Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Oktober 2020, Zl. LVwG-751044/2/MB/NIF, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 13. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für das einer näher bezeichneten Arbeitnehmerin während deren Absonderung fortbezahlte Entgelt abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. September 2020 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 13. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für das einer näher bezeichneten Arbeitnehmerin während deren Absonderung fortbezahlte Entgelt abgewiesen.
2 Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Antrag auf einer Verordnung gemäß § 25 EpiG beruhe, die keinen Vergütungsanspruch nach § 32 leg. cit. begründe.Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass der Antrag auf einer Verordnung gemäß Paragraph 25, EpiG beruhe, die keinen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, leg. cit. begründe.
3 In der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die in Rede stehende Arbeitnehmerin in Thailand gewesen sei und am 26. März 2020 über Frankfurt nach Wien geflogen sei. In Frankfurt habe das Flughafenpersonal ihr ein Formular ausgehändigt, in dem die Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne nach der Ankunft in Österreich angeführt gewesen sei. Diese Verpflichtungserklärung habe die Arbeitnehmerin nach der Ankunft in Österreich am 27. März 2020 bei der Einreise am Flughafen Wien der Polizei aushändigen müssen, widrigenfalls sie nicht einreisen hätte dürfen. Im Weiteren vertrat die Revisionswerberin mit umfangreichen Darlegungen die Ansicht, dass die auf Grund der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestützt auf § 25 EpiG erlassenen Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, angeordnete Heimquarantäne einer Absonderung bzw. Überwachung im Sinne der §§ 7 und 17 EpiG gleichzuhalten und gemäß § 32 EpiG zu vergüten sei.In der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die in Rede stehende Arbeitnehmerin in Thailand gewesen sei und am 26. März 2020 über Frankfurt nach Wien geflogen sei. In Frankfurt habe das Flughafenpersonal ihr ein Formular ausgehändigt, in dem die Verpflichtung zur 14-tägigen Heimquarantäne nach der Ankunft in Österreich angeführt gewesen sei. Diese Verpflichtungserklärung habe die Arbeitnehmerin nach der Ankunft in Österreich am 27. März 2020 bei der Einreise am Flughafen Wien der Polizei aushändigen müssen, widrigenfalls sie nicht einreisen hätte dürfen. Im Weiteren vertrat die Revisionswerberin mit umfangreichen Darlegungen die Ansicht, dass die auf Grund der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gestützt auf Paragraph 25, EpiG erlassenen Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,, angeordnete Heimquarantäne einer Absonderung bzw. Überwachung im Sinne der Paragraphen 7, und 17 EpiG gleichzuhalten und gemäß Paragraph 32, EpiG zu vergüten sei.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Oktober 2020 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, die Aufzählung der Alternativen in § 32 Abs. 1 EpiG sei als taxativ anzusehen. Die verordneten Maßnahmen in Form von Einreisebeschränkungen aus dem Ausland im Sinne des § 25 EpiG, der in § 32 Abs. 1 leg. cit. keine Erwähnung finde, rechtfertigten keinen Vergütungsanspruch nach dieser Bestimmung.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, die Aufzählung der Alternativen in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG sei als taxativ anzusehen. Die verordneten Maßnahmen in Form von Einreisebeschränkungen aus dem Ausland im Sinne des Paragraph 25, EpiG, der in Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. keine Erwähnung finde, rechtfertigten keinen Vergütungsanspruch nach dieser Bestimmung.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2021, E 4202/2020-10, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2021, E 4202/2020-10, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
8 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066; 15.9.2020, Ra 2020/09/0030). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162; 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065 bis 0066; 15.9.2020, Ra 2020/09/0030). Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162; 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006).
11 Die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0070; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).Die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH 23.4.2021, Ra 2021/09/0070; 25.2.2020, Ra 2019/09/0108; 21.2.2020, Ra 2019/09/0116).
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht geklärt, ob „die durch § 1 in der 105. VO normierte 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne eine Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG“ darstelle.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht geklärt, ob „die durch Paragraph eins, in der 105. VO normierte 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne eine Maßnahme iSd Paragraph 32, Absatz eins, EpiG“ darstelle.
13 Dazu ist die Revisionswerberin auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: In den hg. Beschlüssen vom 23. April 2021, Ra 2020/09/0070, und vom 8. Juni 2021, Ra 2021/09/0091 (ergangen zur Verordnung BGBl. II Nr. 105/2020), auf deren Begründungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG aufgrund von „generellen Quarantäneanordnungen“ verneint (vgl. zur Entschädigung für Verdienstentgang wegen Heimquarantäne nach Reiserückkehr auch VfGH 2.3.2021, E 4202/2020; siehe weiters VfGH 26.11.2020, E 3544/2020, wonach gegen die in § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zum Ausdruck kommende Differenzierung, dass zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland nach § 25 EpiG gewährt werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen).Dazu ist die Revisionswerberin auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: In den hg. Beschlüssen vom 23. April 2021, Ra 2020/09/0070, und vom 8. Juni 2021, Ra 2021/09/0091 (ergangen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,), auf deren Begründungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG aufgrund von „generellen Quarantäneanordnungen“ verneint vergleiche , zur Entschädigung für Verdienstentgang wegen Heimquarantäne nach Reiserückkehr auch VfGH 2.3.2021, E 4202/2020; siehe weiters VfGH 26.11.2020, E 3544/2020, wonach gegen die in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG zum Ausdruck kommende Differenzierung, dass zwar Entschädigungen im Falle kleinräumiger Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 24, EpiG, nicht jedoch im Falle - letztlich alle betreffender - Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland nach Paragraph 25, EpiG gewährt werden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen).
14 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht geklärt, ob „die nicht in Bescheidform ergangene Aufforderung zum Antritt einer 14-tägigen Heimquarantäne als ein auf § 7 EpiG gestützter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten“ sei. § 7 EpiG schließe nicht aus, dass die Anordnung der Absonderung auch in der Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen könne.In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren geltend gemacht, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht geklärt, ob „die nicht in Bescheidform ergangene Aufforderung zum Antritt einer 14-tägigen Heimquarantäne als ein auf Paragraph 7, EpiG gestützter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten“ sei. Paragraph 7, EpiG schließe nicht aus, dass die Anordnung der Absonderung auch in der Form eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen könne.
15 Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, lassen sich dem Vorbringen der Revisionswerberin im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass im Revisionsfall ein derartiger, der Gesundheitsbehörde zurechenbarer und die Absonderung gemäß § 7 EpiG der in Rede stehenden Arbeitnehmerin für den angesprochenen Zeitraum verfügender Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen wäre. Aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Revisionswerberin lässt sich ein derartiger behördlicher Akt jedenfalls nicht ableiten.Mit diesem Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, lassen sich dem Vorbringen der Revisionswerberin im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch keine ausreichenden Hinweise darauf entnehmen, dass im Revisionsfall ein derartiger, der Gesundheitsbehörde zurechenbarer und die Absonderung gemäß Paragraph 7, EpiG der in Rede stehenden Arbeitnehmerin für den angesprochenen Zeitraum verfügender Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen wäre. Aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen der Revisionswerberin lässt sich ein derartiger behördlicher Akt jedenfalls nicht ableiten.
16 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich Feststellungs- bzw. Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094; 29.1.2020, Ra 2019/09/0115). Mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen wird Derartiges aber nicht dargelegt.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich Feststellungs- bzw. Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von Verfahrensmängeln, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden vergleiche , VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0045; 2.7.2020, Ra 2019/09/0094; 29.1.2020, Ra 2019/09/0115). Mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen wird Derartiges aber nicht dargelegt.
17 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
18 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090175.L00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021