TE Vwgh Beschluss 2021/10/22 Ra 2021/06/0168

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0169
Ra 2021/06/0170
Ra 2021/06/0171
Ra 2021/06/0172
Ra 2021/06/0173
Ra 2021/06/0174
Ra 2021/06/0175
Ra 2021/06/0176
Ra 2021/06/0177
Ra 2021/06/0178
Ra 2021/06/0179
Ra 2021/06/0180
Ra 2021/06/0181
Ra 2021/06/0182
Ra 2021/06/0183
Ra 2021/06/0184
Ra 2021/06/0185
Ra 2021/06/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des F A, 2. des R D, 3. der P F, 4. des J F, 5. des G G, 6. des J K, 7. der E L, 8. des G R, 9. der M R, 10. des F S, 11. des Ing. S S, 12. der A N, 13. der M T, 14. des J T, 15. des A S, 16. der R S, 17. des Dr. B P, 18. der B L und 19. des N K, alle vertreten durch die Wintersberger Riess Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juli 2021, 1. LVwG-151499/26/RK/FE - 151518/3, 2. LVwG-151523/13/RK/FE und 3. LVwG-151524/13/RK/FE, betreffend straßenrechtliche Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, c/o Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die Umlegung der Landesstraße B XXX, B. Straße, Baulos „Umfahrung M-M“, Abschnitt 3 – S-S (Bau-Km 5,950 bis 8,457) samt einer näher bezeichneten Überführung, Anbindung der L YYY und samt näher beschriebenen Geh- und Radwegen nach Maßgabe des näher bezeichneten, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes mit Stand vom 20. Jänner 2017, einer näher genannten schalltechnischen Untersuchung mit Stand Jänner 2017 und einer näher genannten lufttechnischen Untersuchung mit Stand Februar 2017, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 bewilligt.Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die Umlegung der Landesstraße B römisch 30 , B. Straße, Baulos „Umfahrung M-M“, Abschnitt 3 – S-S (Bau-Km 5,950 bis 8,457) samt einer näher bezeichneten Überführung, Anbindung der L YYY und samt näher beschriebenen Geh- und Radwegen nach Maßgabe des näher bezeichneten, bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes mit Stand vom 20. Jänner 2017, einer näher genannten schalltechnischen Untersuchung mit Stand Jänner 2017 und einer näher genannten lufttechnischen Untersuchung mit Stand Februar 2017, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen nach den Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 bewilligt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG) ua. die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Bescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (in der Folge: LVwG) ua. die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den genannten Bescheid als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter Punkt „6. Revisionspunkte“ angeführt wird, die Revisionswerber erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten „auf Unverletzlichkeit des Eigentums“, „auf Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung“ und auf „Durchführung eines fairen Verfahrens bei der zuständigen Behörde“ verletzt.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2019/06/0245, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 7.1.2020, Ra 2019/06/0245, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0097, mwN).

6        Bei dem zunächst geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192 oder auch 15.5.2020, Ra 2020/06/0109, jeweils mwN).Bei dem zunächst geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, dessen behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und dessen Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2017/06/0192 oder auch 15.5.2020, Ra 2020/06/0109, jeweils mwN).

7        Mit dem weiters allgemein angeführten Recht „auf Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung“ zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, welches konkrete, ihnen im gegenständlichen straßenrechtlichen Verfahren zukommende subjektiv-öffentliche Recht durch das angefochtene Erkenntnis verletzt worden sein sollte.

8        Soweit sich die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus im Recht auf „Durchführung eines fairen Verfahrens“ verletzt erachten, wird damit kein subjektives Recht angesprochen, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet (vgl. nochmals VwGH 15.5.2020, Ra 2020/06/0109 oder auch 12.11.2020, Ra 2020/06/0242 bis 0250, jeweils mwN).Soweit sich die revisionswerbenden Parteien darüber hinaus im Recht auf „Durchführung eines fairen Verfahrens“ verletzt erachten, wird damit kein subjektives Recht angesprochen, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet vergleiche , nochmals VwGH 15.5.2020, Ra 2020/06/0109 oder auch 12.11.2020, Ra 2020/06/0242 bis 0250, jeweils mwN).

9        Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. nochmals die erwähnten Beschlüsse zu Ra 2020/06/0109 und Ra 2020/06/0242 bis 0250).Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG). In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbenden Parteien durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollen, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt vergleiche , nochmals die erwähnten Beschlüsse zu Ra 2020/06/0109 und Ra 2020/06/0242 bis 0250).

10       Wenn die revisionswerbenden Parteien im Revisionspunkt in diesem Zusammenhang schließlich allgemein eine Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verfahrens „bei der zuständigen Behörde“ behaupten, ist aus diesem Vorbringen nicht erschließbar, welche Zuständigkeitsordnung durch das angefochtene Erkenntnis (angeblich) missachtet worden sei.

11       Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

12       Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien der Feststellung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis (S. 8/9), wonach mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2019 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 festgestellt worden sei, dass (u.a.) für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegensetzen. Nur der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass die revisionswerbenden Parteien der Feststellung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis Sitzung 8, /9), wonach mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2019 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 festgestellt worden sei, dass (u.a.) für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegensetzen.

Wien, am 22. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060168.L00

Im RIS seit

15.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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