörterte) Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG führe nicht zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.

1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, seine Ehefrau verfüge über weitere Unterhaltsmittel, indem sie auch Familienbeihilfe für die Kinder von monatlich € 408,20 beziehe und Ersparnisse von € 8.000,-- habe. Zudem verfüge der Mitbeteiligte über eine Einstellungszusage, wonach er im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.323,04 erzielen würde. Im Hinblick darauf lägen die erforderlichen Unterhaltsmittel vor und sei die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erfüllt. Der Mitbeteiligte legte zum Beweis für sein Vorbringen diverse Urkunden vor, beantragte seine Parteienvernehmung und die Vernehmung seiner Ehefrau und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, seine Ehefrau verfüge über weitere Unterhaltsmittel, indem sie auch Familienbeihilfe für die Kinder von monatlich € 408,20 beziehe und Ersparnisse von € 8.000,-- habe. Zudem verfüge der Mitbeteiligte über eine Einstellungszusage, wonach er im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.323,04 erzielen würde. Im Hinblick darauf lägen die erforderlichen Unterhaltsmittel vor und sei die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt. Der Mitbeteiligte legte zum Beweis für sein Vorbringen diverse Urkunden vor, beantragte seine Parteienvernehmung und die Vernehmung seiner Ehefrau und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 reichte der Mitbeteiligte eine weitere Einstellungszusage nach, der zufolge er ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 1.822,76 beziehen würde, und legte weitere Urkunden vor.

1.4. Das Verwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde und die weitere Eingabe des Mitbeteiligten samt den angeschlossenen Urkunden an die Revisionswerberin zur allfälligen Äußerung. Die Revisionswerberin gab keine Stellungnahme ab.

2.1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, erteilte den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).2.1. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, erteilte den beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für eine Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zu Spruchpunkt I. (auf den unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt II. ist nicht weiter einzugehen) über den unstrittigen Sachverhalt (vgl. oben Punkt 1.1.) hinaus Folgendes fest:2.2. Das Verwaltungsgericht stellte zu Spruchpunkt römisch eins. (auf den unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt römisch zwei. ist nicht weiter einzugehen) über den unstrittigen Sachverhalt vergleiche , oben Punkt 1.1.) hinaus Folgendes fest:

Der Mitbeteiligte habe aus einer früheren Ehe zwei (2001 und 2002 geborene) Kinder, die unter seiner Obsorge stünden. Die Kinder seien nicht in Österreich aufhältig, für sie seien auch keine Aufenthaltstitel beantragt worden.

Die Ehefrau habe ebenso aus einer früheren Ehe zwei (2003 und 2005 geborene) Kinder, die unter ihrer Obsorge stünden. Sie erhalte vom Vater der Kinder bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhaltszahlungen. Die von der Ehefrau für die Kinder bezogene Familienbeihilfe habe im Jahr 2017 € 408,20 monatlich betragen.

Die Ehefrau sei seit März 2016 auf unbestimmte Zeit Mieterin einer knapp 80 m² großen Wohnung, der Mietzins belaufe sich auf monatlich € 490,98. Bei der Wohnung handle es sich um eine ortsübliche Unterkunft.

Die Ehefrau sei seit Juni 2016 in einem Hotel vollzeitbeschäftigt und beziehe ein Nettoeinkommen von monatlich € 1.262,45 (zu ergänzen: mit Sonderzahlungen monatlich € 1.472,86) zuzüglich Trinkgelder. Der Mitbeteiligte sei bei der Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert.

Die Ehefrau verfüge über ein Sparguthaben von € 8.000,--. Es gebe keine Hinweise, dass das Guthaben aus illegalen Quellen herrühre. Die Ehefrau habe für eine Kreditrückzahlung monatlich € 178,09 zu leisten.

Der Mitbeteiligte sei unbescholten und habe im November 2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe ein Quotenplatz zugeteilt werden können.

2.3. In der Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, das Sparguthaben von € 8.000,-- gehe aus einer mit der Beschwerde vorgelegten „Finanzübersicht“ betreffend ein Sparkonto der Ehefrau hervor. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass das Guthaben aus illegalen Quellen herrühre, vielmehr erscheine glaubwürdig, dass das Guthaben aus Trinkgeldern resultiere, arbeite doch die Ehefrau in einem Hotel der gehobenen Preisklasse, wo sie zusätzlich zum Lohn Trinkgelder von den Gästen lukrieren könne, wie auch das Hotel schriftlich bestätigt habe.

2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, nach dem festgestellten Sachverhalt seien die (näher erörterten) besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.2.4. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, nach dem festgestellten Sachverhalt seien die (näher erörterten) besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt.

Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen betreffe, so habe der Mitbeteiligte einen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG erbracht. In Bezug auf die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 NAG seien dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf die Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestands zu entnehmen. Was die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG anbelange, so seien nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Tatbestände der Z 1 bis 3 erfüllt. Was die weitere Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG betreffe, so seien fallbezogen monatliche Unterhaltsmittel von € 2.024,36 (Richtsätze gemäß § 293 ASVG für ein Ehepaar von € 1.363,52 und für zwei Kinder der Ehefrau von je € 140,32 [die nicht in Österreich aufhältigen Kinder des Mitbeteiligten blieben außer Betracht], zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 288,87, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich. Dem stehe zwar ein Nettoeinkommen der Ehefrau von lediglich monatlich € 1.472,86 gegenüber, allerdings seien auch die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe von monatlich € 408,20 und das Sparguthaben von € 8.000,--, welches umgelegt auf die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels monatlich € 666,66 entspreche, in Ansatz zu bringen. Ausgehend davon überstiegen aber die verfügbaren Mittel jedenfalls die erforderlichen Unterhaltsmittel; dahingestellt bleiben könne, ob der Mitbeteiligte künftig ein Einkommen aus einer eigenen Beschäftigung erzielen werde. Es sei daher auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erfüllt.Was die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen betreffe, so habe der Mitbeteiligte einen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. In Bezug auf die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, NAG seien dem festgestellten Sachverhalt keinerlei Hinweise auf die Verwirklichung eines diesbezüglichen Tatbestands zu entnehmen. Was die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG anbelange, so seien nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls die Tatbestände der Ziffer eins, bis 3 erfüllt. Was die weitere Voraussetzung des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG betreffe, so seien fallbezogen monatliche Unterhaltsmittel von € 2.024,36 (Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar von € 1.363,52 und für zwei Kinder der Ehefrau von je € 140,32 [die nicht in Österreich aufhältigen Kinder des Mitbeteiligten blieben außer Betracht], zuzüglich Wohnungsmiete von € 490,98, abzüglich Wert der freien Station von € 288,87, zuzüglich Kreditrate von € 178,09) erforderlich. Dem stehe zwar ein Nettoeinkommen der Ehefrau von lediglich monatlich € 1.472,86 gegenüber, allerdings seien auch die für die Kinder bezogene Familienbeihilfe von monatlich € 408,20 und das Sparguthaben von € 8.000,--, welches umgelegt auf die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels monatlich € 666,66 entspreche, in Ansatz zu bringen. Ausgehend davon überstiegen aber die verfügbaren Mittel jedenfalls die erforderlichen Unterhaltsmittel; dahingestellt bleiben könne, ob der Mitbeteiligte künftig ein Einkommen aus einer eigenen Beschäftigung erzielen werde. Es sei daher auch die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG erfüllt.

Insgesamt lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die Befristung auf zwölf Monate gründe sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Insgesamt lägen somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Die Befristung auf zwölf Monate gründe sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.

3.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen den Spruchpunkt I.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Amtsrevision mit einem Aufhebungsantrag.3.1. Gegen dieses Erkenntnis (und zwar nur gegen den Spruchpunkt römisch eins.) wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - außerordentliche Amtsrevision mit einem Aufhebungsantrag.

3.2. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der Revision einerseits geltend, das Verwaltungsgericht habe das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel belastet, indem es eine zusätzliche - die tragenden Erwägungen der Behörde nicht bloß unwesentlich ergänzende - Beweiswürdigung (zum Vorhandensein eines Sparguthabens von € 8.000,--) vorgenommen habe, ohne zuvor eine - sowohl von Amts wegen gebotene als auch vom Mitbeteiligten beantragte - mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Revisionswerberin bringt andererseits vor, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem Rechtsirrtum behaftet, weil das Verwaltungsgericht - entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG - dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt habe (Zustellung des Erkenntnisses am 6. Februar 2018), obwohl die Gültigkeit seines Reisepasses bereits davor (am 24. November 2018) ende.Die Revisionswerberin bringt andererseits vor, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem Rechtsirrtum behaftet, weil das Verwaltungsgericht - entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG - dem Mitbeteiligten den Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt habe (Zustellung des Erkenntnisses am 6. Februar 2018), obwohl die Gültigkeit seines Reisepasses bereits davor (am 24. November 2018) ende.

4.2. Die Revision ist aus dem zweitgenannten Grund zulässig und auch begründet.

5.1. Was zunächst die Mängelrüge (wegen Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Einbeziehung eines Sparguthabens von € 8.000,-- in die verfügbaren Unterhaltsmittel) betrifft, so fehlt es (bereits) an der erforderlichen Relevanzdarstellung.

5.2. Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG setzt grundsätzlich voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einer anders lautenden Entscheidung hätte gelangen können. Es reicht daher nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften bloß zu behaupten, ohne die Relevanz eines geltend gemachten Verfahrensmangels konkret darzulegen (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, Rn. 26; 29.4.2021, Ra 2020/20/0358, Rn. 14). Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechts auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen. Dies gilt - wie hier - auch für eine Amtsrevision, in der das Unterble

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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