TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 L524 2153180-1

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Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



(1.) L524 2153180-1/22E

(2.) L524 2153176-1/20E

(3.) L524 2153187-1/18E

(4.) L524 2153956-1/18E

(5.) L524 2215043-1/14E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak und der (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Sackstr. 21, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, (1.) Zl. 1049466603-150006460/BMI-BFA_STM_RD, (2.) Zl. 1082969701-151115330/BMI-BFA_STM_RD, (3.) Zl. 1082973802-151115385/BMI-BFA_STM_RD, (4.) Zl. 1132687906-161429048/BMI-BFA_STM_RD und (5.) vom 22.01.2019, Zl. 1216860303-190034165/BMI-BFA_STM_RD, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2021,

A) den Beschluss gefasst:

Das Verfahren betreffend die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

zu Recht erkannt:

XXXX alias XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

XXXX , geb. XXXX und XXXX alias XXXX , geb. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

Die Spruchpunkte III. bis V. des Bescheides vom 21.03.2017, (1.) Zl. 1049466603-150006460/BMI-BFA_STM_RD, die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide vom 21.03.2017, (2.) Zl. 1082969701-151115330/BMI-BFA_STM_RD, (3.) Zl. 1082973802-151115385/BMI-BFA_STM_RD, (4.) Zl. 1132687906-161429048/BMI-BFA_STM_RD sowie die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides (5.) vom 22.01.2019, Zl. 1216860303-190034165/BMI-BFA_STM_RD, werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2153180.1.00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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